Normen
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, dem 1976 ein Waffenpaß und 1977 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war, zeigte am 9. September 1994 beim Gendarmerieposten Podersdorf den Diebstahl einer seiner Faustfeuerwaffen an.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 sprach die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aus, beide waffenrechtlichen Urkunden würden dem Beschwerdeführer entzogen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm gestohlene Waffe in einem unversperrten Nachtkästchen in seinem Schlafzimmer unter Telefonbüchern versteckt verwahrt gehabt. Als Dieb der Waffe sei seine erwachsene, zum Besitz oder Führen einer Waffe nicht berechtigte Tochter ermittelt worden. Die sorgfältige Verwahrung einer Waffe erfordere auch Vorkehrungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen innerhalb der Familie. Die Aufbewahrung in der unversperrten Lade eines Nachtkästchens berge ein zusätzliches Risiko in sich und erfordere zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Schutzmaßnahme, nämlich das Schlafzimmer stets versperrt zu halten, habe das zusätzliche Risiko "nicht aufgewogen", weil "eben unvorhersehbare besondere Umstände" den Zugriff auf die Waffe ermöglicht hätten. Die Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten Depot "bei gleichzeitig sorgfältiger verdeckter Aufbewahrung des Schlüssels zu diesem Depot" hätte dem Waffengesetz "eher entsprochen", während die "offensichtlich unzureichenden Vorkehrungen" des Beschwerdeführers einen gravierenden Mangel an Sorgfalt beim Umfang mit Waffen darstellten.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine schon im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme zum Sachverhalt. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme, der auch eine entsprechende Skizze angeschlossen war, gelangt man in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers von der Straße her nur nach Durchquerung der Ordination des beruflich als Dentist tätigen Beschwerdeführers, sodann seines an die Ordination angrenzenden Wohnzimmers und eines Ganges, von dem aus seitlich die Sanitärräume (Bad, Küche, WC) und ein Kabinett zugänglich sind, und an dessen Ende das Schlafzimmer liegt. Weiters hatte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme u.a. vorgebracht, er halte das Schlafzimmer stets versperrt und trage den Schlüssel an seinem Schlüsselbund. Wenn er in die Ordination gehe, ziehe er sich im Badezimmer um, wobei der Schlüsselbund in der Zivilkleidung im Badezimmer verbleibe. Zum Diebstahl sei es gekommen, als die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers ihn mit ihrer bei ihm in Behandlung stehenden Freundin aufgesucht und er ihr erlaubt habe, während der Behandlung der Freundin im Wohnzimmer zu warten. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können und dürfen, daß seine eigene Tochter die Waffe an sich nehmen würde.
Dem fügte der Beschwerdeführer in der Berufung hinzu, er wohne "an sich allein". Die Waffe habe sich zwar in einem unversperrten Nachtkästchen befunden, doch sei der Aufbewahrungsort dadurch, daß das Schlafzimmer nur über die Ordinationsräume erreichbar und überdies stets versperrt gewesen sei, hinreichend sicher gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers lebe seit vielen Jahren nicht mehr im Hause. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können und dürfen, daß sie in der im Bad aufbewahrten Zivilkleidung die Schlüssel zum Schlafzimmer suchen könnte, um damit die Schlafzimmertüre aufzusperren, und daß sie sodann im Schlafzimmer die Pistole finden würde. Ein derartiges Vorgehen sei, wie im erstinstanzlichen Bescheid auch formuliert worden sei, "unvorhersehbar" gewesen, weshalb aus dem Vorfall nicht auf die mangelnde Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu schließen sei.
Die belangte Behörde holte noch Auskünfte darüber ein, daß die in Wien wohnhafte Freundin des Beschwerdeführers mit Zweitwohnsitz an dessen Adresse nicht im Besitz waffenrechtlicher Urkunden sei, und erließ hierauf den angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gab.
Begründend stützte die belangte Behörde ihre Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht alle zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust der Waffe getroffen, darauf, daß zu dem Schlafzimmer, in dem sich in einem unversperrten Nachtkästchen die Waffe des Beschwerdeführers befunden habe, "sowohl seine Freundin, die nicht im Besitz von waffenrechtlichen Urkunden ist, als auch zwei Handwerker, die völlig allein und unbeaufsichtigt Arbeiten im Hause des Berufungswerbers durchführen und hiebei auch zwangsläufig das Schlafzimmer durchqueren mußten, sowie dessen Tochter, deren Neigung Diebstähle zu begehen dem Berufungswerber bekannt war, Zutritt" gehabt hätten, wobei schon jeder der beiden Umstände, daß auch die Freundin des Beschwerdeführers und die Handwerker die Waffe hätten an sich nehmen können, für die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ausgereicht hätte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
1. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erwähnten Handwerker hatte der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Gendarmeriemeldung über seine Anzeige des Verlustes der Waffe angegeben, sie hätten am 28. August 1994 von ca. 9,30 bis 17,30 Uhr Fenster in das Badezimmer und die Ordination eingebaut und sich in dieser Zeit allein und unbeaufsichtigt in der Wohnung aufgehalten, wobei es schon in dieser Meldung hieß, die Handwerker hätten das Schlafzimmer durchqueren müssen, um ins Badezimmer zu gelangen. Hiezu verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf, daß sich dies - wie aus der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Skizze hervorgegangen sei - richtigerweise nur auf das Wohnzimmer beziehen konnte, was die belangte Behörde in der Gegenschrift auch einräumt, und daß er die Schlüssel zum Schlafzimmer, wenn er das Haus verlasse, stets bei sich trage.
