Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erließ gegenüber dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 12. Mai 1998, dessen Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
"Herr CR hat am 15.11.1997, gegen 5:40 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen KF-3RWB (A) auf der Glemmertaler Landesstraße - L 111 - von Saalbach kommend in Fahrtrichtung Hinterglemm auf Höhe Strkm. 14,7, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (zwischen 0,61 und 0,88 Promille) gelenkt.
Herr CR hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. 159/1969, begangen und wird unter der Anwendung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 16.000,--, im Nichteinbringungsfall mit 336 Stunden Ersatzarrest, bestraft."
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, aus dem Gutachten des Amtsarztes gehe hervor, dass auf Grund des durchgeführten Alkomattests, der einen unteren Messwert von 0,75 mg/l Atemalkoholkonzentration ergeben habe, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkverantwortung nach dem Unfall, der Schluss gezogen werden müsse, dass der Beschwerdeführer wesentlich mehr an alkoholischen Getränken zu sich genommen habe, als er bereit gewesen sei, anzugeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 12.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt wurde. Weiters wurde der Spruchteil I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der gesamte Klammereinschub "(zwischen 0,61 und 0,88 Promille)" zu entfallen und die übertretene Norm in diesem Spruchteil "§ 5 Abs 1, 2. Fall StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO in der Fassung der 19. Novelle" zu lauten habe.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am " 15.11.1997 gegen 03:00 Uhr in Saalbach" in ein näher bezeichnetes Lokal gekommen sei, wo er sich mit seinem Bruder und einem Freund getroffen habe. Er habe dort nach seinen Angaben vier bis fünf Seidel Bier getrunken. Etwa gegen 05.40 Uhr habe der Beschwerdeführer und sein Bruder das Lokal verlassen; kurz darauf auch der Freund. Alle drei hätten beabsichtigt, bei Letzterem zu nächtigen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien vorausgefahren. Der Freund sei mit seinem Pkw etwas später nachgefahren. Kurz vor dem Ziel sei der Beschwerdeführer mit seinem Pkw gegen einen Hydranten und eine Straßenlaterne geprallt, welche beschädigt worden seien; ebenso ein Zaunpfahl, ein Lattenzaun und die Leitschiene. Der Freund, der kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen sei, habe geholfen, den nicht mehr fahrtüchtigen Pkw zum nächsten Parkplatz abzuschleppen. In der Folge hätten sich alle drei Personen in der Wohnung des Freundes getroffen.
Wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters heißt, habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, zum Zeitpunkt der Ablegung des Alkomattests im vorgeworfenen Ausmaß alkoholisiert gewesen zu sein. Gleichfalls gestehe er einen Alkoholkonsum im Ausmaß von vier bis fünf Seidel Bier bereits vor dem Verkehrsunfall zu. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeworfenen Alkoholisierung gehe allein dahin, dass erst der Nachtrunk zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr zu dem um 16.00 Uhr gemessenen Atemluftalkohol geführt habe. Zu dieser Verantwortung sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren hinsichtlich der Menge der nach dem Verkehrsunfall konsumierten alkoholischen Getränke widersprochen habe. Seine Angaben vor der Gendarmerie (ca. fünf Schnäpse) wichen erheblich von jenen in der Berufungsverhandlung (fünf bis sieben "Puderl" Schnaps) ab, wobei der Beschwerdeführer bei der Gendarmerie auch nicht auf das voluminöse Trinkgefäß hingewiesen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers und der Freund hätten als Zeugen nur ausgesagt, der Beschwerdeführer habe in ihrer Gegenwart in der Kegelbahn Bier konsumiert, wobei sie die Mengen ebenso wenig angeben hätten können, wie die Anzahl der Schnäpse, welche er in der Wohnung nach dem Verkehrsunfall getrunken habe, sodass aus deren Aussagen für seine Nachtrunkverantwortung nichts zu gewinnen gewesen sei. "Der Nachweis eines bestimmten Nachtrunkes" sei im vorliegenden Fall "als mißlungen zu bezeichnen" und die Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung des nicht näher erwiesenen Nachtrunks sei beim Beschwerdeführer der Atemalkohol zur Tatzeit über dem gesetzlichen Grenzwert gelegen. Die beantragte Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt habe sich als entbehrlich erwiesen, weil die für eine verlässliche Ermittlung des Alkoholgehaltes u.a. erforderlichen konkreten Angaben zu Art, Menge und Zeitpunkt des genossenen Alkohols nicht vorhanden gewesen seien.