Normen
ABGB §7;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z3 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2 idF 1995/351;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §21 Abs3;
Übk Rechte des Kindes 1993 Art10 Abs1;
VwRallg;
ABGB §7;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z3 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2 idF 1995/351;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §21 Abs3;
Übk Rechte des Kindes 1993 Art10 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist am 3. Dezember 1980, der Zweitbeschwerdeführer am 29. März 1982 geboren.
Die Beschwerdeführer beantragten am 26. November 1998 (beim Landeshauptmann von Wien eingelangt am 4. Dezember 1998) die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 21. April 1999 wurden diese Anträge gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 und des § 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes des § 21 Abs. 1 bis 3 und des § 113 Abs. 10 FrG 1997 aus, der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen hätten, sei gemäß § 21 FrG 1997 auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Die Beschwerdeführer seien jedoch bereits über 14 Jahre alt. Der von ihnen angegebene Aufenthaltszweck treffe nicht zu. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Es habe sohin eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen zu erfolgen. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 8 Abs. 1 und 3 FrG 1997 führte die belangte Behörde aus, der Abwägung sei zu entnehmen, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse, weil der vorgegebene Aufenthaltszweck keinesfalls zutreffen könne. Die Ermessensentscheidung der Berufungsbehörde sei zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 sowie § 113 Abs. 10 FrG 1997 lauten:
"§ 19. ...
...
(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.
...
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekannt zu geben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.
...
§ 113. ...
...
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21."
Durch die Änderungen des § 113 im Zuge der Beratungen im Ausschuss für innere Angelegenheiten erhielt der bisherige Abs. 7 der Regierungsvorlage die Absatzbezeichnung 10.
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV: 685 BlgNR 20. GP) heißt es:
"Abs. 7 normiert, dass die Bundesregierung bei der Erlassung der nächsten drei Niederlassungsverordnungen zusätzlich zur Quote für den Familiennachzug niedergelassener Fremder eine Quote für jene Kinder Fremder festlegen kann, die zwar das 14. Lebensjahr bereits überschritten haben und somit nicht in die Privilegierung des § 21 Abs. 3 fallen, aber erwiesen ist - etwa durch vorgängige Antragstellung -, dass der Familiennachzug bis dato etwa am nicht vorhandenen Quotenplatz gescheitert ist."
Art. 1, 9 Abs. 1 und 4 sowie 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl. Nr. 7/1993, lauten:
"Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
...
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
...
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15) eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
...
Artikel 10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat."
Der Nationalrat hat beschlossen, dass der in Rede stehende Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Beschwerdeführer waren bereits im Zeitpunkt ihrer Antragstellung über 14 Jahre alt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, ein aus §§ 20, 21 FrG 1997 abgeleiteter Anspruch auf Familiennachzug der Beschwerdeführer zu ihrer vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassenen Mutter bestehe nicht.
Dafür, dass gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FrG 1997 ein Anspruch auf Familiennachzug zum Vater, der nach dem Beschwerdevorbringen seinerseits erst gemeinsam mit den Beschwerdeführern einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin gestellt hatte, bestanden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 FrG 1997 scheiterte aber ein Anspruch auf Familiennachzug zum Vater jedenfalls schon gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 am Alter der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer vertreten allerdings die Auffassung, sie wären (in Ansehung der begehrten Familienzusammenführung mit der Mutter) im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 festgesetzten Quote zu berücksichtigen gewesen. Wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung ergebe, sei diese anzuwenden, wenn etwa durch vorangängige Antragstellung erwiesen sei, dass der Familiennachzug bis dato etwa am nicht vorhandenen Quotenplatz gescheitert sei.
Damit ließen die in Rede stehenden Erläuterungen aber erkennen, dass § 113 Abs. 10 FrG 1997 auch in Fällen in Betracht kommen könne, in denen der Familiennachzug bisher nicht bloß am fehlenden Quotenplatz gescheitert sei.
Im Falle der Beschwerdeführer sei die im Februar 1997 eingewanderte Mutter während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes noch nicht in der Lage gewesen, ihre Familienangehörigen in Österreich zu erhalten. Aus diesem Grunde sei eine Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 nicht möglich gewesen. Auch ein solcher Fall sei unter § 113 Abs. 10 FrG 1997 zu subsumieren.
