Normen
AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §40;
AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §26 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §41 Abs2;
ROG Tir 1997 §42;
VermG 1968;
AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §40;
AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §26 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §41 Abs2;
ROG Tir 1997 §42;
VermG 1968;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 12. November 1998 suchten die Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Innsbruck um die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Anwesen C-Weg 62, auf der Gp 1976/2 KG A., an.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1. Februar 1999 wurde das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 26 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997) abgewiesen. Begründend führte der Stadtmagistrat im Wesentlichen aus, dass gemäß § 26 Abs. 3 TBO 1998 ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspreche. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass das Areal C-Weg 62 (Gp 1976/2 KG A.) laut dem gültigen Flächenwidmungsplan Nr. AL-F1 als "Freiland" ausgewiesen sei. Gemäß § 41 Abs. 2 TROG 1997 dürften im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Das Bauvorhaben widerspreche somit den Bestimmungen des gültigen Flächenwidmungsplanes.
In ihrer Berufung vom 17. Februar 1999 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der verfahrensgegenständlichen Gp 1976 handle es sich um ein bebautes Grundstück. Für das bestehende Gebäude existiere eine rechtsgültige Baugenehmigung, was zeige, dass das gegenständliche Bauansuchen sehr wohl mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang zu bringen sei. Gemäß Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23. Jänner 1995 sei als Auflage für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf der Gp 1960 die Vereinigung der Gp 1960 mit der Gp 1976 bestimmt worden. In Erfüllung dieser Bescheidauflage sei eine entsprechende Vermessungsurkunde für die gegenständliche Grundstücksnummer ausgearbeitet und der Stadt Innsbruck, Baurechtsamt, gemäß § 12 TBO zur Erteilung einer behördlichen Zustimmung übermittelt worden. Bereits damals sei "an der Gegenüberstellung der Grundstücksvereinigung unter 1) alter Stand für Gp 1960 und Gp 1976 unter Benützungsart landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und unter 3) neuer Stand für die Gp 1976 für eine Teilfläche die Nutzung Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) ausgewiesen" worden. Im Schreiben der Stadtgemeinde Innsbruck vom 1. Juni 1995 werde darauf hingewiesen, dass eine Grundteilungsbewilligung gemäß § 12 TBO nicht erforderlich sei, da die Grundstücke nicht im Bauland gelegen seien, wobei gegen die Veränderung der Nutzungsart im Rahmen der Verbücherung kein Einwand erhoben werde. Hieraus folge, dass sohin das gesamte Grundstück und zwar die im Grundbuch bzw. Grenzkataster ausgewiesene Parzelle als Bauplatz anzusehen sei. Den Eigentümern dieses Grundstückes müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, den restlichen Bauplatz einer entsprechenden Verbauung im Sinne der Bestimmung der Tiroler Bauordnung zuzuführen. Aufgrund der gegebenen Situation hätte die erstinstanzliche Behörde daher davon ausgehen müssen, dass die gesamte Fläche der nunmehrigen Gp 1976 als Bauplatz anzusehen sei und damit in Verbindung die Beschwerdeführer berechtigt seien, diesen Bauplatz einer Verbauung zuzuführen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die bescheiderlassende Behörde zu Unrecht die Bestimmungen des § 41 TROG 1997 herangezogen habe. Diese Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes normierten zwar, welche Baulichkeiten im Freiland möglich seien, daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass das eingereichte Bauansuchen der Bauwerber dem gültigen Flächenwidmungsplan widerspreche und es sich bei dieser Baulichkeit nicht um eine solche handle, die unter die Bestimmungen des § 41 TROG 1997 zu subsumieren sei. Zudem übersehe die erstinstanzliche Behörde, dass es sich bei gegenständlicher Gp 1976 um einen "Bauplatz" handle, der nichts mit der Bestimmung des § 41 TROG 1997 gemein habe. Die erstinstanzliche Behörde übersehe in diesem Zusammenhang weiters, dass es sich bei dem auf Gp 1976 bereits befindlichen Gebäude um ein Wohnhaus handle und nicht um eine Baulichkeit, die im § 41 TROG 1997 aufgezählt sei, für welche eine rechtsgültige Baugenehmigung vorliege, woraus resultiere, dass die Baubehörde nicht nur diese Baulichkeit genehmigt sondern damit in Verbindung erklärt habe, dass sie unabhängig von der Frage der Widmung mit der Errichtung von Baulichkeiten für Wohnzwecke auf dieser Fläche einverstanden sei.