Die belangte Behörde vertritt dazu in der Gegenschrift die Ansicht, es bleibe "das Faktum, daß sich die Handwerker genauso wie es seine Tochter getan hat, Zutritt zum Schlafzimmer (des Beschwerdeführers) schaffen und sich die Faustfeuerwaffe aneignen hätten können".
Diese Ansicht findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung, weil die belangte Behörde nicht darauf verweisen kann, die Schlüssel zum Schlafzimmer hätten sich während der Arbeiten der Handwerker - so wie dies während des Besuches der Tochter des Beschwerdeführers der Fall war - in der vom Beschwerdeführer abgelegten Zivilkleidung im Badezimmer befunden. Auf die mangelhafte Sicherung der Waffe gegenüber den Handwerkern läßt sich die angefochtene Entscheidung daher nicht stützen.
2. Was die Freundin des Beschwerdeführers anlangt, so hatte der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der schon erwähnten Gendarmeriemeldung bei der Anzeige angegeben, während des damals angenommenen Verlustzeitraumes vom 28. August 1994 bis zum 8. September 1994 habe außer ihm selbst und seiner Freundin niemand das Schlafzimmer betreten. In der Beschwerde führt der - mit dem Vorwurf einer mangelhaften Sicherung der Waffe gegenüber seiner Freundin im angefochtenen Bescheid erstmals konfrontierte - Beschwerdeführer dazu aus, er habe im Verwaltungsverfahren unwidersprochen angegeben, daß er "allein" im Haus lebe. Allein und ohne seine Begleitung könne seine Freundin nicht in sein Schlafzimmer gelangen. Seine Freundin komme gelegentlich auf Besuch, könne dabei aber nie "unbeaufsichtigt" das Schlafzimmer aufsuchen.
Diesen mangels Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Zugänglichkeit des Schlafzimmers des Beschwerdeführers für seine Freundin zulässigen Neuerungen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß jemand, wenn sich nur seine Freundin im Haus befinde, das Schlafzimmer stets verschlossen halte. "Gänzlich unvorstellbar" sei es aber,
"daß jemand mit seiner Freundin ins Schlafzimmer geht, dieses dann, sei es auch nur um auf die Toilette zu gehen, verlassen muß, und die Freundin auffordert, das Schlafzimmer ebenfalls zu verlassen. Allein schon in dieser Zeitspanne hatte die Freundin ungehinderten Zugriff auf die geladene Waffe. Dies fand im angefochtenen Bescheid, verbunden mit der unbestrittenen Tatsache, daß diese Freundin nicht im Besitze waffenrechtlicher Urkunden ist, seinen Niederschlag."
Diese in der Gegenschrift nachgeholten Ausführungen sind kein Ersatz für die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen darüber, inwieweit die Freundin des Beschwerdeführers zu dessen Schlafzimmer tatsächlich "Zutritt" hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sie benütze das Schlafzimmer nicht "unbeaufsichtigt", läßt sich ohne konkrete gegenteilige Ermittlungsergebnisse nicht als unsinnig oder der Lebenserfahrung widersprechend beiseite schieben. Daß die "Beaufsichtigung" aus den in der Gegenschrift angenommenen Gründen nicht lückenlos sein könne, läßt das erwähnte Vorbringen ebenfalls nicht als irrelevant erscheinen. Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht gegenüber der Freundin des Beschwerdeführers für diesen ebenso wie dies gegenüber einer Lebensgefährtin oder Ehegattin der Fall wäre, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen. Besondere Sorgfalt wird etwa dann geboten sein, wenn Kinder oder Jugendliche zu den Mitbewohnern zählen (vgl. dazu etwa Gaisbauer, ÖJZ 1989, 72 f, oder das Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0191), wenn bei einem nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehegatten eine psychische Ausnahmesituation (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 1976, Zlen. 1055, 1056/76) oder die Neigung zu Aggressionen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. April 1981, Zl. 01/3590/80) erkennbar ist, oder gegen den Ehegatten oder Lebensgefährten aus solchen oder anderen Gründen ein Waffenverbot verhängt werden mußte (vgl. dazu etwa das zuletzt erwähnte Erkenntnis oder das Erkenntnis vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/01/0223). Davon abgesehen wurde in einem Erkenntnis aber schon ausgesprochen, die zeitweilige Verwahrung einer Waffe in einem Versteck in einem Büroraum, zu dem "nur" die im selben Betrieb tätige (aber nicht zum Besitz von Faustfeuerwaffen berechtigte) Ehefrau des Berechtigten "Zutritt" hatte, lasse nicht auf die mangelnde Verläßlichkeit des Berechtigten schließen (Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0081). In Erkenntnissen, in denen die Sicherung einer Waffe gegenüber einem Ehegatten oder Lebensgefährten als unzureichend gewertet wurde, wurde andererseits in der Regel - teils ausdrücklich - darauf abgestellt, diese Personen hätten zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang gehabt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 22. Juni 1976, Zlen. 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zl. 01/3590/80, vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/01/0223, vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0191, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327). In bezug auf die Freundin des Beschwerdeführers, von der auch nicht feststeht, daß sie von der unter den Telefonbüchern versteckten Waffe wußte, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden.
