Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. Dezember 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die "Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage" gemäß den beigelegten Projektsunterlagen. Mit Eingabe vom 6. Juni 1994 wurde ein modifiziertes Projekt eingereicht; die Änderungen bezogen sich im Wesentlichen auf die Lage des projektierten Speicherteiches und der Rohrleitungen. Das so eingereichte Projekt sieht die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage im Bereich der bestehenden Schiabfahrten entlang der bestehenden Liftanlagen von Heiligengeist bis auf Höhe der Roßtratte in der KG Heiligengeist in einer Gesamtlänge von 4.870 m und einer durchschnittlichen Breite von 45 m sowie Schiwegen in einer Gesamtlänge von 1.680 m in einer durchschnittlichen Breite von 20 m vor. Die geplante Gesamtbeschneiungsfläche beträgt 252.750 m2 mit einem projektierten Wasserbedarf von rund 40.000 m3. Die Wasserentnahme ist aus der "Equelle" auf einem näher bezeichneten Grundstück vorgesehen, von welcher über eine Strecke von 1.620 m Wasser zum projektierten Speicherteich auf näher genannten Grundstücken der KG Heiligengeist gepumpt werden soll. Im Bereich des Speicherteiches soll die Hauptpumpstation und eine weitere Pumpstation errichtet werden, welche die erforderlichen Wassermengen in die geplanten Schneileitungen befördern sollen. Für die Schneileitungen sind 6.520 m Druckrohrleitungen aus Stahl und 90 Stück kombinierte Hydranten bzw. Elektrantenschränke im Abstand von ca. 70 m vorgesehen.
In den mündlichen Verhandlungen vom 30. August 1994 und vom 12. Oktober 1994 wendete die Stadtgemeinde X (Wasserwerk) ein, der Speicherteich käme innerhalb der Kernzone des Schongebietes 14 zu liegen; dies sei nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung unzulässig. Durch die Errichtung des eingereichten Projektes käme es infolge der Umwälzung der Deckschicht zwangsläufig zu einer massiven negativen Beeinträchtigung der Wassergüte (Trübung, Änderung der biologischen Stabilität des Wassers, erhöhte Verkeimungsneigung u.dgl.), wodurch die Versorgung des Mittelkärntner Zentralraumes mit Trinkwasser gefährdet wäre.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. November 1994 wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage, für die Wasserentnahme und für die Errichtung eines Speicherteiches unter Nebenbestimmungen, insbesondere zur Sicherung des Grundwasser- und Quellschutzes, bewilligt.
In der dagegen erhobenen Berufung der Stadt X wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zu errichtende Beschneiungsteich und ein Großteil der Beschneiungsanlage in der Kernzone des Wasserschongebietes Dobratsch lägen. Bezüglich der langfristigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung seien die vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausreichend. Das bewilligte Projekt liege im Einzugsbereich der Union- und Thomasquelle, welche den Trinkwasserbedarf der Stadt X zu fast 80 % deckten. Am Dobratsch versickerte Verunreinigungen könnten in diesen Quellen schon nach einer mittleren Wegzeit von 12 Tagen auftreten.
