VwGH 91/19/0195

VwGH91/19/019530.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Ernst P in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Mai 1991, Zl. SD 131/91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
VwRallg;
MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, daß er, obwohl er seit August 1989 an einer näher angeführten Adresse Unterkunft genommen habe, (zumindest) bis 22. August 1990 unterlassen habe, sich (binnen drei Tagen) bei der Meldebehörde anzumelden, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Z. 1 des Meldegesetzes 1972 (BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 336/1979 und 427/1985, im folgenden kurz: MG) begangen habe. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 MG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 MG alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Die Meldepflicht trifft gemäß § 6 Abs. 1 MG, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer. Eine Unterkunftnahme liegt nach der hg. Rechtsprechung dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1983, Zlen. 82/01/0096, 0097).

Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis selbst eingeräumt, daß die in Rede stehende Unterkunft "wohnlich" eingerichtet sei. Soweit in der Beschwerde Feststellungen im angefochtenen Bescheid dahin vermißt werden, ob der Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich benützt habe, so übersieht er, daß die belangte Behörde in Ergänzung der erstbehördlichen Feststellungen über die Ausstattung der Räumlichkeiten darauf verwiesen hat, daß der Beschwerdeführer, als er (von einem Polizeibeamten) in dieser Wohnung (am 22. August 1990) angetroffen wurde, selbst angegeben hatte, dort schon seit einem Jahr aufhältig zu sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch den Umfang des Antrages der belangten Behörde.

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