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. März 1999 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1998 und § 41 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 vollinhaltlich bestätigt. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Nach der Aktenlage sei beabsichtigt auf der abgeteilten Gp 1976/2 KG A. ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten. Das Wohnhaus, welches ein Keller-, ein Erd-, ein Ober- und ein nicht ausgebautes Dachgeschoß umfassen solle, habe eine Länge von 14,98 m und eine Breite von 14,86 m. Die Oberkante des geplanten Objektes (Firsthöhe) liege bei + 9,11 m über dem Fußboden des Erdgeschoßes. Das Wohnhaus, welches in einem leicht geneigten Hang gebaut werden solle, habe in Richtung Norden einen Mindestabstand von 5,27 m, im Westen einen Mindestabstand von 4 m, im Süden einen solchen von 5,39 m und im Osten einen von 4,10 m. Das Einfamilienhaus solle in Massivbauweise ausgeführt werden, wobei als Überdachung eine Satteldachkonstruktion mit Tondachziegeldeckung geplant sei. Nach einer im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 27. November 1998 sei der Bauplatz bzw. die zur Verbauung vorgesehene Gp 1976/2 KG A. in einem Areal gelegen, welches nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan mit Nr. AL-F1 als "Freiland" gewidmet sei. Unbestritten sei des Weiteren, dass aufgrund früherer gesetzlicher Regelungen im Anwesen C-Weg Nr. 60 bereits ein Wohnhaus rechtskräftig bewilligt und errichtet worden sei. Der Argumentation der Berufungswerber, dass aufgrund des bereits bestehenden rechtskräftig genehmigten Baubestandes auf der gleichen Grundparzelle ohne Rücksicht auf im Flächenwidmungsplan normierte Flächenwidmungen Restflächen dieser Grundparzelle ebenso verbaut werden dürften, weil durch den rechtskräftigen Bestand eines bereits errichteten Objektes die gesamte Grundparzelle zum Bauplatz geworden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der TBO 1998 unter "Bauplatz" ein Grundstück verstehe, für das eine einheitliche Widmung festgelegt sei und auf dem ein Gebäude errichtet werden solle oder bestehe. Unabhängig davon sei die Zulässigkeit einer weiteren Anlage des Weiteren nach wie vor an der zugrundeliegenden Flächenwidmung zu messen. § 41 TROG 1997 in der Fassung der zweiten Raumordnungsnovelle vom 11. Dezember 1997 lege fest, dass als "Freiland" alle Grundflächen des Gemeindegebietes gälten, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet seien und die nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3 TROG 1997 erster Satz seien. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürften im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Die bloße Tatsache des Gegebenseins eines "Bauplatzes" reiche somit nicht aus, jedwede Art der Bebauung zu genehmigen, sondern sei vielmehr für jeden Bauzweck zudem eine entsprechende Widmungskategorie Voraussetzung. Nachdem ohne jeden Zweifel feststehe, dass das zur Genehmigung eingereichte Projekt als ein Wohngebäude zu qualifizieren sei und nicht unter jene baulichen Anlagen des § 41 Abs. 2 TROG 1997 subsumiert werden könne, sei davon auszugehen, dass das beantragte Bauvorhaben dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan widerspreche, sodass die erstinstanzliche Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 TBO 1998 zu Recht erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der der Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 26 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998 (TBO 1998), lautete:
"§ 26
...
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
..."
§ 41 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997
(TROG 1997), lautet:
"§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3 erster Satz sind.
(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden."
§ 82 Abs. 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, ..., § 39 Abs. 2, ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."