Die belangte Behörde holte Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zwecks Überprüfung der fachkundigen Ausführungen vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz und zur Frage ein, ob mit den vom erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen ein ausreichender Schutz für die Trinkwasserversorgung gewährleistet sei. Der Amtssachverständige der belangten Behörde kam zum Ergebnis, dass der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid dem Umstand, dass die vom Projekt berührten Karstquellen im öffentlichen Interesse besonders zu schützen seien, nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Im Hinblick auf die Bedeutung der der Wasserversorgung der Stadt X dienenden Quellen und die sich aus einem Ausfall der Quellen ergebenden Konsequenzen für die Bewohner von X wäre aus fachlicher Sicht dem Schutz des Einzugsgebietes Vorrang vor allen anderen Nutzungen einschließlich der Erweiterung und Verbesserung der touristischen Erschließung einzuräumen gewesen. Durch die im erstinstanzlichen Bescheid normierten Beweissicherungsmaßnahmen sei ein ausreichender Schutz des Karstvorkommens nicht gewährleistet. In Anbetracht der Tatsache, dass die X Alpe ein Trinkwasserreservoir darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass jegliche Erweiterung von touristischen Einrichtungen und Nutzungen zu einer weiteren Belastung und dadurch zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials der Region führe. Der Amtssachverständige führte in seinem ergänzenden Gutachten in der Folge aus, dass eine Realisierung des Vorhabens unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen weiteren Nebenbestimmungen möglich wäre, wobei er darauf hinwies, dass mangels genauer Ortskenntnisse ein Anspruch auf Vollständigkeit der von ihm vorgeschlagenen Auflagen nicht erhoben werden könne und die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich geeignet seien, die Möglichkeit von negativen Grundwasserbeeinträchtigungen zu minimieren, diese aber nicht vollständig zu verhindern. Insbesondere wurde vom Sachverständigen verlangt, die geplante Druckrohrleitung oberirdisch zu verlegen, weil dadurch die Gras- und Bodendecke weitgehend erhalten bleibe und es zu keiner drainagierenden Wirkung komme. Die Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen, insbesondere jene, die den Bau der Beschneiungsanlage beträfen, müsse im Rahmen einer Modifikation des Einreichoperates erfolgen.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu den fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass der Schibetrieb im Vergleich zur Almwirtschaft eine vernachlässigbare Größe darstelle. Die Belastung des Berges sowie des Trinkwassers durch die Almbewirtschaftung stünde in keinem Verhältnis zur Belastung durch den beabsichtigten Schibetrieb. Es entspräche dem heutigen Stand der Technik, dass die Verfüllung der Rohrkünetten so zu erfolgen habe, dass eine Drainagewirkung wirksam und nachhaltig verhindert werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Stadt X gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit der zwischenzeitlich erlassenen und in Kraft getretenen Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember 1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen), LGBl. Nr. 103/1998, sei die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl. Nr. 148/1992, in der Fassung Nr. 79/1997 (Kärntner Wasserschongebietsverordnung), außer Kraft getreten. Da die nunmehr in Geltung stehende Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 keinerlei Übergangsbestimmungen für bereits anhängige Verfahren enthalte, müsse die Entscheidungsfindung der belangten Behörde auf dieser Rechtsgrundlage basieren. Gemäß § 2 Abs. 13 der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen werde das Wasserschongebiet "Kernzone Dobratsch" bestimmt, in welchem bestimmte Grundstücke der KG Heiligengeist angeführt seien. In der Anlage zu § 3 dieser Wasserschongebietsverordnung würden unter Punkt 4.7. die "Errichtung, wesentliche Änderung und (der) Betrieb von Schipisten" und unter Punkt 4.8. "Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung von nativem Wasser" jeweils der Bewertungsstufe 2 zugewiesen, welche gemäß § 3 Abs. 1 lit. c leg. cit. der Bewilligungspflicht unterstehe. Den vorliegenden Planunterlagen sowie dem bezughabenden technischen Bericht sei zu entnehmen, dass wesentliche Anlagenteile des zu beurteilenden Projekts (Speicherteich und Verrohrungen) unter Inanspruchnahme von Grundstücken, die sich innerhalb des Wasserschongebietes "Kernzone Dobratsch" befänden, realisiert werden sollen. Die beabsichtigten Maßnahmen seien jedenfalls dem Tatbestand 4.8. (Beschneiungsanlagen) der vorgenannten Verordnung zu subsumieren. Gleichzeitig erfüllten die Errichtung und der Einsatz einer Beschneiungsanlage auch die ebenso einer Bewilligungspflicht unterworfenen Tatbestände der Änderung einer bestehenden Schipiste bzw. des Betriebes einer solchen. Beispielsweise seien dafür die Verlegung von