Normen
VwRallg;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §85 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §85 Abs1;
Spruch:
I. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I. Z. 2 des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 und EZ 13, je KG Grablach, auf welchen die Bauwerke Grablach Nr. 11 bzw. Grablach Nr. 15 errichtet sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH) vom 20. Oktober 1966 wurde die mitbeteiligte Wassergenossenschaft wasserrechtlich anerkannt; gleichzeitig wurden deren Satzungen genehmigt.
Sowohl die Wasserrechtsbehörden als auch der Erstbeschwerdeführer und die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gingen in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11, KG Grablach, Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft ist. Nachvollziehbare Feststellungen hiezu wurden jedoch nicht getroffen.
Strittig ist zwischen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und dem Beschwerdeführer ist, ob sich die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers auf sein Objekt Grablach Nr. 15 bezieht, welches von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft tatsächlich mitversorgt worden ist.
In seiner an die BH als Wasserrechtsbehörde gerichteten Eingabe vom 2. April 1998 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft vulgo Peter in Grablach Inhaber von 12 Anteilen an der mitbeteiligten Wassergenossenschaft mit einem geschätzten Kubikmeterverbrauchsanteil von 445 m3 sei. Aus der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft würden sein Wohnhaus Nr. 11, sein Stallgebäude, sein Wohnhaus Nr. 15 (alt) mit Nutz- und Trinkwasser für vier Personen und mindestens 12 Großvieheinheiten versorgt. Am 4. März 1998 hätten der Obmann der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und weitere Mitglieder derselben mit einem Bagger das T-Stück, das vom Hauptstrang der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zu seiner Hausleitung führe, abmontiert und dadurch die Verbindung der Hauswasserleitung mit dem Hauptwasserstrang der Wassergenossenschaft unterbrochen. Seither sei seine Liegenschaft ohne Möglichkeit, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage zu beziehen. Notdürftig werde er nunmehr durch einen Hausbrunnen versorgt. Er ersuche die BH im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde auf den Obmann der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und die übrigen Mitglieder derselben dahingehend einzuwirken, dass unverzüglich der gesetzmäßige Zustand durch Anbringen des T-Stückes als Verbindungsstück zwischen der Hauptwasserleitung und seiner Hausleitung wiederhergestellt werde. Weiters ersuche er auf die Wassergenossenschaft dahingehend einzuwirken, dass in Hinkunft solche Störungshandlungen und solche Unterbrechungen seines Wasserbezugsrechtes hintangehalten werden. Ausdrücklich beantragte der Erstbeschwerdeführer u.a.:
"Durch entsprechende Anweisungen den gesetzmäßigen Zustand im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wiederherzustellen und eine diesbezügliche Weisung an die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein unverzüglich zu erteilen."
In der von der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gestützt auf die §§ 85 und 98 Abs. 1 WRG 1959 "in Wahrung der Aufsichtspflicht" am 11. Mai 1998 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung zur Klärung, "ob die Liegenschaft Grablach 15 in den genossenschaftlichen Wasserversorgungsbereich einbezogen und gegebenenfalls der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist", wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen "zur Frage, falls es sich bei den durch die WG Grablach-Weißenstein vorgenommenen Unterbrechungsarbeiten um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG handeln sollte" festgestellt, dass die Hausanschlussleitung zum Anwesen des Beschwerdeführers im Bereich der öffentlichen Wegparzelle Nr. 282, KG Grablach, abgetrennt und das ursprünglich installierte T-Stück, über welches der Anschluss erfolgt sei, abmontiert worden sei. Bei der Hauptleitung sei nun ein FF-Rohrstück (Flanschrohr-Flansch) installiert worden. Aus diesem Grunde könne daher das Anwesen des Beschwerdeführers nicht über die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage mit Trink- und Nutzwasser versorgt werden. Inwieweit durch den ursprünglich erfolgten Anschluss des Objektes des Beschwerdeführers der wasserrechtliche Bewilligungskonsens eine Änderung erfahren habe, könne erst nach entsprechender Studie der Bewilligungsunterlagen beantwortet werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1998 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde "mit Feststellungsbescheid, dass ein Schiedsfall durch ein Verhalten des Obmannes der WG und vier weiterer Mitglieder vom 4.3.1998 nicht vorliegt".
