VwGH 97/09/0044

VwGH97/09/004415.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des H Z, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 1996, Zl. UVS-07/02/00201/94, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;
AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 1996 (mündlich verkündet am 16. Juni 1994!) gerichtet, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a dritter Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG elf Strafen in der Höhe von je S 15.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen verhängt wurden und ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Verfahrenskosten von S 16.500,-- auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H-Baugesellschaft m. b.H. als Arbeitgeberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft, etabliert in Wien 13., H H, am 14.8.1991 in Wien 8. Landesgerichtsstraße 11 (Landesgericht für Strafsachen Wien) auf ihrer dort befindlichen Baustelle, elf namentlich genannte polnische Staatsbürger als Maurer beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt, noch eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien.

Diese Entscheidung wurde nach einer Darstellung des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer rechtfertige sich dahingehend, dass die H. Ges.m.b.H., als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er belangt werde, einen Teil ihres Gewerkes, nämlich die Räumungsarbeiten, der S. Bauges.m.b.H. als Subunternehmer weitergegeben hätte, diese hätte wiederum die Firma B. als deren Subunternehmer beauftragt. Die am Tag der Betretung der ausländischen Arbeitnehmer durch Behördenorgane mit einigen dieser Ausländer niederschriftlich aufgenommenen Aussagen, sie wären bei der H. Bauges.m.b.H. beschäftigt bzw. arbeiteten für diese, wären dadurch erklärlich, dass der Dienstgeber dieser Arbeiter ihnen die Firma des Beschwerdeführers als Generalunternehmer und maßgebliche Baufirma auf der gegenständlichen Baustelle genannt hätte. Weiters wäre die Baustelle seitens der H. Bauges.m.b.H. bereits vor dem Zeitpunkt der Kontrolle abgeschlossen gewesen und ab diesem Zeitpunkt keine Maurerarbeiten mehr notwendig gewesen. Die erforderlichen Aufräumarbeiten wären als Subauftrag an die S. Bauges.m.b.H. weitergegeben worden. Es wäre unerfindlich, warum die polnischen Arbeiter angegeben hätten, für die H. Bauges.m.b.H. zu arbeiten und von dieser entlohnt worden zu sein, da eine Auszahlung nie geplant gewesen und es auch nie zu einer Auszahlung gekommen wäre. Möglicherweise wären einzelne Mörtelpatzen im Zuge der Aufräumarbeiten von den Mauern durch Abschlagen getrennt worden, dies wäre jedoch ebenfalls unter Aufräumarbeiten zu subsumieren.

Diesem Vorbringen - so begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weiter - könne sie nicht folgen. Am 14. August 1991 sei nämlich auf der im Spruch des angefochtenen Bescheid angeführten Baustelle eine Erhebung durch Beamte des Landesarbeitsamtes Wien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten unter Baupolizeiassistenz des Kommissariates Wien Josefstadt durchgeführt worden. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei als Generalunternehmer bzw. Teilgeneralunternehmer (Baumeister, Zimmermann, Spengler) tätig gewesen. Auf der Baustelle seien elf im Straferkenntnis angeführte polnische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Acht dieser polnischen Staatsbürger seien im Beisein eines allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschers einvernommen worden. Sie hätten angegeben, für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig zu sein. Diese Feststellung gründe sich auf die Aussage des in der Verhandlung vor der belangten Behörde einvernommenen Dolmetschers und werde auch durch von den Ausländern selbst nach einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten am 8. August 1991 eigenhändig ausgefüllte Personalerhebungsbögen bestätigt, in welchen sie die H. Bauges.m.b.H. als ihren Arbeitgeber und als ihren Vorgesetzten Herrn Ing. P., einen Dienstnehmer dieser Ges.m.b.H., angeführt hätten. Auch seien auf der Baustelle keinerlei Hinweise auf eine S. Bauges.m.b.H. vorhanden gewesen, vielmehr hätten sich eine große Firmentafel und Betriebsmittel (Schuttmulden, Baustromverteiler, die das Logo des Unternehmens des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten) der H. Bauges.m.b.H. befunden. Die polnischen Arbeiter hätten auch gegenüber den Kontrollorganen den Namen der S. Bauges.m.b.H. nicht erwähnt. Sie hätten vielmehr als Arbeitgeber die H. Bauges.m.b.H. genannt. Diese Feststellung gründe sich auf die Aussagen von drei Erhebungsbeamten, einer von diesen hätte am 8. August 1991 aufgenommene Fotos vorgelegt, die eine Schuttmulde sowie einen Baustromverteiler mit dem Firmenlogo der H. Bauges.m.b.H. aufzeigten.