Verrohrungen im Pistenbereich und geänderte saisonale Zeiten des Schibetriebes zu nennen. Es sei daher notwendig, die im verfahrensgegenständlichen Gebiet projektierten Maßnahmen als Einheit zu betrachten. Zu prüfen sei daher, ob die mit der Realisierung des Projektvorhabens zusammenhängenden Maßnahmen geeignet seien, das durch § 2 Abs. 13 der bezeichneten Verordnung geschützte Wasserdargebot im Wasserschongebiet "Kernzone Dobratsch" und damit die allgemeine Wasserversorgung der Stadt X qualitativ und quantitativ zu beeinträchtigen. Weiters sei zu prüfen, ob die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung eventuell unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt werden könnte oder nicht. Anknüpfungspunkt sei dabei das durch die Projektsunterlagen spezifizierte und konkretisierte Vorhaben. Zu untersuchen sei, ob mit der Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage (Speicherteich bzw. Verrohrungen, etc.) bzw. mit der Aufbringung des Schneematerials (Vorgang der Beschneiung an sich, Verpressung durch Präparierung oder Benützung der Piste bzw. die aus dem geänderten saisonalen Betrieb folgenden Konsequenzen auf Vegetation, Boden- und Grundwasserverhältnisse etc.) Gefährdungen für das Grundwasser verbunden seien. Vom beigezogenen Amtssachverständigen seien im schlüssigen und durchaus für einen Laien nachvollziehbaren Gutachten fachliche Einwände hauptsächlich im Zusammenhang mit der unterirdischen Verlegung der Druckrohrleitungen und den dazu erforderlichen Grabungsarbeiten, gegen die beabsichtigte Art und Weise der Beweissicherung sowie gegen eine Düngung erhoben worden. Erst weitreichende, in der zweiten Stellungnahme demonstrativ erwähnte Projektsabänderungen, die nach Ansicht des Gutachters aber bereits die Identität des Vorhabens wesentlich verändern würden, und die gleichzeitige Vorschreibung zahlreicher beispielhaft genannter Auflagen und Bedingungen könnten unter Umständen zu einer positiven fachlichen Beurteilung führen. Der Amtssachverständige habe hinreichend begründet, dass durch eine oberirdische Verlegung der Rohrleitungen die erforderlichen Grabungsarbeiten minimiert würden, weil nur Verankerungspunkte der geplanten Druckleitung ausreichend fundiert werden müssten. Die Gras- und Bodendecke bliebe dadurch weitgehend erhalten, sodass es zu keiner drainagierenden Wirkung komme. Gerade die sensiblen örtlichen Verhältnisse erforderten eine weitgehende Hintanhaltung von Erdbewegungen, um negative Drainagierungseffekte zu vermeiden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene übliche unterirdische Verlegungsweise werde im gegenständlichen Fall bei Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Projektsgebietes als Karstregion diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe die gegenteiligen, fachlich nicht begründbaren Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen erstinstanzlichen Gutachteräußerungen aufgezeigt. Der Versuch einer Auflösung dieser Widersprüche bzw. eine fachliche Auseinandersetzung mit den Aussagen zum Verlegemodus sei von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die fachliche Notwendigkeit einer oberirdischen Verlegung der Druckrohrleitungen in begründeter Weise zu entkräften. Die Beschwerdeführerin habe gänzlich unterlassen, die Notwendigkeit von Projektsabänderungen zu bestreiten; sie habe keine entsprechenden Detailvorschläge vorgelegt. Sie sei damit der ihr obliegenden Aufgabe, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde sei im Verfahren genötigt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter Mitwirkung der konsenswerbenden Partei festzustellen. In Anbetracht des Umstandes, dass sich im Bereich des Schwerpunktes Beweissicherung ursprünglich angenommene Adaptierungen erübrigten und die ansonsten vom Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen gegebenenfalls auch im Zuge der Erteilung von geeigneten Auflagen und Bedingungen realisieren ließen, sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass trotz aller noch vorzunehmender Modifikationen weiterhin eine Identität mit dem gegenständlichen Projekt hinsichtlich wesentlicher Aspekte (Art und Umfang der Wasserentnahme, Errichtung des Speicherteiches etc.) gegeben wäre. Neben der Erteilung der vom Amtssachverständigen bereits hinreichend deutlich formulierten Auflagen bedürfe es zur abschließenden Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedoch noch der Klärung unterschiedlicher fachlicher wie rechtlicher Fragen. Vor der Bestimmung des Verlaufes der oberirdischen (und nur ausnahmsweisen unterirdischen) Verlegung der Druckrohrleitung erscheine ein Ortsaugenschein zweckdienlich. Da die Einholung von Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer, die ja nunmehr in ihren Rechten in anderer Weise berührt wären als bisher angenommen, bis dato nicht erfolgt sei, müsse nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit einer Einräumung von Zwangsrechten geprüft werden. Weiters sei noch eingehend zu untersuchen, ob in Anbetracht