Normen
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 1975 ein Waffenpaß für zwei Stück Faustfeuerwaffen ausgestellt. In der Nacht vom 23. auf 24. August 1997 erschoß sich die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers mit einer Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, der Waffenpaß entzogen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Abendstunde (des 23. August 1997) mit seiner Gattin wegen der Betreuung ihres gemeinsamen Sohnes Streit gehabt. Seine Faustfeuerwaffe habe er in einem versperrten Kasten, jedoch mit angestecktem Schlüssel, verwahrt. Die Art der Verwahrung sei aufgrund der Lebenssituation im Haushalt des Beschwerdeführers als mangelhaft gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 anzusehen. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe dieser keine Gründe namhaft machen können, welche eine andere Entscheidung der Behörde erwirken könnten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte vor, in seinem Haus lebten ausschließlich erwachsene Personen. Seine beiden Söhne seien weit über 25 Jahre alt und seit geraumer Zeit selbsterhaltungsfähig. Offensichtlich meine die Behörde, im Haus wohnten minderjährige Kinder, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Bei dem von der Behörde angesprochenen Streit über die Pflege des gemeinsamen Sohnes habe es sich lediglich um eine Krankenpflege nach einer Operation gehandelt. Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde erster Instanz in keiner Weise auf seine tatsächlichen Familienverhältnisse eingegangen sei. Er weise ausdrücklich darauf hin, daß keines seiner Familienmitglieder in irgendeiner psychiatrischen Behandlung stehe; seine Frau sei von ihm im Frühjahr des Jahres 1997 geschieden worden; auch zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. davor und danach seien keinerlei Hinweise darauf vorhanden gewesen, daß seine Frau suizidgefährdet wäre. Darüberhinaus habe es die Behörde erster Instanz unterlassen festzustellen, was unter seiner "Lebenssituation" zu verstehen sei. Insofern die Behörde erster Instanz eine Wertung treffe, daß angeblich die Verwahrung der Waffe aufgrund der Lebenssituation mangelhaft gewesen sei, so unterziehe sie sich diesbezüglich nicht der Mühe, dies näher zu begründen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Dezember 1997 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Die belangte Behörde stellte fest, daß der Berufungswerber von seiner Ehegattin (nach einem zweijährigen Verfahren) seit Juni 1997 geschieden sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte Ende September 1997 aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus ausziehen sollen. Am Abend vor dem Selbstmord sei es zu einem Streit über die Betreuung des gemeinsamen Sohnes gekommen. Anschließend hätten sich beide in ihr jeweiliges Zimmer zurückgezogen. In der folgenden Nacht habe dann die geschiedene Ehegattin im - offenbar auch von ihr benützten - Wohnzimmer Selbstmord verübt. Die beiden Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers seien im Wohnzimmer in einem Kasten, an dem der Schlüssel gesteckt sei, oben unter einer Decke verwahrt gewesen. Das Holster der Tatwaffe sei in dem gegenüber befindlichen, zwischen dem Schlafzimmer der Toten und dem Bad liegenden Schrankraum auf einer Spiegelkommode vorgefunden worden. Nach Wiedergabe der bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 führt die belangte Behörde aus, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Wortlaut und dem den Vorschriften des Waffengesetzes zugrundeliegenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen sei. Es seien zwar an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen, doch gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung die sich aus § 8 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1996 ergebende Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gegenüber zum Waffenbesitz nicht Berechtigten grundsätzlich und rechtlich uneingeschränkt auch im Verhältnis zum Ehepartner. Ausgehend von dieser Rechtslage sei bedenklich gewesen, daß die Ehe des Beschwerdeführers immerhin kurze Zeit zuvor nach einem längeren Scheidungsverfahren geschieden worden sei, daß die Ehegattin verpflichtet gewesen sei, in Kürze aus dem Haus auszuziehen und daß es noch dazu am Vorabend zu einem, wenn auch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr bedeutsamen Streit gekommen sei; das Unterlassen jeglicher Vorsichtsmaßnahmen und jeglicher Verwahrung gegenüber dem allfälligen Zugriff der geschiedenen Ehegattin - der Beschwerdeführer hätte die Waffe in seinem Zimmer verwahren und dieses versperren oder zumindest den Schrank versperren und den Schlüssel oder die Waffen sonst in einem Behältnis verschließen oder zumindest entladen oder die Patronen entfernen können und sollen - müsse als ein solcher Mangel angesehen werden, der die notwendige Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen vermissen lasse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Zimmer sei nur ihm zur Verfügung gestanden, der Schrank sei versperrt und die Waffe schwer erreichbar gewesen, sei nicht zielführend, zeige doch gerade der Ablauf des Geschehens, daß die geschiedene Ehegattin das Zimmer ohne Hindernis betreten und die Waffe erreichen habe können. Auch das Argument, eine nicht geladene Waffe stelle im Notfall keinen Selbstschutz dar, sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gewählte Art der Aufbewahrung der Waffe zu rechtfertigen, weil gerade das Aufbewahren im Wohnzimmer, während der Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer geschlafen habe, noch weniger Selbstschutz darstelle, als wenn er sie in sein Schlafzimmer mitgenommen hätte. Da das tragische Geschehen einen Mangel an Sorgfalt aufgezeigt habe, sei der Berufung keine Folge zu geben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 des im gegenständlichen Fall anzuwendenden Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, daß die Behörde außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 des Gesetzes. Ein Mensch ist danach als verläßlich im Sinn des Waffengesetzes anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1996).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Waffenpaß gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. entzogen. Sie war der Auffassung, daß die Art der Aufbewahrung der Waffe durch den Beschwerdeführer in der (noch) gemeinsamen Wohnung eine nicht sorgfältige Verwahrung vor seiner (geschiedenen) Ehegattin darstelle. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die in Rede stehende Faustfeuerwaffe in geladenem Zustand in einem im Wohnzimmer des ersten Stockes befindlichen Kasten, der zwar versperrt war, an dem aber der Schlüssel steckte, im oberen Bereich unter einer Decke verwahrt war.