Für die Auftragserteilung an die S. Bauges.m.b.H. habe der Beschwerdeführer lediglich ein Schreiben vom 30. Juli 1991 vorgelegt, mit welchen die S. Bauges.m.b.H. bestätige, dass sie die Einheitspreise aus einem anderen Bauauftrag halten könne; die in diesem Auftragsschreiben bezogenen Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Das Landesarbeitsamt habe eine Vereinbarung zwischen der H. Bauges.m.b.H. und der S. Bauges.m.b.H. vom 9. Oktober 1990 betreffend die andere Baustelle vorgelegt, dieses umfasse über 20 Seiten und enthalte ausschließlich verschiedene Betonstrich- und Stahlbetonarbeiten. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe nicht angeben können, welche Teile des Leistungsverzeichnisses dieser Baustelle die tatgegenständlichen Leistungen konkretisierten. Er habe darauf hingewiesen, dass dazu nur Ing. P., ein Arbeitnehmer der Bauges.m.b.H., in der Lage sei.

Zur Existenz der S. Bauges.m.b.H. sei festzuhalten, dass ihr bereits mit Bescheid vom 14. Mai 1990 die Gewerbeberechtigung "Deichgräber" entzogen worden sei; der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Gewerbeinhabers sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Am Standort des Unternehmens sei kein Betrieb existent; der gewerberechtliche Geschäftsführer habe sich bereits am 6. Februar 1990 nach Jugoslawien abgemeldet.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das verfahrensgegenständliche Erdgeschoß des 3. Abschnittes der verfahrensgegenständlichen Baustelle zum Tatzeitpunkt bereits fertig gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Dies ergebe sich auch nicht aus den bei der Verhandlung vorgelegten Fotos, vielmehr habe der eine Erhebungsbeamte als Aussage angegeben, dass die Arbeiten zum Tatzeitpunkt noch voll im Gange gewesen wären. Auch aus den Fotos sei zu erkennen, das ganze, größere Wandflächen zur Durchführung der Verputzarbeiten beleuchtet worden seien. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die auf den Fotos ersichtlichen Wände bereits längere Zeit vor dem 8. August 1990 verputzt gewesen seien, sei daher nicht stattzugeben gewesen.

Grundsätzlich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren "jegliche Mitwirkungspflicht vermissen ließ". Zum Beweis der von ihm behaupteten Weitergabe der Räumungsarbeiten an die S. Bauges.m.b.H. habe er bloß ein unspezifisches Anbotschreiben vom 30. Juli 1991 vorgelegt, die Vorlage der mit der Baudirektion geschlossenen Verträge, Leistungsbeschreibungen und Rechnungen verweigert und bloß beantragt, diese bei der Baudirektion beizuschaffen.

Der Beschwerdeführer habe die Einvernahme einiger arbeitend angetroffener polnischer Staatsbürger beantragt; diese Einvernahme habe jedoch unterbleiben können, da aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens die Zuordnung der polnischen Staatsbürger zum Unternehmen des Beschwerdeführers zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können.

Zusammenfassend ergebe sich somit, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um Schutzbehauptungen handle. Demgegenüber hätten die elf polnischen Arbeiter in Personalerhebungsbögen eindeutig die H. Bauges.m.b.H. als ihren Arbeitgeber und Herrn Ing. P., den ehemaligen Bauleiter dieses Unternehmens als ihren Chef bezeichnet. Acht der elf polnischen Arbeiter hätten auch in ihren Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien die H. Bauges.m.b.H. als ihren Arbeitgeber genannt, eine S. Bauges.m.b.H. jedoch nicht erwähnt. Angesichts dieser Zeugenaussage eines Erhebungsbeamten, dass die Baustelle noch nicht abgeschlossen gewesen sei und noch Verputzarbeiten, die nicht unter Verbesserungsarbeiten gefallen seien, durchgeführt worden seien, stehe fest, dass die H. Bauges.m.b.H. zum Tatzeitpunkt noch auf der Baustelle tätig gewesen sei und elf im Straferkenntnis angeführten polnischen Arbeiter beschäftigt habe.

