Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erstattete das Arbeitsamt Korneuburg am 9. Mai 1990 gegen die "Fa. D-GesmbH, S, J-Straße" wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil bei einer Überprüfung im Betrieb der D-GmbH sechs namentlich genannte ausländische Staatsbürger angetroffen worden seien, für die weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Laut einem dieser Anzeige angeschlossenen - und von einem Organwalter des Arbeitsamtes Korneuburg (NN) unterfertigten - Aktenvermerk vom 8. Mai 1990 gaben fünf (vier Polen und ein "Jugoslawe") der in der Anzeige genannten Ausländer (hinsichtlich der sechsten Ausländerin ist in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden) an, bei der D-GmbH zu arbeiten; die Angaben der Polen - so heißt es in dem Aktenvermerk - seien im Beisein eines Dolmetschers gemacht worden, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Bei dem "Jugoslawen" habe wegen vorhandener Deutschkenntnisse auf einen Dolmetscher verzichtet werden können.
Nachdem am 5. Juni 1990 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers der gesamte Akteninhalt zu Kenntnis gebracht worden war, bestritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1990 die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, und führte weiters aus, daß ihm die in der Anzeige genannten Personen völlig unbekannt seien; diese hätten auch keinesfalls irgendwelche Tätigkeiten mit seiner Kenntnis entfaltet. Was die Angaben von 3 (der in der Anzeige genannten) Ausländern betreffe, sie hätten Reinigungs- oder Aufräumungsarbeiten in seiner Firma durchgeführt, so könne er dies nicht überprüfen; er hätte jedenfalls diese Arbeiten nicht angeschafft und auch nicht genehmigt. Möglicherweise hätten diese Personen außerhalb des Betriebsgebäudes, also beispielsweise im Hof, mit selbst mitgebrachten Besen gekehrt oder den dort liegenden Unrat geschlichtet. Er beantrage daher die Einvernahme der in der Anzeige genannten Personen zum Beweis dafür, daß keinerlei bewertbare Tätigkeiten mit seiner Kenntnis im Betrieb der D-GmbH durchgeführt worden seien.
Der als Zeuge einvernommene Ernst Wirgler gab laut Niederschrift vom 28. September 1990 folgendes an:
"Die Ausländer A, B, C, E, F, konnten von mir ebenfalls durch das Fernglas in den beleuchteten Räumen der Betriebsanlage (Backstube) beobachtet werden, wie sie in normaler Kleidung, jedoch von der Arbeit in der Bäckerei mit Mehl etc. beschmutzt, hin- und hergingen und offensichtlich arbeiteten. Im Hof hat keiner der angeführten Ausländer mit Besen gekehrt, wie der Beschuldigte behauptet. Nach einiger Zeit, ich schätze, es war ca. gegen 23.00 Uhr, stellten wir die Beobachtung von außen ein und begehrten beim Tor Einlaß. Ein Teil der Ausländer mußte dann in der Betriebsanlage gesucht werden, weil sie sich wegen ihrer verbotenen Beschäftigung aus Angst vor einer Kontrolle versteckt hatten. Die Angaben, wie sie im Aktenvermerk vom 8.5.1990 angeführt sind, stammen von den Ausländern, die einzelnen Ausländer gaben dabei an, welche Arbeiten sie für die D-Ges.m.b.H. verrichteten und welcher Lohn bezahlt wurde bzw. welcher Lohn in Aussicht gestellt wurde. Einige Ausländer gaben damals an, daß ein Lohn noch nicht vereinbart worden war, sie hätten jedoch Wohnung und Essen vorerst als Gegenleistung erhalten."
Auch der als Zeuge einvernommene NM (von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) bestätigte laut Niederschrift vom 19. Oktober 1990, daß diese am 4. Mai 1990 bei der Überprüfung im Betrieb der D-GmbH angetroffenen fünf Ausländer angegeben hätten, für die D-GmbH zu arbeiten.
Nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Beschwerdeführers erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit 19. August 1991 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 4. Mai 1990, 22.00 Uhr
Ort: Firma D-GmbH., S, J-Straße 13
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D-GmbH zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß durch die D-Ges.m.b.H die Ausländer A, B, C, E und F in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wurden, obwohl der D-GmbH für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wurde und die Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines sind."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und werde dafür zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 150.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und zum Kostenersatz verurteilt.
Begründend ging die Strafbehörde erster Instanz davon aus, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und eines Beamten des Arbeitsamtes Korneuburg im Zuge einer Kontrolle am 4. Mai 1990 einwandfrei erwiesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens damit gerechtfertigt, die Arbeiten, bei denen einzelne Ausländer im Betrieb der D-GmbH angetroffen worden seien, nicht angeschafft und auch nicht genehmigt zu haben. Dazu sei grundsätzlich festzustellen, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung des AuslBG verantwortlich sei und dessen Strafbarkeit nicht erst dann gegeben sei, wenn er jede einzelne Tätigkeit eines Ausländers im Betrieb genehmigt hätte. Zudem sei es nicht glaubwürdig, daß dem Beschwerdeführer vollkommen fremde Ausländer den Betrieb aufsuchten und dort aus eigenem Antrieb Arbeiten verrichteten, ohne dafür entlohnt zu werden. Wenn auch bei einzelnen Ausländern eine Entlohnung noch nicht vereinbart worden sei, weil diese z.B. erst seit 2 Tagen im Betrieb mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt seien und bloß Kost und Quartier erhalten hätten, so sei auch damit bereits die Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgt. Abschließend begründete die Strafbehörde erster Instanz noch kurz die Strafbemessung näher.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde - nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (vom 13. November 1991) - mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. September 1992 gemäß § 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde "in Ergänzung zur zutreffenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides" aus, die in Rede stehenden Ausländer seien anläßlich einer gemeinsam von Organen der Fremdenpolizei, des Arbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates und der Gendarmerie vom 4. bis 5. Mai 1990 durchgeführten Kontrolle auf dem Betriebsgelände der D-GmbH "vorgefunden" worden. Knapp vor der eigentlichen Kontrolle auf dem Betriebgelände hätten die Ausländer - wie von den zeugenschaftlich einvernommenen Behördenvertretern übereinstimmend ausgesagt worden sei - bei der Verrichtung diverser Tätigkeiten im Betrieb beobachtet werden können. Diese Beobachtungen seien von den vernommenen Ausländern bestätigt worden. Die Angaben der Behördenorgane über deren Beobachtungen seien in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei und deckten einander inhaltlich. Es sei kein Umstand hervorgekommen, welcher die belangte Behörde am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hätte zweifeln lassen können. Deswegen seien in erster Linie diese Erhebungsergebnisse zur Beurteilung des Tatbildes heranzuziehen gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die inhaltliche Richtigkeit des anläßlich der Kontrolle angefertigten Protokolls (gemeint wohl: Aktenvermerks) insofern in Zweifel ziehe, als trotz Beiziehung eines Dolmetschers sprachliche Schwierigkeiten bei der Befragung der Ausländer bestanden hätten, so sei hiezu angemerkt, daß Bedenken gegen jene Angaben, die von den nur mangelhaft der deutschen