VwGH 98/02/0449

VwGH98/02/044929.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des VH in W, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien I, Rudolfsplatz 12/10a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. August 1998, Zl. Senat-BN-97-043/1, betreffend Übertretung des Meldegesetzes 1991, zu Recht erkannt:

Normen

MeldeG 1991 §2 Abs3 Z1;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z1;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 5. August 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in der Zeit vom 17. Dezember 1995 bis 5. Juli 1996 in L., F-Straße 14, Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 7. März 1997 dem Beschwerdeführer am 13. März 1997 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der mit diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzten zweiwöchigen Berufungsfrist hat der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Berufung gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 1997 gemäß § 51a Abs. 1 VStG abwies. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung am 20. Juni 1997 zugestellt, sodass die am 4. Juli 1997 gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 7. März 1997 bei der Behörde erster Instanz mündlich erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 5 VStG rechtzeitig eingebracht wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 leg. cit. sind Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, nicht zu melden.

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 leg. cit. begeht, wer die ihn treffende Meldepflicht nach §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt, ein Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu S 30.000,--, zu bestrafen.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer am 5. August 1998 - in Abwesenheit des Beschwerdeführers - durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tatzeitraum der ihm zur Last gelegten Übertretung seit 3. August 1992 das Haus seiner Lebensgefährtin widmungsgemäß als Unterkunft zum Wohnen und Nächtigen verwendet habe, der ihn treffenden Meldepflicht aber nicht nachgekommen sei. Dieser rechtswidrige Zustand sei bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht beendet worden, wobei aber Tatzeiträume bis zum 16. Dezember 1995 bereits in anderen Verwaltungsstrafverfahren geahndet worden seien. Die Zweimonatsfrist des § 2 Abs. 3 Z 1 Meldegesetz 1991 sei bereits in einem früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt worden, sodass ihm diese nicht ein zweites Mal - der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Unterkunft zwischenzeitig aufgegeben zu haben - zugute kommen könne.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch in der Beschwerde nicht, an der angeführten Adresse schon seit längerem - allerdings mit Unterbrechungen - gewohnt zu haben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ist es aber für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterkunftnahme vorliegt, nicht erforderlich, dass die Unterkunft nehmende Person in den als Wohnung dienenden Räumen ihr Wohnbedürfnis ständig bzw. ununterbrochen befriedigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0195, mit weiteren Nachweisen). Mit dem Argument, er habe die in Rede stehenden Räume immer lediglich für eine Dauer von höchstens zwanzig Tagen benutzt, vermag der Beschwerdeführer somit das Bestehen der Meldepflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem in dieser Hinsicht ins Treffen geführten hg. Erkenntnis "vom 5.9.19.9594/08/0188" (richtig wohl: vom 5. 9. 1995, Zl. 94/08/0188) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil in diesem zur Rechtslage des Meldegesetzes 1972 ergangenen, einen Fall des Karenzgeldanspruches bzw. der Sondernotstandshilfe betreffenden Erkenntnis in den auf die Frage des Vorliegens einer Unterkunftnahme Bezug nehmenden Passagen ausschließlich darauf abgestellt wurde, dass aus einem auch "regelmäßigen Übernachten", wobei die übernachtende Person in den hiezu benutzten Räumen weder Kleidungsstück noch Toilettartikel verwahrte, noch nicht auf eine meldepflichtige Unterkunftnahme geschlossen werden könne. Im Beschwerdefall hingegen konnte die belangte Behörde aufbauend auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unbedenklich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, der dies auch nicht bestreitet, sich während des Tatzeitraumes an der angeführten Adresse - wenn auch mit Unterbrechungen - regelmäßig aufhielt bzw. dort wohnte und dort z. B. seine Kraftfahrzeuge und sein Fahrrad verwahrte, Heizung und Fernsehgerät betrieb und Schnee schaufelte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine Nachbarn in L. Klagen bzw. Anzeigen einbrachte, in denen von alltäglichen Beobachtungen die Rede ist, spricht dafür, dass er sich während des Tatzeitraumes an der angegebenen Adresse regelmäßig aufgehalten hat. Der Umstand, dass er "jeweils vor Erreichen der Zweimonatsfrist" das Haus verlassen habe, kann entgegen den Beschwerdeausführungen für sich allein im Sinn der angeführten Judikatur nicht als Aufgabe der Unterkunft gewertet werden. Eine Aufgabe der Unterkunft läge etwa dann vor, wenn aus den äußeren Umständen - etwa Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hätte. Solches ergibt sich aber weder aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Zweifel zieht und für sich in Anspruch nimmt, er sei gehindert gewesen zu erkennen, dass er ein Delikt verwirkliche, ist er darauf zu verweisen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung nur dann als unverschuldet im Sinne des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 5 Abs. 2 VStG angesehen werden kann, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur). Die in den Verwaltungsakten enthaltene Auflistung von dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit angelasteten Verwaltungsübertretungen zeigt, dass er bereits zweimal wegen Übertretung des Meldegesetzes (§ 22 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1) rechtskräftig bestraft wurde. Von einer unverschuldeten Unkenntnis des Gesetzes kann daher im Beschwerdefall nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass im Spruch kein bestimmter Tatzeitpunkt angeführt sei. Dazu ist festzuhalten, dass bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (vgl. die bei Walter-Thienel aaO., S 815 zitierte Judikatur). Diesem Erfordernis entspricht aber der angefochtene Bescheid.

Die gerügte Unterlassung der Anführung der Behörde, bei der die Meldung hätte vorgenommen werden sollen, im erstinstanzlichen Straferkenntnis vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu bewirken, weil die Behörde, bei der die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden sollen, nicht vom Tatbild der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung umfasst ist. Außerdem wurde die zuständige Meldebehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides (überflüssigerweise ohnedies) angeführt.

Im Rahmen der Verfahrensrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe lediglich "von außerhalb des Hauses" auf schuldbegründende Umstände geschlossen. Hiezu ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde auf Grund der von ihr eingeholten Zeugenaussagen und zufolge des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltnahme an der angeführten Adresse nicht bestritten und auch nicht die Aufgabe dieser Wohnung behauptet hat, sowie auch unter Berücksichtigung der auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehenden, bereits länger zurückliegenden Unterkunftnahme, zu Recht von der Erfüllung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestandes ausgehen konnte. Die Behauptung, dass der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden wäre, trifft im Beschwerdefall somit nicht zu. Der Möglichkeit, vom Ermittlungsverfahren Kenntnis zu erlangen und hiezu Stellung zu nehmen, hat sich der Beschwerdeführer selbst dadurch begeben, dass er an der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung nicht teilgenommen bzw. nicht rechtzeitig deren Vertagung beantragt hat.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, hinsichtlich des angelasteten Deliktes sei bereits Verjährung eingetreten, ist festzuhalten, dass angesichts des Endes des Tatzeitraumes am 5. Juli 1996 und der als Verfolgungshandlung anzusehenden Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am 19. Dezember 1996 Verfolgungsverjährung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen unterlassen die Behauptung der Verjährung durch Darlegung entsprechender Umstände zu konkretisieren.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 2000

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