2. Das Landesgesetzblatt, mit dem die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, kundgemacht wurde, wurde am 20. Februar 1998 herausgegeben und versendet (die Bauordnung ist am 1. März 1998 in Kraft getreten). Durch die Novelle zur Bauordnung LGBl. Nr. 7/1999 wurden die hier maßgeblichen Regelungen über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung eines Bauvorhabens ohne weiteres Verfahren nicht geändert. Die Derogation gemäß § 82 Abs. 7 AVG in der Fasssung BGBl. I Nr. 158/1998 erfasst daher grundsätzlich auch von § 39 Abs. 2 AVG abweichende Vorschriften der Tiroler Bauordnung 1998 (vgl. den Ausschussbericht zur AVG-Novelle 1998, 1167 BlgNR, XX. GP, 40, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 145).
3. In ihrer Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Argumente ihrer Berufung und bringen weiters vor, gemäß § 10 Abs. 1 Vermessungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 306/1968, über Benützungsarten sei festgelegt, "dass als Bauflächen, Flächen mit mindestens 30 m2, landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, Äcker, Wiesen und Hutweiden mit mindestens 1000 m2 gewertet werden" (gemeint sind sichtlich die im Anhang zum Vermessungsgesetz festgelegten Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 VermG, für die in Abs. 2 des Anhanges Mindestmaße iSd § 10 Abs. 2 normiert sind). Nach der Abtretung von Teilflächen der Gp 1959 und 1960 zur Verbereiterung und den Ausbau des C-Weges gemäß Bescheid der Stadtgemeinde Innsbruck sei keine Änderung der Benützungsart gemäß Vermessungsgesetz durch die Stadtgemeinde Innsbruck durchgeführt worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei sohin das gesamte Grundstück des Anwesens C-Weg 60 und zwar die im Grundbuch bzw. Grenzkataster ausgewiesene Parzelle als Bauplatz anzusehen. Dies legitimiere die Beschwerdeführer "weiters dahingehend, den restlichen Bauplatz in einer entsprechenden Bebauung im Sinne der Bestimmung der Tiroler Bauordnung zuzuführen". Aufgrund der gegebenen Situation hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die gesamte Fläche der nunmehrigen Gp 1976 als Bauplatz anzusehen sei.
Gemäß den Bestimmungen des "TROG 1971" sei nach Ansicht der Beschwerdeführer spätestens mit der Erteilung der Bewilligung zur Änderung der Nutzung im nördlichen Gebäudeteil eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von Amts wegen durchzuführen gewesen.
Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bestimmungen des § 41 TROG 1997 herangezogen, da diese Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes zwar normiere, welche Baulichkeiten im Freiland möglich seien, daraus jedoch nicht abzuleiten sei, dass das eingereichte Bauansuchen der Beschwerdeführer dem gültigen Flächenwidmungsplan widerspreche und es sich bei dieser Baulichkeit nicht um eine solche handle, die unter die Bestimmungen des § 41 TROG 1997 zu subsumieren sei. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass es sich bei gegenständlicher Gp 1976 um einen Bauplatz handele, der nichts mit den Bestimmungen des § 41 TROG 1997 gemein habe. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang weiters berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem auf Gp 1976 bereits befindlichen Gebäude um ein Wohnhaus handle und nicht um eine Baulichkeit, die im § 41 TROG 1997 aufgezählt sei, für welche eine rechtsgültige Baugenehmigung vorliege. Hieraus sei zu schließen, dass die Baubehörde nicht nur diese Baulichkeit genehmigt, sondern damit in Verbindung erklärt habe, dass sie unabhängig von der Frage der Widmung mit der Errichtung von Baulichkeiten zu Wohnzwecken auf dieser Fläche einverstanden sei. Die belangte Behörde hätte daher das von den Beschwerdeführern eingereichte Bauansuchen genehmigen müssen.
