Normen
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 22. Dezember 1995 beim Arbeitsmarktservice Wels die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Er stand vom 1. Februar 1992 bis 22. Dezember 1995 (als Geschäftsführer) der R GesmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 19. Dezember 1995 ist über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer blieb im Firmenbuch weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 125.000,-- (bei einer gesamten Stammeinlage von S 500.000,--) an der Gesellschaft beteiligt.
Das Arbeitsmarktservice Wels wies den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23. April 1996 mangels Arbeitslosigkeit ab. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, und vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0177, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme der (gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG im Fall eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist und (fallbezogen) andererseits weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e oder f vorliegt, noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat.
In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, daß im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung diese Voraussetzungen nicht schon dann vorlägen, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h., daß auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muß. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder - wie im Fall des Erkenntnisses vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, vorgebracht wurde - keinerlei Tätigkeiten als Geschäftsführer ausübt, weil der Betrieb geschlossen ist, ist nach dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung.
Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum: Durch den Umstand, daß die Gesellschaft am 19. Dezember 1995 durch Eröffnung des Konkurses gemäß § 84 Abs. 1 Z. 4 GesmbH-Gesetz als aufgelöst gilt (damit allerdings noch nicht beendet ist, sondern lediglich in das Liquidationsstadium getreten ist - vgl. dazu Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 656 und 658), wurde die Organstellung des Beschwerdeführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Beschwerdeführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert auch dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Beschwerdeführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis (vgl. Reich-Rohrwig, aaO, 664). Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Dauer der Organstellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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