Sprache mächtigen Polen unter Beiziehung eines Dolmetschers gemacht worden seien, nicht bestünden; dies deshalb, weil deren Angaben über ihre Tätigkeiten im Betrieb mit den Wahrnehmungen der Überwachungsorgane übereinstimmten. Nicht zuletzt wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Angaben mit den Wahrnehmungen der Behördenorgane habe für die belangte Behörde kein Grund bestanden, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ausländer zu zweifeln. Vielmehr seien auch diese Aussagen als wahr anzunehmen und als weiteres Indiz der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Dies treffe ebenso auf die Ausführungen der Ausländer bezüglich Lohn, Wohnung und Essen zu; auch deren Glaubwürdigkeit stehe nicht in Frage. Sprachliche Schwierigkeiten hätten mit dem "jugoslawischen" Staatsbürger überhaupt nicht bestanden.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen bestritten. Diesbezüglich werde klargestellt, daß die geschilderten Zustände im Betrieb der belangten Behörde wegen ihrer Gegensätzlichkeit zu den Gebräuchen des normalen Wirtschaftslebens unrealistisch erschienen. Insbesondere erscheine es unglaubwürdig, daß ein Gewerbetreibender das unkontrollierte und uneingeschränkte Ein- und Ausgehen von wildfremden Personen im Betrieb sowie das Selbstbedienen an den erzeugten Produkten unwidersprochen hinnehmen und tolerieren würde. Auch könne die belangte Behörde nicht glauben, daß die Ausländer ohne jegliche Gegenleistung schwere körperliche Arbeit im Betrieb verrichteten. Diese Darstellung wiederspreche der Lebenserfahrung, erscheine gänzlich lebensfremd und stehe zudem im klaren Wiederspruch zu den Angaben der betroffenen Ausländer. Hiezu komme, daß die Glaubwürdigkeit der Entlastungsversuche und Rechtfertigungsargumente des Beschwerdeführers durch dessen zahlreiche und einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen schwer erschüttert sei. Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handle.
Somit sei hinlänglich erwiesen, daß die namentlich genannten Ausländer im Betrieb Arbeiten verrichtet hätten und dafür entlohnt worden seien bzw. entlohnt hätten werden sollen; hiezu sei anzumerken, daß Kost und Logis als Naturalentlohnung gelten und daher einen Einkommensbestandteil bildeten. Es sei deshalb zu Recht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen; eine derartige Verwendung gelte als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Da im Beschwerdefall Ausländer beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, liege ein rechtswidriges Verhalten iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vor. Vom Beschwerdeführer werde dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreite seine Verantwortlichkeit (Anmerkung der belangten Behörde: gemeint sei wohl richtigerweise "Schuld") sowie die Strafbarkeit jedoch insofern, als er von der Tätigkeit der Ausländer nichts gewußt habe und diese somit nicht unterbinden habe können. Diesbezüglich merke die belangte Behörde an, daß - das AuslBG bestimme über das Verschulden nicht anderes - zur Strafbarkeit der Tat Fahrlässigkeit genüge. Da Vorsatz nicht behauptet worden sei, sei mindestens vom Vorliegen von Fahrlässigkeit auszugehen, weil - wenn der Beschwerdeführer den Erfolg auch nicht gewollt haben sollte - er ihn aus Mangel an zumutbarer Aufmerksamkeit auch nicht vermieden hätte. Vielmehr wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich vor der Beschäftigung der Ausländer vom Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen zu vergewissern und Maßnahmen zu setzen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht bzw. gewährleistet hätten. Da derartiges aber der Behörde gegenüber nicht glaubhaft habe gemacht werden können, liege zweifellos zumindest eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, welche zur Strafbarkeit ausreiche. Im übrigen sei es unerheblich, welche Art von Tätigkeiten von den Ausländern bewilligungslos ausgeübt worden sei.