Weiters sei auf einem Nachbargrundstück eine Baubewilligung für bauliche Maßnahmen (nachträgliche Baubewilligung für das Bestandsobjekt, Teilabbruch sowie Zu- und Umbauten beim Wohnhaus) erteilt worden. Der Gemeinderat habe auch hinsichtlich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführer gelegener Grundstücke Umwidmungen vorgenommen. Dies führe zu einer "Ungleichstellung", die von den Beschwerdeführer nicht akzeptiert werden könne.
Weiters rügen die Beschwerdeführer als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde bzw. die Behörde erster Instanz nicht ohne Durchführung einer Bauverhandlung das gegenständliche Bauansuchen hätte abweisen dürfen. Die belangte Behörde bzw. die Behörde erster Instanz hätte nach Meinung der Beschwerdeführer auf Grundlage des faktischen Zustandes der Gp 1976 Erhebungen durchführen müssen, welche Baulichkeiten bereits auf dieser Fläche bzw. auf den Flächen Gp 1953/1, 1953/2 und 1953/3 sich befinden würden und wie diese Baulichkeiten benutzt seien.
4. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. § 26 Abs. 3 TBO 1998 normierte, dass Bauansuchen unter anderem dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Soferne feststand, dass ein solcher Widerspruch vorliegt, ist das Ansuchen ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bauansuchen nach dieser Rechtslage auch ohne mündliche Verhandlung abgewiesen werden konnte, wenn der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erst auf Grund von Ermittlungen feststellbar war. Die Beschwerdeführer sind auf § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 zu verweisen, dem zufolge mit 1. Jänner 1999 Vorschriften, die (u.a.) von § 39 Abs. 2 AVG abweichen, derogiert wurde. Damit wurde auch Vorschriften, die die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsehen, sowie Regelungen wie § 26 Abs. 3 TBO 1998, die eine Art Vorverfahren vorsehen, derogiert. Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift in der Novelle zum AVG BGBl. I Nr. 158/1998 ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörden diese Rechtslage auch in den am 1. Jänner 1999 anhängigen Verfahren (und somit im Beschwerdefall bereits im Verfahren erster Instanz) anzuwenden hatten (hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens ist nicht die gleiche Situation gegeben, wie sie etwa bei §§ 41 und 42 AVG bezüglich der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung und der Folgen der Unterlassung von Einwendungen gegeben ist; für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen der §§ 41 und 42 AVG vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, oder vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052). Dessen ungeachtet haben die Verwaltungsbehörden auch im Falle der Derogation der besonderen Verfahrensbestimmungen über die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der §§ 37 ff. AVG die Möglichkeit, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. vor der Durchführung weiterer Ermittlungen das eingereichte Projekt im Lichte bestimmter Rechtsvorschriften (hier: der Festlegungen im Flächenwidmungsplan) zu prüfen und eine Abweisung ohne Durchführung weiterer (überflüssiger) Verfahrensschritte vorzunehmen (sofern nicht etwa die hg. Rechtsprechung betreffend die Möglichkeit, ein Projekt allenfalls zu modifizieren, um einen Versagungsgrund zu vermeiden, eingreift, was im Beschwerdefall aber hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Widmung "Freiland" nicht der Fall ist). Es lag im Beschwerdefall somit auch im Hinblick darauf, dass die Behörde erster Instanz sich formal auf eine nicht mehr geltende Rechtsvorschrift stützte (und die belangte Behörde auf diese Problematik nicht einging), kein Verfahrensmangel vor, der die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu einem anderen Vorgehen (zur Sanierung eines Verfahrensmangels) veranlassen hätte müssen.
5. Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständliche Gp 1976/2 KG A. in einem Areal gelegen ist, welches nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan mit der Nr. AL-F1 als "Freiland" gewidmet ist.
Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei gegenständlichem Bauansuchen um ein Wohnhaus mit Doppelgarage und nicht um eines der in § 41 Abs. 2 TROG 1997 angeführten Gebäude handelt.
Da das gegenständliche Bauvorhaben somit offensichtlich dem Flächenwidmungsplan widerspricht, konnte die belangte Behörde (auch unter Berücksichtigung der dargestellten Derogation des § 26 Abs. 3 TBO 1998) die Berufung gegen die Abweisung des Antrags ohne weiteres Verfahren als unbegründet abweisen.
