VwGH 98/08/0165

VwGH98/08/01658.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des H in W, vertreten durch Mag. Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien a) vom 12. Mai 1998, Zl. LGS-W Abt. 10/1218/56/1998, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe und b) vom 12. Mai 1998, Zl. LGS-W Abt. 10/1218/56/1998, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;
AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1998 auf Gewährung von Notstandshilfe abgewiesen (hg. Zl. 98/08/0165) sowie den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 5. Mai 1997 bis 1. Februar 1998 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und einen Betrag von S 120.469,-- als unberechtigt empfangen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert (hg. Zl. 98/08/0166).

Diese beiden Bescheide wurden im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer seit 4. August 1989 handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei. In der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 30. April 1997 sei er auch in einem Angestelltendienstverhältnis zur genannten Gesellschaft gestanden. Er habe dem Arbeitsmarktservice nicht bekanntgegeben, daß er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld noch laufend handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, sondern die diesbezügliche Frage im Antragsformular mit Nein beantwortet. Erst im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe per 9. Februar 1998 sei dem Arbeitsmarktservice die Geschäftsführertätigkeit bekannt geworden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Konstellationen (Fortdauer des körperschaftlichen Organverhältnisses als Geschäftsführer nach Beendigung des die Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Beschwerdeführer für die Dauer des Organverhältnisses nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gewesen sei. Es sei daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 1. November 1994 bis 30. Oktober 1995 (gemeint: "5. Mai 1997 bis 1. Febraur 1998") mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen und - mangels Meldung der Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer - das unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld rückzufordern gewesen. Auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe vom 9. Februar 1998 mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 11. März 1998 sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu Zl. 98/08/0165 und Zl. 98/08/0166 erhobenen Beschwerden, in denen der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges miteinander zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft in beiden Beschwerden lediglich die Auffassung der belangten Behörde, daß trotz Beendigung des Angestelltenverhältnisses eines GesmbH-Geschäftsführers die Fortdauer der Organstellung auch dann das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer träfen während des Konkurses "nur mehr sich spezifisch aus der Konkurseröffnung ergebende Pflichten, wie die erforderlichen Aufklärungen im Sinne des § 99 KO und die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100 KO". Eine über die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers hinausgehende Mitarbeit bedürfte einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Masseverwalter. Es sei die "Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers" aus dem Bestellungsakt "erloschen".

Dem ist zu entgegnen, daß sich nach der Eröffnung des Konkurses über eine GesmbH (die dadurch in das Stadium der Liquidation getreten ist) zwar der Aufgabenkreis des Geschäftsführers geändert hat, dieser jedoch nach wie vor mit eingeschränktem Pflichtenkreis der Gesellschaft verpflichtet bleibt. Dieser Pflichtenkreis besteht nicht nur in jenen Pflichten, die den Geschäftsführer als nunmehriges Organ des Gemeinschuldners nach der Konkursordnung treffen, sondern auch in jenen Pflichten, die die Konkursmasse nicht betreffen und die daher der Masseverwalter auch nicht an sich ziehen kann (vgl. Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht1, 664 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, seine mit dem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, begonnene Rechtsprechung, wonach im Falle eines Geschäftsführers einer GesmbH Arbeitslosigkeit erst dann vorliege, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktionen eines Geschäftsführers nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht (das heißt, daß auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muß ), auch auf den Fall der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft angewendet. Auf die nähere Begründung des Erkenntnisses vom 11. Februar 1997 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1997 bis 1. Februar 1998 widerrufen und den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 9. Februar 1998 abgewiesen hat, den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt. Da in der gegen den Widerruf- und Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde gegen die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes keine Einwände erhoben werden, erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.

Da somit bereits die vorliegenden Beschwerden erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. September 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte