VwGH 98/20/0394

VwGH98/20/039421.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des RS in K, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. August 1998, Zl. Wa-237/97, betreffend die Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden: WaffG) ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer am 19. Juni 1972 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte Waffenpass 044299 entzogen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass es am 30. Juli 1997 zu einer familiären Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei am 30.7.1997 gegen 09.30 Uhr aus dem Haus gegangen und nach Wien gefahren. Im Laufe des Vormittags habe seine Tochter beim Freund seiner Ehegattin angerufen und diesem Vorwürfe wegen der Zerstörung der Familie gemacht. Gegen Mittag sei die Tochter des Beschwerdeführers von einem Mann mit ausländischem Akzent und kurz darauf auch von der Ehegattin des Beschwerdeführers angerufen worden. Seine Tochter habe sich durch die Anrufe bedroht gefühlt und den Beschwerdeführer deshalb zwischen 13.00 und 14.00 Uhr mehrmals "auf dem Handy" angerufen. Da diesem seine Tochter verängstigt vorgekommen sei, sei er nach Hause gefahren. Während der Heimfahrt habe er über das Handy mit seiner Ehegattin telefoniert.

Gegen 15.30 Uhr habe seine Ehegattin den Revolver des Beschwerdeführers aus jener Lade im Schlafzimmer, in der der Beschwerdeführer die Waffe zu verwahren pflegte, genommen und in der Küche versteckt, obwohl sie mangels waffenrechtlicher Urkunde zum Besitz einer Faustfeuerwaffe nicht berechtigt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer gegen 15.45 Uhr nach Hause gekommen sei, sei es zu einem Streitgespräch mit seiner Ehegattin gekommen, wobei sich diese geweigert habe, den Revolver herauszugeben. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe ihr der Beschwerdeführer einen Schlag mit der linken Faust gegen den Kopf versetzt. Nach Eintreffen der Gendarmerie habe die Ehegattin des Beschwerdeführers die Faustfeuerwaffe über Aufforderung an die Gendarmeriebeamten übergeben.

Die Behörde erster Instanz sei daraufhin davon ausgegangen, dass die Waffe vom Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß verwahrt worden sei, und habe diesem mangels Verlässlichkeit seinen Waffenpass entzogen.

Nach Wiedergabe des Berufungswortlautes und der bezughabenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde weiter aus, die waffenrechtliche Verlässlichkeit sei insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit diesen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Die im Bescheid der Behörde erster Instanz aufscheinende Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer an seiner Ehegattin begangene leichte Körperverletzung sei für das Ergebnis des Waffenpassentzugsverfahrens nicht von wesentlicher Bedeutung. Viel wesentlicher sei der Aspekt der mangelnden Verlässlichkeit, welche sich aus der nicht sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffe ergebe. Der Beschwerdeführer habe seine Faustfeuerwaffe offenbar in einer Lade im Schlafzimmer zu verwahren gepflegt. Für die Gattin des Beschwerdeführers sei es am 30. Juli 1997 offensichtlich überhaupt kein Problem gewesen, in den Besitz der Waffe zu gelangen, um diese in der Folge vor dem Beschwerdeführer zu verstecken. Es könne im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die besagte Lade versperrt gewesen sei oder nicht, fest stehe jedenfalls, dass die Gattin des Beschwerdeführers in der Lage gewesen sei, in den Besitz der Waffen zu gelangen, obwohl sie nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde gewesen sei. An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners seien nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar keine überspitzten Anforderungen zu stellen, es gelte jedoch die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Faustfeuerwaffen oder zur Nichtweitergabe an zum Waffenbesitz nicht Berechtigte grundsätzlich und rechtlich uneingeschränkt auch im Verhältnis zum Ehepartner. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Beurteilung, ob Tatsachen im oben angeführten Sinne vorlägen, ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde sei auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber leiste für das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen nicht mehr Gewähr. Die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer daher zu Recht den Waffenpass entzogen und bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

Auf Grund des heftigen Streitgespräches mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, die von diesem auch am Körper verletzt worden sei, sei mit gutem Grund davon auszugehen gewesen, dass bei allfälliger Fortsetzung des Familienstreites eines der Familienmitglieder zur Waffe greifen könnte. Es sei daher nicht nur nahe liegend, sondern sogar dringend geboten gewesen, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde insbesondere die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht (mehr) waffenrechtlich verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht (mehr) verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. die waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit auszugehen hat und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 WaffG. Ein Mensch ist danach als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 WaffG).

Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083).

Wie die belangte Behörde zutreffend wiedergibt, besteht die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Allerdings kommt in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421, und die dort zitierte Judikatur, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158). So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG zu entsprechen (vgl. das zu § 6 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998).