Welche Benützungsarten nach Vermessungsgesetz für das gegenständliche Grundstück im Zusammenhang mit der Vereinigung der Gp 1960 mit der Gp 1976 ausgewiesen wurden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da eine solche Ausweisung keine konstitutive Wirkung für die Flächenwidmung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0029).
6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass gemäß den Bestimmungen des "TROG 1971" mit der Änderung der Nutzung im nördlichen Gebäudeteil eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre, ist festzustellen, dass es sich dabei zum einen um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs 1 VwGG handelt, da im Verwaltungsverfahren von einer Nutzungsänderung im "nördlichen Gebäudeteil" nie die Rede war, zum anderen ist auch eine allfällige Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, nicht zu berücksichtigen.
7. Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bestimmungen des § 41 TROG 1997 herangezogen, da diese Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes zwar normiere, welche Baulichkeiten im Freiland möglich seien, daraus jedoch nicht abzuleiten sei, dass das eingereichte Bauansuchen der Beschwerdeführer dem gültigen Flächenwidmungsplan widerspreche und es sich bei dieser Baulichkeit nicht um eine solche handle, die unter die Bestimmung des § 41 TROG 1997 zu subsumieren sei, nicht zu folgen. Gerade dass die gegenständliche Baulichkeit nicht unter die Bestimmung des § 41 TROG 1997 subsumiert werden kann, bewirkt, dass diese Baulichkeit dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, aufgrund welcher sonstigen Bestimmung sich die Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens im Freiland ergeben sollte. Soferne das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass § 41 TROG 1997 deshalb nicht anwendbar sein sollte, weil im Grenzkataster die Benützungsart Baufläche ausgewiesen sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
8. Weiters ist es nicht zutreffend, dass die Baubehörde dadurch, dass sie das bereits auf dem Grundstück befindliche Gebäude genehmigt habe, welches ebenso nicht zu den in § 41 TROG 1997 aufgezählten Gebäuden gehöre, erklärt hätte, dass sie unabhängig von der Frage der Widmung mit der Errichtung von Baulichkeiten zu Wohnzwecken auf dieser Fläche einverstanden ist. Die Bebauung eines Grundstückes mit welcher Art von Gebäude auch immer auf Grund einer früheren Baubewilligung (gleichgültig, ob diese nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage rechtmäßig war oder nicht) hat in der Regel keinen Einfluss auf die Zulässigkeit späterer Bauführungen (es könnte etwa im Gesetz ausdrücklich die Zulässigkeit von Bauführungen im Zusammenhang mit konsentierten Bauwerken, die an sich nicht mehr der aktuellen Widmung entsprechen, unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt werden; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor). So ist insbesondere die Beurteilung, ob ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, unabhängig davon zu treffen, ob auf dem Grundstück Bauten vorhanden sind, die mit der aktuellen Widmung nicht vereinbar sind (vgl. auch § 42 TROG 1997, welcher die Zulässigkeit der Erweiterung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bauten im Freiland beschränkt; die Auffassung der Beschwerdeführer führte dazu, dass in einem Fall wie dem ihren eine unbeschränkte Bebauung zuzulassen wäre, während bei Bauten, die sogar mit der aktuellen Widmung im Einklang stehen, gesetzliche Beschränkungen vorhanden wären; eine solche Auslegung verbietet sich schon aus Gleichheitsüberlegungen).
9. Schließlich ist der Hinweis der Beschwerdeführer auf Baubewilligungen, die in der Nachbarschaft erteilt wurden, unbeachtlich, da die allenfalls rechtswidrige Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren haben kann. Ebenso ist es unbeachtlich, ob in anderen Fällen eine Umwidmung vorgenommen wurde (zeigt doch vielmehr dieser Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Notwendigkeit einer solchen Umwidmung offenbar in anderen Verfahren ebenfalls erkannt wurde).
10. Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Oktober 2000
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