VwGH 99/09/0055

VwGH99/09/00556.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des B in A, vertreten durch Mag. Michaela Speer, Rechtsanwältin in 5202 Neumarkt/W., Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1999, Zl. VwSen-250697/65/Lg/Bk, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
AuslBG §28 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1999 schuldig erkannt, er habe als "Inhaber seines Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsunternehmens mit Sitz in A" acht Ausländer während der näher bezeichneten Tatzeiten als Bauhilfsarbeiter beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser als acht Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 108 Tage) und sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 56 Tage) und zusätzlich zum Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt S 40.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bestimmung des § 44a VStG hinsichtlich der Angabe des Tatortes und der Umschreibung der Art der Beschäftigung bzw. des Arbeitgebers nicht entsprochen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307) wird dem § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetz wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG. Es bedarf daher keiner Umschreibung der Art des Beschäftigungsverhältnisses im Spruch (vgl. insoweit die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307, vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0174, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0173).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0140, vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0033) ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Entgegen den anders lautenden Beschwerdeausführungen diente die Angabe des Unternehmenssitzes (hier: A) nicht lediglich der "Beschreibung der Person des Beschuldigten", sondern war (auch) als Tatortumschreibung anzusehen, ist doch (auch nach der in der Beschwerde in dieser Hinsicht referierten Judikatur) im Zweifel dieser Sitz des Arbeitgebers der Tatort. Daß (im Spruch oder in der Bescheidbegründung) Baustellen als Orte angegeben wurden, an denen die rechtswidrig beschäftigt gewesenen Ausländer Arbeitsleistungen erbracht haben, vermag daran nichts zu ändern, waren doch diese - nur der Individualisierung der Tathandlungen dienenden Angaben - auf den unbestrittenermaßen im Spruch des übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses angegebenen Unternehmenssitz als Tatort zu beziehen (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0140).

Der gerügte Mangel des Spruches liegt daher nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Mai 1999

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