Die beantragte Einvernahme des Zeugen Ing. P. habe unterbleiben können, da einerseits die Zuordnung der elf polnischen Arbeiter zur H. Bauges.m.b.H. zweifelsfrei habe nachgewiesen werden könne und andererseits dieser Antrag über einen bloßen Erkundungsbeweis hinausgelaufen wäre.

Der Beschwerdeführer verantworte sich auch damit, Ing. P. als Verantwortlichen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 VStG eingesetzt zu haben. Die zum Nachweis über die Bestellung des Ing. P. zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegte Urkunde weise jedoch die im Grunde des § 9 Abs. 2 VStG erforderliche Klarheit nicht auf, weil in der diesbezüglichen Ergänzung zum Dienstvertrag des Ing. P. mit der H. Bauges.m.b.H. der Verantwortungsbereich des Ing. P. mit den Worten "für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Bereich des Ihnen zugewiesenen Arbeitsbereiches (z.B. Baustelle), für den Sie eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen" umschrieben sei. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass er auf die Gültigkeit der Bestellung des Ing. P. als verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG vertraut habe, die gegenständliche Formulierung sei mit dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden, so habe er dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstmals erstattet und auch am Tag der Verhandlung nicht ausführen können, wer seitens der H. Bauges.m.b.H. mit dem Bezirksamtsleiter über die Formulierung der Bestellung gesprochen habe und auch nicht angeben können, ob die Unterredung im Amt stattgefunden habe und ob sonst noch jemand dabei gewesen sei. Daraus sei ersichtlich, dass dieses Vorbringen in offenkundiger Verschleppungsabsicht gestellt worden sei, wobei anzumerken sei, dass der Zeitpunkt des Eintrittes der absoluten Verjährungszeit der 14. August 1994 gewesen sei, dieses Vorbringen jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 1994 erstattet worden sei.

Die Höhe der verhängten Strafe begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht habe. Aufgrund seiner Stellung werde zumindest von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Die verhängten Geldstrafen seien in Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG bereits im aller untersten Bereich festgesetzt. Besondere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die näheren Umstände, die den Schluss rechtfertigten, dass die elf ausländischen Arbeitskräfte von der H. Bauges.m.b.H. beschäftigt gewesen seien, von wem sie Entgelt bekommen hätten, wie sie auf die Baustelle gekommen seien, welche Tätigkeiten sie verrichtet hätten, bzw. welches Werk sie hergestellt hätten, mit welchem Material und Werkzeug sie tätig gewesen seien, ob sie organisatorisch im Betrieb der H. Bauges.m.b.H. eingegliedert und deren Dienst- und Fachaufsicht unterstellt gewesen seien, ob noch jemand von der H. Bauges.m.b.H. auf der Baustelle gewesen sei, warum nur acht der elf Ausländer einvernommen worden seien und in welchem Stadium sich der Bau befunden habe, keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde hätte insbesondere die Hauptpersonen des gegenständlichen Vorfalles, nämlich die ausländischen Arbeitskräfte laden und einvernehmen müssen sowie auch einen Sachverständigen hinsichtlich der Frage beiziehen müssen, ob die Verputzarbeiten noch frisch gewesen seien. Die Befragung der Zeugen hätte ergeben, dass die befragten Ausländer die Firma H. Bauges.m.b.H. nur als ihren Beschäftiger angegeben hätten, weil dieser als Generalunternehmer die Spitze der Auftragnehmerkette dargestellt habe, dass in Wirklichkeit aber Beschäftiger der Ausländer die Firma B. gewesen sei und diese als Subunternehmer der Firma S. Bauges.m.b.H. fungiert habe. Die belangte Behörde hätte auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Ing. P. zum Beweis dafür, dass sämtliche Voraussetzungen für den Bestand eines Subunternehmerauftrages vorgelegen seien nicht mit dem unerfindlichen Hinweis auf das Vorliegen eines Erkundungsbeweises abtun dürfen. Ing. P. hätte nämlich als Bauleiter aussagen können, dass die S. Bauges.m.b.H. als Subunternehmer beauftragt worden sei. Auch hinsichtlich der fehlenden Einvernahme von zwei Beamten des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Formulierung der Einsetzung des Ing. P. als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwar ist der belangten Behörde kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass sie das erst im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer behaupteten, ihm vom Leiter des Magistratischen Bezirksamtes und der Sachbearbeiterin erteilten Auskunft hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Bestellung des Ing. P. als verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG nicht durch weitere Erhebungen nachging. In dieser Hinsicht durfte sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen als zu wenig konkret und in Verschleppungsabsicht erstattet betrachten; die belangte Behörde war nicht verpflichtet, die beiden Beamten zur bloßen Erkundung eines möglichen Entschuldigungsgrundes für den Beschwerdeführer einzuvernehmen (vgl. insoferne die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 889 ff dargestellte hg. Rechtsprechung).