einer aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbaren Düngung der als Schipisten verwendeten Flächen eine künstliche Beschneiung überhaupt möglich erscheine und welche bezughabenden Auflagen gegebenenfalls hinsichtlich des Schibetriebes (Verkürzung der Saison, weitgehende Vermeidung von Pistenpräparierungen etc.) zu erteilen wären. Letztlich müsse ein geeignetes - an die Vorgaben des Amtssachverständigen anknüpfendes - Beweissicherungsprogramm erarbeitet werden. Die noch vorzunehmenden Beurteilungen erforderten die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Behörde erst in dem dadurch bewirkten kontradiktorischen Rahmen unter gleichzeitiger Anwesenheit von Sachverständigen und Verfahrensbeteiligten (insbesondere der betroffenen Grundeigentümer) die offen gebliebenen Punkte beurteilen müsse und erst dann über die Notwendigkeit von Auflagen und Zwangsrechten, die eine Bewilligungsfähigkeit ermöglichen würden, befinden könne. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass durch die Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde keine zeitliche Verzögerung bewirkt werde, vielmehr gerade die räumliche Nähe bzw. die bereits derzeit vorhandene besondere Ortskenntnis der Unterbehörde positive Effekte in zeitlicher Hinsicht erwarten lasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, dass eine Behebung eines Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG nur dann zulässig sei, wenn eine neuerliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, nicht jedoch schon dann, wenn eine Ergänzung des Verfahrens zur Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtige die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lasse. Sie dürfe jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, wenn es nur darum gehe, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihr Recht und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben vorliege oder nicht, rechtfertige nicht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1978, Zl. 1455/78).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 158/1998, hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zur letztgenannten Bestimmung verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, dass nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde berechtigt, von einer Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine solche nach dieser Gesetzesstelle nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. Die Berufungsbehörde hat zu begründen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde vorgenommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 93/07/0002). Der Beschwerdeführerin ist auch darin zu folgen, dass mit einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht schon dann vorgegangen werden darf, wenn nur eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0220).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/07/0086, zu der hier interessierenden Problematik ausgeführt, dass durch § 66 Abs. 4 AVG gesichert werden sollte, dass ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet.
Nun hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens jedenfalls eine Änderung des Projektes durch Verlegung der Druckrohrleitungen im Sinne der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erforderlich ist, um die Bewilligungsfähigkeit zu ermöglichen. Eine Verlegung der Leitungen (projektsgemäß vorgesehen unterirdisch, vom Sachverständigen jedoch oberirdische Verlegung für erforderlich erachtet) erfordert im Beschwerdefall aber eine (andere als projektsgemäß vorgesehene) Inanspruchnahme von Fremdgrund, wofür - mangels Zustimmung - der Betroffenen eine Begründung von Zwangsrechten (Dienstbarkeiten) im Falle einer Bewilligung erforderlich wäre, sofern hierüber nicht Vereinbarungen im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 getroffen werden. Unter Berücksichtigung der - von der Beschwerdeführerin - unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid konnte daher im Beschwerdefall die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass für die - zur Erreichung der Bewilligungsfähigkeit des Projektes der Beschwerdeführerin - erforderlichen Sachverhaltsergänzungen und zur Klärung der damit verbundenen unterschiedlichen Interessenslagen der beteiligten Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines kontradiktorischen Rahmens erforderlich ist. Dem steht auch nicht das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1978, Zl. 1455/78, entgegen. Diesem Beschwerdefall lag ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 zugrunde. Voraussetzung für die Bewilligung war aber die Zustimmung des Grundeigentümers, welche nicht vorlag. In einem solchen Fall hätte jedoch eine schriftliche Anfrage zu der nach Meinung der dort belangten Behörde erforderlichen Klarstellung beitragen können. Im Beschwerdefall bedarf es jedoch einer weitgehenden Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. November 2000
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