Da der Sachverhalt somit durch die übereinstimmenden Angaben der Ausländer und die Zeugenaussagen der Überwachungsorgane ausreichend geklärt habe werden können, sei der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Ausländer nicht zu entsprechen gewesen. Die Überwachungsorgane hätten unter Wahrheitspflicht ausgesagt, daß die ausländischen Arbeitnehmer die erwähnten Angaben vor ihnen gemacht hätten. Somit sei zweifelsfrei erwiesen, daß das in Rede stehende Tatbild erfüllt und schuldhaftes Verhalten gegeben sei sowie Rechtswidrigkeit vorliege. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gründe sich auf § 9 VStG. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Die belangte Behörde begründete abschließend noch näher die Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1590/92-4 u.a. ablehnte und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf ein mängelfreies Verfahren, klare und übersichtliche Tatsachenfeststellungen, eine unbedenkliche Beweiswürdigung und ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal", verletzt, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß
BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, (Slg. 12948) hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. An diesen Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Die vorliegende Beschwerde wurde am 19. Oktober 1992 zur Post gegeben und ist am 20. Oktober 1992 beim Verfassungsgerichtshof (dieser hat in der Folge deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichshof abgetreten) eingelangt. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlaßfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, G 294/91; daraus folgt jedoch, daß die genannte Bestimmung im Beschwerdefall weiter anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0280).
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Unterlassung der beantragten Einvernahme der angetroffenen Ausländer als Zeugen bilde einen relevanten Verfahrensmangel; dieses Beweismittel wäre nämlich geeignet gewesen, das Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung unter Beweis zu stellen. Der Aktenvermerk vom 8. Mai 1990 könne zuletzt im Zusammenhang mit den Aussagen der Überwachungsorgane den beantragten Beweis nicht ersetzen. Die Überwachungsorgane hätten bloß mit einem Fernglas Personen hin- und hergehen gesehen, welche offensichtlich arbeiteten. Nun widerspreche es bereits den logischen Denkgesetzen, daß durch ein Fernglas von einer Anhöhe aus durch ein Fenster der Produktionshalle Personen konkret identifiziert hätten werden können. Es seien doch damals zumindest 20 fix beschäftigte Arbeiter tätig gewesen. Dabei bleibe auch der Umstand unberücksichtigt, daß sich die Fenster der Produktionshalle 4 m über Grund befänden. Eine entsprechende Anhöhe, die einen geeigneten Sichtwinkel ermögliche, bestehe nicht. Der angefochtene Bescheid lasse, ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid, eine nähere Beschreibung vermissen, welche Tätigkeit konkret jeder Ausländer ausgeübt haben solle. Die Richtigkeit der Angaben der Ausländer könne nicht geprüft werden. Weder sei die fachliche Qualifikation des Dolmetschers bescheinigt noch sei dieser beeidet gewesen; auch hätten die Ausländer ihre angeblichen Angaben nach Kontrolle nicht unterfertigt. Schließlich stehe auch keineswegs fest, daß die angetroffenen Ausländer schwere körperliche Arbeiten verrichtet hätten. Wenn im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit seiner Rechtfertigungsargumente mit zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen begründet werde, so beruhe dies auf einem Fehlschluß. Gerade diese seien Anlaß dafür gewesen, daß er die Vorschriften sorgfältig beachtet habe, um nicht in Kenntnis der steigenden Strafe weitere finanzielle Belastungen zu erleiden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.
Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Z. 92/09/0052).
Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).
Die belangte Behörde ist (ebenso wie schon die Strafbehörde erster Instanz) auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die genannen fünf ausländischen Staatsbürger am 4. Mai 1990 im Betrieb der D-GmbH mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 548 ff, angeführte Judikatur).
Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die fünf ausländischen Staatsbürger zum Tatzeitpunkt im genannten Betrieb des Unternehmens des Beschwerdeführers beschäftigt waren, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Wirgler und Rösel gestützt, die auf dem Betriebsgelände der D-GmbH zum Zeitpunkt der Überprüfung u.a. die fünf (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genannten) ausländischen Staatsbürger angetroffen hatten. Diese beiden Zeugen haben bei ihrer Einvernahme vor der Strafbehörde erster Instanz insbesondere auch bestätigt, daß die fünf ausländischen Staatsbürger - wie im Aktenvermerk vom 8. Mai 1990 festgehalten worden ist - ihnen gegenüber angegeben haben, für die D-GmbH zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten. Zu den Angaben der Ausländer, Reinigungs- bzw. Aufräumungsarbeiten in seinem Betrieb durchgeführt zu haben, brachte der Beschwerdeführer etwa vor, dies nicht überprüfen zu können, doch hätten diese Personen möglicherweise außerhalb des Betriebsgebäudes (z.B. im Hof) mit selbst mitgebrachten Besen gekehrt oder den dort liegenden Unrat geschlichtet. Die angehaltenen Personen hätten von ihm weder Kost noch Quartier erhalten; es sei jedoch nicht auszuschließen, daß sie sich - ohne sein Wissen - in dem für das Personal bereitgestellten Wohncontainern aufgehalten und sich auch für ihn unbemerkt mit einigen Backwaren aus seiner Produktion ernährt hätten. Wenn nun die belangte Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise (und im Hinblick auf die zahlreichen aktenkundigen - auch einschlägigen - Verwaltungsstrafvormerkungen) diese Behauptungen des Beschwerdeführers als sogenannte "Schutzbehauptungen" nicht übernommen und ihrer Beurteilung nicht zugrunde gelegt hat, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Daran ändert auch nichts, daß das Ermittlungsverfahren nicht ergeben hat, daß zum Tatzeitpunkt schon mit allen fünf ausländischen Staatsangehörigen ein (bestimmter) Lohn vereinbart gewesen ist. Dabei ist nämlich auch die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Auffassung zutreffend, daß eine Entlohnung nicht unbedingt in Geld, sondern allenfalls auch in natura erfolgen kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038). Wenn die belangte Behörde wegen der Übereinstimmung der Wahrnehmungen der die Fremdarbeiterkontrolle durchführenden Organwalter mit den Angaben der fünf angetroffenen Ausländer keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Aktenvermerkes vom 8. Mai 1990 gehabt hat (auch wenn weder die fachliche Qualifikation des - unbestrittenermaßen
beigezogenen -Dolmetschers "bescheinigt" noch dieser "beeidet" gewesen ist und die Ausländer auch ihre Angaben nicht unterfertigt haben), so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin alleine keine "Bedenklichkeit" der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erkennen. Auch der Umstand, daß sich die Ausländer vor dem Betreten der Betriebsräumlichkeiten durch die Kontrollorgane versteckt haben, vermag die Richtigkeit von deren - in der Folge den Erhebungsorganen gegenüber abgegebenen - Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei unberücksichtigt geblieben, daß sich die Fenster der Produktionshalle 4 m über Grund befänden und eine entsprechende Anhöhe, die einen geeigneten Sichtwinkel ermögliche, nicht bestehe (durch ein Fernglas könnten von einer Anhöhe aus durch ein Fenster der Produktionshalle Personen nicht konkret identifiziert werden), so ist ihm zu erwidern, daß für die Klärung der hier maßgeblichen Frage, ob die fünf ausländischen Staatsbürger am 4. Mai 1990 im genannten Betrieb des Unternehmens des Beschwerdeführers beschäftigt worden sind, auch durch den - allfälligen - Nachweis, daß eine Beobachtung von Personen in der Produktionshalle von außen mit einem Fernglas nicht möglich ist, nichts hätte gewonnen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher einen relevanten Verfahrensmangel auch darin nicht erblicken, daß die belangte Behörde die fünf Ausländer nicht als Zeugen einvernommen hat.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach "der gesamte Bescheid" eine nähere Beschreibung vermissen lasse, welche Tätigkeit konkret jeder der Ausländer ausgeübt haben solle, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandteilselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist und es somit ihrer Aufnahme in den Spruch (aber auch in die Begründung) gar nicht bedarf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich bei den von den fünf Ausländern ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides gesagt wird - um eine "schwere körperliche Arbeit" gehandelt hat oder nicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (im Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0091, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Die belangte Behörde ist daher, ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefalle schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen hat.
Da auch eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Strafbemessung nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)