Dieser Auffassung ist jedoch der klare Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung entgegenzuhalten, wonach die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen der dort vorgesehenen Quote voraussetzt, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand". Mit diesem Gesetzeswortlaut ist unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen des § 113 Abs. 10 FrG 1997 immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Nachzug nicht bloß am fehlenden Quotenplatz scheiterte. Ist aber der Gesetzeswortlaut solcherart eindeutig, ist einer daran orientierten Interpretation gegenüber damit allenfalls in Widerspruch stehenden Materialien der Vorzug zu geben.
Wie die Beschwerdeführer nun vorliegendenfalls selbst zugestehen, scheiterte in ihrem Fall aber der Familiennachzug nicht bloß am fehlenden Quotenplatz, sondern vielmehr (auch) daran, dass einer Bewilligungserteilung während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes ein Versagungsgrund (jener des fehlenden Unterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 AufG) entgegengestanden war.
In einem solchen Fall wäre aber selbst bei einer Antragstellung vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 in der Folge die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 nicht mehr möglich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zlen. 98/19/0225, 0226, mit weiteren Ausführungen zum Zweck des § 113 Abs. 10 FrG 1997).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie die Erläuterungen, insofern nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, nahe legen - die Voraussetzungen des § 113 Abs. 10 FrG 1997 in Einzelfällen auch dann vorliegen können, wenn der Fremde vor Inkrafttreten des FrG 1997 keinen Antrag gestellt hatte, etwa weil eine solche Antragstellung ausschließlich im Hinblick auf das Fehlen eines Quotenplatzes als aussichtslos angesehen wurde. Ein solcher Fall liegt bei den Beschwerdeführern nämlich auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vor.
Insoweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rath-Kathrein, Ecolex 1997, 714, die Auffassung vertreten, § 21 Abs. 3 FrG 1997 führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Familiennachzuges zu vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassenen Fremden gegenüber dem in § 21 Abs. 1 und 2 leg. cit. vorgesehenen Familiennachzug zu Fremden, die sich nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet niederlassen, ist ihnen zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken aus den im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zlen. 99/19/0052 bis 0055, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht teilt.
Insoweit die Beschwerdeführer schließlich Argumente des Dispositionsschutzes ins Treffen führen, ist ihnen zu entgegnen, dass § 113 Abs. 10 FrG 1997 diesem Dispositionsschutz Rechnung trägt (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999). Fremde, bei denen - wie im Fall der Beschwerdeführer - der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ein Versagungsgrund entgegenstand, durften allerdings nicht darauf vertrauen, dass ihnen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erteilt werde. Da den Beschwerdeführern weder nach dem Aufenthaltsgesetz noch nach dem Fremdengesetz 1997 ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung eingeräumt wurde, ist die Verletzung der Beschwerdeführer in einem geschützten Vertrauen auf die Erteilung einer Bewilligung nicht erkennbar.
Auch können die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 festgesetzten Quote) nicht aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, ableiten. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. November 1990, Slg. Nr. 12.558) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 94/18/1020) ist das in Rede stehende Abkommen schon aufgrund des Beschlusses des Nationalrates, wonach es durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis auf diese Verträge nicht zielführend.
Dessen ungeachtet ist der Beschwerde aber aus nachstehenden Gründen Erfolg beschieden:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juni 1999, Zl. 99/19/0044, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mündiger minderjähriger Kinder, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs. 10 FrG 1997 fallen, mit ihren im Inland aufhältigen Eltern im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgesetzten Quote im Wege einer Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die von den Beschwerdeführern in ihren Bewilligungsanträgen vom 26. November 1998 ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit ihrer Mutter im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8, 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob den Beschwerdeführern im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0162).
Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden erstatteten Ausführungen vermögen eine solche Ermessensentscheidung aber nicht zu tragen, weil der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen allein ins Treffen geführte Grund, dass der vorgegebene Aufenthaltszweck "keinesfalls zutreffen könne", unzutreffend war. Vielmehr hätten die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden können.
Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. November 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)