Mit Eingabe vom 18. November 1998 beantragte der Erstbeschwerdeführer:
"1. Im Sinne meines Antrages die einstweilige Verfügung nach § 122 WRG zu erlassen, wonach die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein verhalten wird, die unterbrochene Verbindung zwischen der genossenschaftlichen Versorgungsleitung und meiner Hausanschlussleitung durch Einbau eines T-Stückes im Bereich des Grundstückes Nr. 202 oder des Grundstückes Nr. 212 der KG Grablach wiederherzustellen;
2. über meinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 11.5.1998 zu entscheiden und
3. für den Fall, dass zur Lösung dieser Tatsachen- und Rechtsfrage die Einleitung eines Schiedsverfahrens notwendig ist, den Umstand zu berücksichtigen, dass in der Verhandlung am 11.5.1998 durch die Wassergenossenschaft ein Schiedsmann bestellt wurde, im Übrigen aber die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein betreffend das Schiedsverfahren untätig geblieben ist."
In dieser Eingabe führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse mit erheblichen Minustemperaturen zu rechnen sei, welche ein Einfrieren der von ihm errichteten provisorischen Wasserversorgungsanlage zur Folge haben werde und damit die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser für seinen Haushalt und für die übrigen auf seiner Liegenschaft wohnenden Personen, darunter u.a. auch der Zweitbeschwerdeführer, erheblich gefährdet sei. Gefährdet sei auch die Versorgung der auf seiner Liegenschaft gehaltenen 18 Rinder. Die Feuerwehr sei nicht in der Lage, die Liegenschaft mit Trinkwasser zu versorgen. Er selbst habe keine Behältnisse, die für den Transport des Trinkwassers geeignet seien. Im Fall des Einfrierens der provisorischen Wasserleitung stünde ihm kein Trinkwasser mehr zur Verfügung. Schon in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1998 habe er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959 beantragt und ein Vorbringen bezüglich des Vorliegens der Gefahr im Verzug erstattet. Das Verhalten des Obmannes und einiger Mitglieder der mitbeteiligten Wassergenossenschaft stelle einen offenen Gesetzesbruch dar. Ein entsprechendes Ersuchen um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Anschluss an die Wasserversorgungsanlage habe er bereits an die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gerichtet.
In seiner Eingabe vom 25. November 1998 teilte der Erstbeschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde mit, dass am 19. November 1998 seine provisorische Wasserleitung eingefroren sei; es liege Gefahr im Verzug vor.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Dezember 1998 wurden "die Anträge vom 2.4.1998, 18.11.1998 und 25.11.1998, eingebracht von (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführer, u.a.) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Richtung, die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein gemäß § 122 WRG zu verpflichten, die unterbrochene Verbindung zwischen der genossenschaftlichen Versorgungsleitung und der Hausanschlussleitung zu den Objekten Grablach 11 und Grablach 15 (alt) wiederherzustellen" zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers seit 4. März 1998 ohne eine Möglichkeit der Nutzung des Wasserbezugsrechtes aus der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft sei. Die gesamte Liegenschaft werde notdürftig durch einen Hausbrunnen versorgt, der - mit einer Saugleitung und einer Pumpe versehen - in den Stall und in das Wohnhaus Wasser pumpe. Vor Aufnahme dieses Pumpvorganges habe der Erstbeschwerdeführer das Wasser des Hausbrunnens auf die Trinkwassereignung untersucht. Das Wasser, das derzeit aus der Notwasserversorgungsanlage bezogen werde, weise - wie aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes bei der BH vom 8. Juli 1998 hervorgehe - durchaus Trinkwassereignung auf, sofern der in Verwendung stehende Kunststofftank regelmäßig gereinigt und durch eine entsprechende Abdeckung vor Sonneneinstrahlung geschützt werde. Die behaupteten Frostschäden könnten auf einfache Weise durch Überschüttung der Leitung und Eindeckung des Tanks mit Isoliermaterial verhindert werden. Von Gefahr im Verzuge könne daher aus diesem Grund nicht gesprochen werden, zumal das Wasser aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Klagenfurt und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten Trinkwasserqualität aufweise. Ob jedoch Gefahr im Verzuge vorliege, sei aus folgenden Gründen unerheblich. Die Hausanschlussleitung des Erstbeschwerdeführers bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Änderungen einer solchen Hausanschlussleitung seien ebenfalls wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Einstweilige Verfügungen könnten von der zuständigen Wasserrechtsbehörde nur im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches erlassen werden; da wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Hausanschlussleitung des Erstbeschwerdeführers nicht bestünde, sei die Wasserrechtsbehörde auch zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht berufen. Im Wege der Erlassung von einstweiligen Verfügungen könnten nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die auch Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein könnten. Da die Hausanschlussleitung des Erstbeschwerdeführers wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei, könne das Entfernen des T-Stückes auch nicht als eigenmächtige Neuerung gewertet werden. Die Wasserrechtsbehörde sei daher nicht berechtigt, die beantragte Verfügung zu erlassen. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft sei erst dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Februar 1999 wurde aufgrund der Berufung des Erstbeschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid wie folgt abgeändert:
"1. Der Antrag (des Erstbeschwerdeführers) vom 18.11.1998 (wiederholt mit Eingabe vom 25.11.1998) auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG, wonach die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein verhalten werde, die unterbrochene Verbindung zwischen der genossenschaftlichen Versorgungsleitung und seiner Hausanschlussleitung durch Einbau eines T-Stückes im Bereich des Grundstückes Nr. 202 oder des Grundstückes Nr. 212 der KG Grablach wiederherzustellen, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des (Erstbeschwerdeführers) vom 18.11.1998 (wiederholt mit Eingabe vom 25.11.1998) auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 11.5.1998 wird als unzulässig zurückgewiesen."
Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde "mangels Parteistellung" als unzulässig zurückgewiesen.
§ 122 WRG 1959 sei im Kontext von wasserbehördlichen Bewilligungen zu sehen. Einstweilige Verfügungen dürften also im Hinblick auf Maßnahmen und Anlagen erlassen werden, die wasserbehördlich bewilligt seien oder die einer wasserbehördlichen Bewilligung bedürften. Im Spruch einer nach der angeführten Gesetzesstelle erlassenen einstweiligen Verfügung könnten nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein könnten und einer Vollstreckung zugänglich seien. Die Herstellung eines Hausanschlusses (Abzweigleitung von einer wasserrechtlich bewilligten Versorgungsleitung, die der Benützung eines privaten Tagwassers diene) sei nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einen der im § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten Bewilligungstatbestände erfülle und sich durch diesen Neuanschluss eine feststellbare qualitative oder quantitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wassernutzung ergebe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 19. Mai 1998 festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Konsenswassermenge die gesamte Quellschüttung beinhalte und durch den Hausanschluss des Erstbeschwerdeführers keine Änderung in der bewilligten Wassernutzung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht erfolgt sei. Da die Herstellung der Hausanschlussleitung des Erstbeschwerdeführers keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, sei auch für deren Änderung durch Entfernung des T-Stückes keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Mangels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht erfülle die Maßnahme der Entfernung des T-Stückes nicht das Tatbestandsmerkmal der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Da die gegenständliche Maßnahme (Wiedereinbau des T-Stückes) nicht Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein könne, könne sie auch nicht mit einstweiliger Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet werden. Auf die Frage des Vorliegens der "Gefahr im Verzug" sei daher nicht mehr einzugehen gewesen. Mit Bescheid vom 18. November 1998 habe der Landeshauptmann von Kärnten als Berufungsbehörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 2. April 1998 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückgewiesen und im Übrigen der Berufung keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Damit sei der Antrag vom 2. April 1998 mit dem vorgenannten Bescheid vom 18. November 1998 bereits formell rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Berufungsantrag des Erstbeschwerdeführers auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinen Anträgen vom 2. April 1998 Folge gegeben bzw. in eventu betreffend dieses Antrages die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt festgestellt werde, sei nicht mehr einzugehen. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach ein Schiedsfall durch das Verhalten des Obmannes der Wassergenossenschaft und vier weiterer Mitglieder vom 4. März 1998 nicht vorliege, sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet worden sei.
Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers sei deshalb zurückzuweisen gewesen, weil Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft nur der Erstbeschwerdeführer sei. Er allein habe die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anträge vom 2. April 1998 und 18. November 1998 gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Bekanntgabe vom 25. November 1998 keinen Antrag gestellt und sei vom anwaltlichen Vertreter als "Privatbeteiligter" bezeichnet worden. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Zweitbeschwerdeführers sei nicht gegeben. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte daher den Zweitbeschwerdeführer nicht als Partei behandeln und in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufnehmen dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen, weil er selbst nie behauptet hat, Eigentümer eines Grundstückes zu sein, das in die mitbeteiligte Wassergenossenschaft einbezogen ist.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 14. Dezember 1998 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers vom 2. April 1998, 18. November 1998 und 25. November 1998 "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Richtung, die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein gemäß § 122 WRG zu verpflichten, die unterbrochene Verbindung zwischen der genossenschaftlichen Versorgungsleitung und der Hausanschlussleitung zu den Objekten 11 und Grablach 15 (alt) wiederherzustellen" zurückgewiesen, weil nach Ansicht der BH die Wasserrechtsbehörden aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht befugt seien.
Die BH hat demnach die Anträge des Erstbeschwerdeführers aus dem Grund ihrer Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dabei hat sie freilich nicht bedacht, dass sich eine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959 nicht allein auf das Vorliegen eines dem § 138 leg. cit. unterstellbaren Sachverhaltes, sondern auch darauf gründen könnte, dass ein Streit nach § 85 Abs. 1 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutz Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen.
Diese Gesetzesstelle regelt Maßnahmen "bei Gefahr im Verzuge", worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im Wasserrechtsgesetz geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (siehe die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu § 122 WRG 1959 wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1958, Zl. 1566/57 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 104 WRG 1934, und das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 9/78). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, die Regelung des § 122 sei "im Kontext von wasserrechtsbehördlichen Bewilligung zu sehen", ist daher in dieser verallgemeinernden Form verfehlt. Schon in dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1978 ist vielmehr der Verwaltungsgerichtshof von einer Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 im Falle der Zerstörung einer Wasserversorgungsanlage und der in weiterer Folge bedingten Lieferung von Wasser mittels Tankwagen als Ersatzmaßnahme ausgegangen. Auch im Beschwerdefall muss schon im Hinblick auf die weit gefasste Regelung des § 122 Abs. 1 WRG 1959 von der Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgegangen werden, weil durch die Abtrennung der Hausanschlussleitung des Erstbeschwerdeführers auf dem Grundstück, das - wenn diese Behauptung, was noch zu prüfen sein wird, rechtlich zutrifft - in die mitbeteiligte Wassergenossenschaft einbezogen ist, dessen durch das Wasserrechtsgesetz und die Satzungen der Wasserrechtsgenossenschaft wasserrechtlich geschützten Ansprüche und rechtlichen Interessen (insbes. Recht auf Bezug des Trink- und Nutzwassers im Verhältnis seiner Anteile an der mitbeteiligten Wasserrechtsgenossenschaft) berührt sind. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hinzu kommt noch, dass die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis überschritten hat, weil sie über den von der BH zurückgewiesenen Antrag inhaltlich (materiell-rechtlich) abgesprochen hat. Hinsichtlich Spruchpunkt I. Z. 1 war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 (insbes. das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzuge") vorliegen, haben die Wasserrechtsbehörden nach erforderlicher Ergänzung des Verfahrens zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat hingegen den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 11. Mai 1998 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht zurückgewiesen. Mit diesem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, "dass ein Schiedsfall durch das Verhalten des Obmannes der Wasserrechtsgenossenschaft und vier weiterer Mitglieder vom 4. 3. 1998 nicht vorliege". Diese Rechtsfrage wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/07/0182, im Rahmen der Behandlung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. November 1998 näher behandelt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. In ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0102, m.w.N.) verneint der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Im vorgenannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. November 1998 wurde nun die vom hier zu beurteilenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betroffene Rechtsfrage bereits geklärt. Für eine gesonderte Feststellung wie vom Beschwerdeführer beantragt bleibt daher kein Raum mehr. Insoweit war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über einen vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs.1 WRG 1959, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG.
Wien, am 29. Juni 2000
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