Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art7;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
StGB §34 Abs1 Z17;
StGB §34 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art7;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
StGB §34 Abs1 Z17;
StGB §34 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. September 1999 um 05.15 Uhr in Höchst, Fahrtrichtung Schweiz, als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges, mit welchem ein Sattelanhänger gezogen worden sei, eine Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt. Die Einreise sei am 20.9.1999 um 04.40 Uhr über Lindau, A 14, Pfändertunnel - Citytunnel erfolgt. Dabei habe er keine der nachstehend aufgeführten Unterlagen mitgeführt:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,
b) oder einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglicht habe,
c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktfreie Fahrt gehandelt habe und
d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt gehandelt habe und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt worden sei. Dadurch habe er § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, übertreten. Hiefür wurde er mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) bestraft.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Er wendet jedoch ein, in entschuldbarer Unkenntnis des Gesetzes gehandelt zu haben. Dies deshalb, weil er - ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsangehöriger - bisher noch nie eine Transitfahrt durch oder nach Österreich durchgeführt habe, daher mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut gewesen sei und auch nicht "abstrakt" mit einer derartigen, nur in Österreich geltenden Vorschrift gerechnet habe. Da ihn seine Arbeitgeberin bisher stets über alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die bei Transitfahrten zu beachten seien, informiert habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass dies auch hier der Fall sei. Dies hätte sich aus seiner Vernehmung sowie aus der Einvernahme eines bestimmten Zeugen ergeben, doch habe die belangte Behörde den entsprechenden Beweisanträgen nicht stattgegeben.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers zu verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0099). Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).
Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Ökopunkte nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 unter den betroffenen Güterkraftverkehrsunternehmen und nicht unter den betroffenen Fahrern aufgeteilt würden. Er hätte daher nach dem Gesetz keinerlei Möglichkeit gehabt, Ökopunkte zu erwerben. Auch dieses Vorbringen ist zur Dartuung mangelnden Verschuldens nicht geeignet. Standen dem Beschwerdeführer die für die beabsichtigte Transitfahrt erforderlichen Ökopunkte nicht zur Verfügung, hätte er von der Durchführung dieser Fahrt Abstand nehmen müssen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltes mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger
hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, hätte sich der Beschwerdeführer doch - wie schon erwähnt - als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen (vgl. das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben seien, weil drei "bedeutende" Milderungsgründe vorlägen, denen keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann im Beschwerdefall - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund eines einem Schuldausschließungsgrund nahe kommenden Umstandes zugutekommen müsse. Dass der Beschwerdeführer den von der Behörde vorgeworfenen Sachverhalt "stets vorbehaltlos eingeräumt" habe, kann schon deshalb nicht als Milderungsgrund (Geständnis) gelten, weil der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0358). Wenn die belangte Behörde somit zum Ergebnis gekommen ist, dass der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeute, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - eine solche hat vor der belangten Behörde, einem Tribunal iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK, stattgefunden - konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
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