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Beschwerdeführer sei deshalb nicht (mehr) als verlässlich anzusehen, weil er seine Waffe derart verwahrt habe, dass seine Ehegattin "offensichtlich ohne Probleme" in der Lage gewesen sei, in den Besitz der Waffe zu gelangen, wobei es ohne Belang sei, ob die Lade im Schlafzimmer des Beschwerdeführers, in der die Waffe verwahrt worden war, versperrt gewesen sei oder nicht. Entscheidend für die Annahme unzureichender Verwahrung der Waffe war für die belangte Behörde somit allein der Umstand, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers überhaupt in den Besitz der Waffe setzen konnte. Von dieser Auffassung ausgehend traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen darüber, ob und auf welche Weise die Lade im Schlafzimmer des Beschwerdeführers - die Ehegatten haben nach Angabe des Beschwerdeführers getrennte Schlafzimmer - tatsächlich versperrt war, auf welchem Weg die Ehegattin des Beschwerdeführers die Lade öffnen konnte (der Beschwerdeführer äußert dazu die Vermutung der Existenz eines Zweitschlüssels) und gegebenenfalls, wie die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Besitz eines solchen Zweitschlüssels gelangt ist.

Nun ist zwar davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers - wie der Vorfall vom 30. Juli 1997 auch zeigte - von der Verwahrung der Waffe in der Lade im Schlafzimmer des Beschwerdeführers wusste. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers einen "völlig ungehinderten Zugriff" auf die Waffe gehabt habe. Vielmehr fehlen zu den näheren Umständen des Zugriffes der Ehegattin auf die Waffe - über die unbestimmte Darstellung, es sei der Ehegattin des Beschwerdeführers "offensichtlich überhaupt kein Problem gewesen, in den Besitz der Waffe zu gelangen", hinausgehend - jegliche Feststellungen. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Waffe in der versperrten Lade in seinem Schlafzimmer aufbewahrt habe und den einzigen Schlüssel dieser Lade stets mit sich führe, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt und es insbesondere unterlassen, die Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Art und Weise, wie sie in den Besitz der genannten Faustfeuerwaffe gelangt ist, näher zu befragen. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob bereits vor dem Verlassen des Hauses durch den Beschwerdeführer am 30. Juli 1997 eine besondere (hier: aggressionsgeladene) familiäre Situation vorlag, die allenfalls eine über das Versperren der Waffe in einer Lade in einem nur vom Beschwerdeführer bewohnten Schafzimmer hinausgehende, noch sicherere Verwahrung der Waffe als notwendig hätte erscheinen lassen.

In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die diesbezüglichen Feststellungen in der Strafanzeige vom 27. August 1997 insoweit widersprüchlich sind, als bei der Darstellung der Tat unter Punkt II einerseits davon die Rede ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe die Waffe "aus einer versperrten Lade" entnommen, und in weiterer Folge bei der Wiedergabe der Gendermarieerhebungen (Seite 2 unten der Strafanzeige) nur mehr von einer Entnahme "aus einer Lade" die Rede ist.

Die Unterlassung dieser Feststellungen wäre nur dann für den Verfahrensausgang ohne Belang, wenn die Ansicht der belangten Behörde zutreffend wäre, dass auch die Verwahrung der Faustfeuerwaffe in einer versperrten Lade im Schlafzimmer des Beschwerdeführers, wenn dieser den einzigen Schlüssel stets mit sich führt, keine sorgfältige Verwahrung gegenüber seiner Ehegattin darstelle. Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu teilen. Es ist zwar - wie dargestellt - grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG zu entsprechen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände würden aber darüber hinausgehende Anforderungen an die Verwahrung einer Waffe genau jenen überspitzten Maßstab für die erforderliche Sicherung der Waffe darstellen, der jedenfalls nicht gegenüber Personen im privaten Nahebereich angelegt werden sollte.

Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass die Waffe versperrt verwahrt worden sei und der im selben Haushalt wohnende Mitbewohner (hier: die Ehegattin) keinen ungehinderten, dh. einen ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses jederzeit offenen Zugang zur Waffe gehabt habe und keine besondere Gefahrensituation vorgelegen sei, so hätte der Beschwerdeführer das Erfordernis der sorgfältigen Verwahrung erfüllt und es wäre ihm mangelnde Verlässlichkeit nicht vorzuwerfen; die darauf gestützte Entziehung des Waffenpasses wäre in einem solchen Fall nicht rechtens.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzung an seiner Ehegattin anlässlich des Vorfalles am 30. Juli 1997 von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Annahme fehlender Verlässlichkeit herangezogen wurde; außerdem wäre diesfalls auch auf die diese Ereignisse betreffende Darstellung des Beschwerdeführers einzugehen gewesen.

Die belangte Behörde hat durch die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel, die auf der aufgezeigten unzutreffenden Rechtsansicht beruhen, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/194.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

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