Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. August 1998 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erlassene Ausweisung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte sie im Instanzenzug gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Iran gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in den Iran sei "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" zulässig (Spruchpunkt II.).
Ihre Entscheidung zu Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer in seinem zugrunde liegenden Antrag ausgeführt habe, er hätte im Iran ein Fitnesscenter betrieben; das iranische Regime hätte es ihm jedoch unmöglich gemacht, weiterhin seinen Beruf auszuüben, weil der Betrieb eines Fitnesscenters mit den religiösen Ansichten des Islam nicht vereinbar wäre; im Dezember 1997 wäre der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist, was einen schweren Verstoß gegen die iranischen Gesetze darstellen würde; jeder, der illegal ausreise, würde als Regimegegner angesehen werden, insbesondere dann, wenn im Ausland um politisches Asyl angesucht worden wäre; die illegale Ausreise wäre mit langjährigen Haftstrafen, in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe bedroht.
Im erstinstanzlichen Bescheid sei - so die belangte Behörde weiter - ausgeführt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers voneinander abweichen würden; so hätte er einmal seinen ehemaligen Beruf als Bodybuilder in Verbindung mit einer politischen Verfolgung gebracht und ein anderes Mal nur beschränkte Zukunftsaussichten "bei der Berufsausführung" genannt; das würde negative Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zulassen.
Die belangte Behörde schließe sich dieser Argumentation (die erstinstanzliche Behörde hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine illegale Ausreise aus dem Iran die Glaubwürdigkeit abgesprochen) zur Gänze an. In seiner Berufung wähle der Beschwerdeführer nur mehr allgemein gehaltene Ausführungen, wie zB "in Anbetracht der allgemein im Iran herrschenden amtsbekannten Zustände, in Anbetracht der geübten Behörden- und Organwillkür und der Folter im Iran". Was schließlich die Behauptung anlange, dass den Heimatbehörden des Beschwerdeführers das Faktum der Asylantragstellung bekannt werde, so sei ebenfalls auf die zutreffenden Aussagen im erstinstanzlichen Bescheid hinzuweisen, wonach von den österreichischen Behörden an die Behörden des Heimatstaates keine diesbezüglichen Angaben ergingen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, der sich nicht mehr in Schubhaft befinde, die Möglichkeit, sich von sich aus um ein Reisedokument seines Heimatstaates zu bemühen.
Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur gegen seinen Spruchpunkt II. - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn (insoweit) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198.)
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, dass sie keine Beweisaufnahme über die derzeitige Situation im Iran durchgeführt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, bei Institutionen wie UNHCR, IRKR, Amnesty International oder dem Ludwig Boltzmann-Institut nachzufragen, welches Schicksal iranische Staatsbürger im Fall einer Rückkehr in den Iran erwarte. Tatsache sei, dass Heimkehrer Folterstrafen und Prügelstrafen unterworfen seien, sofern sie im Ausland nachteilige Behauptungen über ihren Heimatstaat verbreitet hätten.
Diesem Vorwurf ist zu entgegnen, dass eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde nur in dem Umfang besteht, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dartuendes Vorbringen erstattet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431). Im Hinblick auf die dem Fremden im Verfahren nach § 75 FrG obliegende Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ist es dessen Aufgabe, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 97/21/0899). Die belangte Behörde hatte daher von den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auszugehen. Diese Angaben gingen - über die behauptete Schließung seines Fitnesscenters hinaus, woraus er nunmehr selbst keine relevante Bedrohung mehr ableitet - konkret lediglich dahin, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Asylantragstellung in Österreich und allenfalls auch wegen seiner unrechtmäßigen Ausreise aus dem Iran dort schwere Haftstrafen bzw. Prügel- und Amputationsstrafen, unter Umständen sogar die Todesstrafe, zu befürchten habe. Allein damit hatte sich die belangte Behörde daher zu beschäftigen. Überlegungen bezüglich der Situation abgeschobener iranischer Staatsangehöriger schlechthin musste sie dagegen nicht anstellen. Daran änderte auch der bloß allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nichts, wonach kein Zweifel bestehe, dass ein begleiteter, abgeschobener Iraner Opfer von Folter im Sinn des Art. 3 EMRK werden könne. Die bloße Möglichkeit einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nämlich nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804, m. w.N.).
Zu den vom Beschwerdeführer dargestellten Bedrohungsbildern hat die belangte Behörde unbestritten ausgeführt, dass die iranischen Behörden nicht von der Tatsache einer Asylantragstellung in Österreich in Kenntnis gesetzt würden. Von daher kann sich das vom Beschwerdeführer insoweit dargestellte Verfolgungsszenario, auf das er sich in der Beschwerde bezieht (Heimkehrer, die im Ausland nachteilige Behauptungen über den Iran verbreitet haben, seien Folter- und Prügelstrafen unterworfen), nicht verwirklichen, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet hat, in anderem Zusammenhang als im Rahmen des Asylverfahrens negative Äußerungen über sein Heimatland abgegeben zu haben. Dazu kommt, dass die belangte Behörde durch Übernahme der entsprechenden Überlegungen der ersten Instanz überdies - von der Beschwerde gleichfalls nicht bekämpft - die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine illegale Ausreise aus dem Iran in Abrede gestellt hat; auch die allenfalls allein auf eine derartige unrechtmäßige Ausreise gestützte Verfolgungsgefahr entbehrt daher in concreto einer Grundlage. Zusammenfassend war die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermissten Ermittlungen zu pflegen bzw. - was an anderer Stelle geltend gemacht wird - Feststellungen über die Behandlung abgeschobener oder ausgewiesener Asylwerber zu treffen.
Wenn in der Beschwerde des Weiteren darauf hingewiesen wird, dass der Jahresbericht von Amnesty International für 1997 von tausenden politischen Gefangenen spreche, die Prügel- und Amputationsstrafen unterworfen seien, so fehlt dem ein Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers. Der belangten Behörde kann nach dem oben Gesagten aber auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie hätte Feststellungen über die iranische Rechtslage treffen müssen sowie darüber, ob der Iran Menschenrechte berücksichtige, ob straffälligen Personen ein ordentliches Gerichtsverfahren zur Verfügung stehe bzw. ob Strafen nach humanitären Grundsätzen vollzogen würden. Schließlich - auch das ergibt sich bereits aus dem Vorgesagten - war die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht verhalten, über das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus "Fragen der Rückkehrsicherheit" einer Erörterung zu unterziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. April 2000
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