3. Entscheidend ist daher, ob die belangte Behörde - wie schon die Behörde erster Instanz - aus den Umständen, die der Tochter des Beschwerdeführers den Diebstahl ermöglichten, auf die mangelnde Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986 schließen durfte.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, er sei das Opfer eines vom geschiedenen Ehegatten seiner Tochter durch Drohungen dieser gegenüber erzwungenen, gezielten Einschleichdiebstahls geworden, mit dem er nicht habe rechnen müssen, während die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf stützte, dem Beschwerdeführer sei die "Neigung" seiner Tochter, "Diebstähle zu begehen", bekannt gewesen. In bezug auf letzteres enthielt die dem Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz vorgehaltene Gendarmerieanzeige die Wiedergabe seiner Erklärung, seine Tochter habe ihm "schon öfters einige Sachen gestohlen", und er traue ihr "auch diesen Diebstahl zu", wozu in der Anzeige noch ausgeführt wurde, die Tochter des Beschwerdeführers sei zur Zeit der Anzeigeerstattung bei einem Taxiunternehmen angestellt gewesen, weshalb der (in der Folge nicht bestätigte) Verdacht, sie hätte die Waffe eventuell zu ihrem eigenen Schutz während Nachtfahrten benötigt, nahegelegen sei. In seiner schon erwähnten Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer dem nur entgegen, er habe mit dem Diebstahl durch seine "eigene Tochter" nicht rechnen dürfen und können. Nachdem die belangte Behörde ihre Entscheidung - anders als die Behörde erster Instanz - auch auf die Kenntnis des Beschwerdeführers von der "Neigung" seiner Tochter stützte, macht der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde geltend, seine Tochter habe ihm zwar "schon verschiedene Kleinigkeiten entwendet", sei jedoch "an Waffen nie auch nur im entferntesten interessiert" gewesen. Daß sie von ihrem geschiedenen Ehegatten durch Nötigung zu dem Diebstahl der Waffe angestiftet worden sei, habe er "nicht im entferntesten ahnen" können. Seine Tochter habe auch "keineswegs den Hausbrauch in der Richtung", daß der Beschwerdeführer "die Schlüssel zum Schlafzimmer im Bad verwahre" (nämlich in der dort abgelegten Kleidung), gekannt.
Mit dem Hinweis auf dem Beschwerdeführer bekannte frühere Diebstähle seiner Tochter zu seinem Nachteil - mögen sie auch jeweils nur "Kleinigkeiten" und keine Waffen betroffen haben - zeigt die belangte Behörde jedoch einen Umstand auf, der es als sorgfaltswidrig erscheinen läßt, der Tochter des Beschwerdeführers für die Dauer der Behandlung ihrer Freundin durch den Beschwerdeführer den völlig unbeaufsichtigten Aufenthalt in einem Bereich, von dem aus sie ohne weiteres die in der Kleidung des Beschwerdeführers und somit an einem durchaus naheliegenden Ort verbliebenen Schlüssel zum Schlafzimmer an sich nehmen konnte, zu gestatten. Angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, daß der Beschwerdeführer selbst den Verdacht in der schon beschriebenen Weise auf seine Tochter lenkte, nachdem er den Verlust entdeckt hatte, kann dieser Ansicht der belangten Behörde nicht widersprochen werden. Bei Anlegung des nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen strengen Maßstabes kann der belangten Behörde dann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des festgestellten, wenn auch nur einmal gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers zu dem Schluß gelangte, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 seien hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung von Waffen beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben (vgl. dazu etwa aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0855).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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