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986) angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421).
Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer geladenen Waffe in einem durch das Steckenlassen des Schlüssels jederzeit aufsperrbaren Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in diesem Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (vgl. das obzitierte Erkenntnis vom 23. Februar 1994).
Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer der Meinung war, daß die Mitbewohner der Wohnung, insbesondere seine von ihm geschiedene Ehegattin, den Kasten nicht öffnen würden. Auch aus dem Hinweis darauf, daß das Wohnzimmer, in welchem sich der Kasten, in dem die Waffen verwahrt waren, befindet, nur vom Beschwerdeführer allein benützt werde, ist nichts zu gewinnen; dies einerseits deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst vorbringt, es sei nicht üblich gewesen, die Räume voreinander zu versperren, was zur Folge hatte, daß dieser Raum für jeden im Haus Aufhältigen, insbesondere seine (geschiedene) Ehegattin, frei zugänglich war und andererseits, weil die Tote gerade in diesem - angeblich vom Beschwerdeführer allein benutzten - Raum aufgefunden wurde. Die Verwahrung von (geladenen) Waffen in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten, der sich in einem unversperrten und für die Hausbewohner frei zugänglichen Raum befindet, bietet keine Vorkehrung dagegen, daß unbefugte Personen ungehinderten Zugang zur Waffe haben und stellt keine sorgfältige Verwahrung der Waffe dar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1981, Zl. 81/01/0032, 0033, wo sich die Faustfeuerwaffe in einem versperrten Kasten mit steckendem Schlüssel in darin aufbewahrten Wäschestücken befand, vom 28. November 1984, Zl. 84/01/0156, wo die geladene Faustfeuerwaffe im unversperrten Schlafzimmer in einem unversperrten Schrank unter Wäschestücken aufbewahrt wurde, sowie vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0191, wo sich die in ein Tuch eingeschlagenen Waffen auf bzw. in einem 2,4 m hohen Schlafzimmerschrank befanden).
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde schließlich auch darauf, daß keine Anzeichen auf eine Suizidgefährdung seiner Ehegattin hingedeutet hätten und er demnach keine Veranlassung für eine andere Art der Verwahrung der Waffen gehabt habe. Er verweist in seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1981, Zl. 3590/80, wonach an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen seien; er wäre nur bei Vorliegen irgendwelcher Anzeichen von Selbstmordgefahr verpflichtet gewesen, besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Verwahrung der Waffe zu treffen. Demgegenüber ist zunächst festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof gerade auch in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen hat, daß die sich aus - dem damals in Geltung stehenden, mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 gleichlautenden - § 6 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1967 ergebende Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Faustfeuerwaffen grundsätzlich und rechtlich uneingeschränkt im Verhältnis zum Ehepartner gilt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis nicht, daß - in Fällen wie dem vorliegenden - von einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Waffe nur dann gesprochen werden könne, wenn die Ehegattin selbstmordgefährdet und dies erkennbar wäre (vgl. das zu einem ähnlichen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1976, Zl. 1055, 1056/76). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl in dem vom Beschwerdeführer zitierten als auch in dem zuletzt genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß zwar an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind, daß aber ganz allgemein schon darin eine dem Beschwerdeführer anzulastende Nachlässigkeit liegt, wenn er die Waffe an einem ungesicherten Ort schußbereit aufbewahrt, zu dem seine Ehefrau, von der - wie im vorliegenden Fall - der Inhaber des Waffenpasses nicht einmal behauptet, daß auch sie zum Besitz von Waffen berechtigt gewesen wäre, jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang gehabt hat.
In diesen Erkenntnissen stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß der Bewilligungsinhaber jedenfalls nach der Drohung der Ehefrau mit Selbstmord entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die Waffe sicher dem Zugriff seiner Ehefrau zu entziehen. Aus dieser rechtlichen Aussage kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es sonst - bei Fehlen entsprechender Anzeichen für eine Suizidgefährdung - gegenüber der Ehefrau nicht geboten wäre, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im § 8 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 zu entsprechen (vgl. das zu § 6 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327). Die im Beschwerdefall gewählte Art der Verwahrung der beiden Faustfeuerwaffen in einem versperrten Kasten, an dem der Schlüssel steckte, entspricht diesen Anforderungen nicht.
Zum Argument des Beschwerdeführers, auch die von der belangten Behörde geforderten besonderen Verwahrungsmaßnahmen hätten den Selbstmord seiner geschiedenen Ehegattin "höchstens erschweren", nicht aber verhindern können, ist zu betonen, daß nicht der mit der gegenständlichen Waffe verübte Selbstmord der Ehegattin des Beschwerdeführers als solcher der Grund für die Entziehung des Waffenpasses war, sondern die aus diesem Anlaß hervorgekommene, nicht dem Sorgfaltsmaßstab entsprechende Verwahrung seiner Waffen.
Da die belangte Behörde zutreffend von einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 ausgegangen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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