VwGH 96/08/0379

VwGH96/08/037920.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in A, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, Lederergasse 33b, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. Oktober 1996, Zl. B1- 12896658-4, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §12;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz, mit dem ein am 29. März 1996 vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen worden war, keine Folge.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei geschäftsführender Gesellschafter der D. GmbH, die trotz Konkurseröffnung noch nicht gelöscht sei. Der Beschwerdeführer gelte daher "nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG". Damit bleibe nach Ansicht der belangten Behörde "zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. e AlVG" vorliege. Dies sei nicht der Fall, weil 11,1 % eines Zwölftels des 25 %igen Anteils des Beschwerdeführers am Umsatz der Gesellschaft die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG übersteige.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 12 Abs. 6 lit. e AlVG gestützt und dem Beschwerdeführer dabei die Umsätze der D. GmbH anteilig zugerechnet. Dies steht nicht im Einklang mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die erwähnte Bestimmung nicht auf geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Im Einzelnen kann dazu auf die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1999, Zlen. 98/08/0283, 0354, vom 29. März 2000, Zl. 98/08/0045 und Zl. 97/08/0481, und zuletzt vom 18. Oktober 2000, Zl. 96/08/0039, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer wäre dadurch nicht in seinen Rechten verletzt und die belangte Behörde hätte seine Arbeitslosigkeit im Ergebnis zu Recht verneint, wenn die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die D. GmbH Teil eines die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnisses gewesen wäre. In diesem Fall wäre eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und damit Arbeitslosigkeit erst bei Beendigung auch der Funktion als Geschäftsführer anzunehmen gewesen. Die Verneinung von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG (nämlich mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) in der Bescheidbegründung der belangten Behörde würde dem Wortlaut nach darauf abstellen, wobei es auf die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 AlVG in diesem Fall aber nicht mehr ankäme. Auch die Konkurseröffnung würde zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, vom 8. September 1998, Zlen. 98/08/0165, 0166, vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181, und vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0111).

Die belangte Behörde hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat es den Anschein, dass die D. GmbH erst 1992 eingetragen wurde und sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf den Fortbezug eines aus früheren Dienstverhältnissen herrührenden Anspruches richtete. Unter diesen Umständen wäre es darauf angekommen, ob der Beschwerdeführer (ohne Zurechnung von Umsätzen der D. GmbH) die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG erfüllte. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde aufgrund ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

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