Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. August 1991 entzog die Bezirkshauptmannschaft (BH) dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die am 26. November 1979 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. x und den am 4. November 1985 ausgestellten Waffenpaß Nr. y. Zur Begründung führte die Behörde aus, ihr sei bekannt geworden, daß unbekannte Täter bei Verübung eines Einbruchsdiebstahles im Wohnhaus des Beschwerdeführers zwei von diesem dort aufbewahrte Faustfeuerwaffen entwendet hätten. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei die eine Faustfeuerwaffe in ein Tuch eingewickelt auf einem 2,4 m hohen Wohnzimmerschrank, die andere im Schlafzimmerschrank (zur Frage, ob dieser versperrt gewesen sei, lägen widersprüchliche Angaben vor) verwahrt gewesen. Die Verwahrung einer lediglich in ein Tuch eingeschlagenen Faustfeuerwaffe auf einem Wohzimmerschrank stelle keinesfalls eine sorgfältige Verwahrung einer Waffe dar, sodaß beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, Waffen könnten auch durch Verstecken sicher verwahrt werden. Außer seiner Ehegattin sei niemandem der Aufbewahrungsort der Waffen bekannt gewesen. Die Waffen seien nur deshalb gefunden worden, weil der Einbrecher "die Wohnung auf den Kopf gestellt" habe. Bei dem Schrank, in dem die eine Faustfeuerwaffe verwahrt gewesen sei, habe es sich um einen Kleiderschrank mit nicht versperrbaren Schiebetüren, aber mit einem versperrbaren Kastenteil gehandelt. Dieser versperrt gewesene Kastenteil sei im Zuge des Einbruchs aufgebrochen worden. Im übrigen sei die Munition bzw. das Magazin getrennt von den Waffen aufbewahrt worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe völlig außer Betracht gelassen, daß neben seiner Gattin auch noch seine 16-jährige Tochter und sein 12-jähriger Sohn mit ihm im Haushalt lebten. Diesen jugendlichen Personen gegenüber stelle das Verstecken einer Faustfeuerwaffe auf einem Schrank keine sorgfältige Verwahrung dar. Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung und zur Nichtweitergabe von Fausfeuerwaffen an zum Waffenbesitz nicht berechtigte Personen gelte auch im Verhältnis zum Ehepartner. Der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht keine Vorkehrungen getroffen. Das Verstecken einer Waffe könne mit "sorgfältigem Verwahren" nicht gleichgesetzt werden und habe sich im Beschwerdefall letzten Endes als unwirksam erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht zum Erwerb, Besitz und Führen von Faustfeuerwaffen verletzt. Insbesondere könne weder die abstrakte Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verwendung der Waffen durch seine Familienangehörigen noch der Umstand, daß der Beschwerdeführer Opfer einer kriminellen Handlung geworden sei, eine Sorgfaltswidrigkeit bei der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffen darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
- 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1970, Slg. NF Nr. 7804/A, vom 22. Juli 1976, Slg. NF Nr. 9094/A, und vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0112).
Ausgehend von dieser Rechtlage hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unbedenklich und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten es als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer jedenfalls eine seiner Faustfeuerwaffen lediglich in einem Tuch eingewickelt auf dem Wohnzimmerschrank seines gemeinsam mit seiner Ehefrau und mit seinen beiden minderjährigen Kindern bewohnten Hauses aufbewahrt hat. Daraus folgt, daß den im Haus des Beschwerdeführers wohnenden Familienangehörigen der Zugang zum Wohnzimmer und damit auch zur ungesichert auf dem Wohnzimmerschrank gelagerten Faustfeuerwaffe naturgemäß offenstand. Der Beschwerdeführer konnte bei dieser Sachlage nicht mit Recht davon ausgehen, daß seine Waffe vor dem Zugriff unbefugter Dritter hinreichend gesichert sei. Somit kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, bei der Verwahrung seiner Waffen auch die Möglichkeit eines Einbruchsdiebstahles in Erwägung zu ziehen. Zu Recht hat aber die belangte Behörde dargelegt, daß die Unzulänglichkeit der beschriebenen Verwahrungsart durch das Abhandenkommen der Waffe im Zuge des Einbruchsdiebstahles erwiesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munitionen ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert wird, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zlen. 84/01/0142, 0143).
Die mangelnde Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Parteiengehörs geltend machende Verfahrensrüge erweist sich angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde von den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ausging und ihm mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme bot - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - als nicht berechtigt.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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