Soweit sich die belangte Behörde jedoch mit ihrer Feststellung, die Ges.m.b.H., deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt gewesen ist, habe die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten elf polnischen Staatsbürger zum Tatzeitpunkt beschäftigt, ganz wesentlich auf niederschriftlich festgehaltene Aussagen der genannten Ausländer, in welchen diese die H. Bauges.m.b.H. als ihren Arbeitgeber bezeichnet hätten, stützt, sind im vorliegenden Fall Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Die § 51g Abs. 1 und 3 sowie § 51i VStG i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995, lauten nämlich:

"§ 51g. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

...

(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

...

§ 51i. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücken ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet."

Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde finden sich zwar die Anmerkungen: "Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet. Dieser gilt somit als verlesen.". Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die anwesenden Parteien der Verlesung der mit den angeführten Ausländern aufgenommenen Niederschriften gemäß § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG zugestimmt hätten. Auch wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis darauf gegeben, die Verlesung dieser Niederschriften wären aus den in § 51g Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 VStG zulässig gewesen. Aus dem Verzicht auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes durch eine Partei kann nicht geschlossen werden, sie hätte der Verlesung als solcher überhaupt zugestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 98/09/0162).

Hält sich zwar ein Zeuge im Ausland auf, so kann in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes im Sinne des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden und ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung wegen entfernten Aufenthaltes im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0346). Jedoch kann aus dem Umstand, dass ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist, noch nicht geschlossen werden, dass er sich tatsächlich im Ausland befindet und daher sein persönliches Erscheinen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des § 51g Abs. 3 VStG nicht verlangt werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0217). Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall daher Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthaltsort der Zeugen im Inland festzustellen und sie zur öffentlich mündlichen Verhandlung als Zeugen zu laden. Bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, deren niederschriftlichen Aussagen auch ohne Zustimmung der Parteien zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Da somit die in § 51g Abs. 3 VStG genannten Voraussetzungen für eine Verlesung der Niederschriften über die Einvernahme der ausländischen Arbeitskräfte im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, hat auch der Verzicht der Parteien auf die Verlesung der Niederschriften nicht dazu geführt, dass die Niederschriften dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hätten werden dürfen. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei einer unmittelbaren Einvernahme auch nur eines der Zeugen, an den der Beschwerdeführer gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG hätte Fragen stellen können, zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Soweit die belangte Behörde im Übrigen ihre Feststellung, die genannten Ausländer hätten die H. Bauges.m.b.H. als ihren Arbeitgeber angegeben, auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Dolmetschers in der Verhandlung vor der belangten Behörde gründet, ist diese Begründung jedenfalls nicht schlüssig, wenn nicht aktenwidrig, weil der genannte Zeuge, der angegeben hatte, bei acht Einvernahmen anwesend gewesen zu sein, nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bloß Folgendes angab: "Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern ob die Arbeiter direkt gefragt wurden, ob sie für die Fa. H. arbeiten oder ob sie gefragt wurden, für welche Firma sie arbeiten."

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin hinsichtlich der Feststellung einer Beschäftigung der angeführten Ausländer deren Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorzunehmen haben. Die belangte Behörde wird allenfalls auch nicht umhin kommen, auch Ing. P. als Zeugen zu befragen und auch dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit zu geben, um auf mängelfreie Weise zur Feststellung gelangen zu können, dass die angeführten ausländischen Arbeitskräfte tatsächlich zum Tatzeitpunkt von jenem Unternehmen beschäftigt worden sind, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt war.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, die Abweisung des Mehrbegehrens darauf, dass die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung angeführten Pauschbetrag enthalten und an Stempelgebühren nur insgesamt S 630,-- zu entrichten waren.

Wien, am 15. März 2000

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