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, - gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erstinstanzliche Behörde sei bei Berechnung der Alkoholmenge von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe sich "die Mengenangabe in Form des Gefäßes ('Puderl') sowie den Angaben" der Zeugen und des Beschwerdeführers "herauskristallisiert". Demnach sei "jedenfalls von einer Mindestmenge von fünf solcher 'Puderl' auszugehen", wobei die Zeugen "unisono" ausgesagt hätten, dass diese ("Puderl") jeweils über die Füllmarke gefüllt gewesen seien. Es seien somit konkrete Angaben vorhanden gewesen, um eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt durchzuführen. Auch habe sich durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussagen der "Tatzeugen" herausgestellt, dass "zumindest die doppelte Menge Alkohol als von der erstinstanzlichen Behörde und auch nunmehr von der belangten Behörde angenommen, durch das mitgebrachte Gefäß bewiesen wurde, diesen Berechnungen zu Grunde zu legen gewesen wäre". Eine Rückrechnung wäre auch "durch die Aussagen des gänzlichen Entleerens einer Flasche und des teilweisen bis auf ein Drittel der zweiten Flasche" möglich gewesen, weil die Zeugen sowie der Beschwerdeführer ausgesagt hätten, immer "in Runden" getrunken zu haben, wobei sich ein gleichmäßiges "Zu-sich-nehmen" einer Alkoholmenge durch die Beteiligten ergeben habe.
Davon ausgehend rügt der Beschwerdeführer die Nichtdurchführung eines ärztlichen Sachverständigenbeweises zur Durchführung einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt.
Der Beschwerdeführer ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 98/03/0245, und die dort angegebene Vorjudikatur), dass der derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise anzubieten hat. Nach der Aktenlage, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung gegenüber dem Gendarmeriebeamten und auch vor der Behörde erster Instanz damit verantwortet, nach seinem Verkehrsunfall fünf Schnäpse zu sich genommen zu haben, ohne die Maßeinheit dieser Schnäpse zu präzisieren. Auch anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 18. Dezember 1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld erfolgte keine weitere Präzisierung, vielmehr weist der Beschwerdeführer nur auf "ca. ... Puderl" (Zahlenangabe durchgestrichen) hin. In der Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, fünf "Puderl" getrunken zu haben. Wenig später ist von insgesamt "mindestens fünf" die Rede. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung dann angegeben, es könnten "auch sieben" gewesen sein. Schließlich gab er an, stark betrunken gewesen zu sein und sich nicht mehr an die genaue Anzahl erinnern zu können.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe keine - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen - konkreten Behauptungen über die Menge des als Nachtrunk konsumierten Alkohols gemacht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich eine solche konkrete Behauptung auch nicht aus einer vom Beschwerdeführer und von den "Tatzeugen" insgesamt konsumierten Alkoholmenge ableiten. Dem Beschwerdeführer ist nämlich auf seine diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung entgegen zu halten, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, er wisse nicht mehr , ob bei der ersten Flasche (vor Trinkbeginn) "etwas gefehlt" habe. Auch steht der Beschwerdebehauptung, es habe sich "ein gleichmäßiges Zu-sich-nehmen einer Alkoholmenge durch die Beteiligten ergeben", schon das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung entgegen, sein Bruder habe "glaublich mehr getrunken" als er.
Angesichts der nicht präzisierten Nachtrunkmenge bzw. der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers in dieser Frage ist der belangten Behörde kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie von der (neuerlichen) Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt Abstand nahm.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weil dieser eine Regel für jene Fälle ist, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0170). Im gegenständlichen Fall begegnet es aber im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zur Annahme gelangte, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Februar 2000
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