VwGH 93/09/0173

VwGH93/09/017323.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Juni 1992, Zl. I/2-St-922, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lita idF 1988/231;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art7 Abs1;
VStG §1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §64;
VStG §65;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lita idF 1988/231;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art7 Abs1;
VStG §1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §64;
VStG §65;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der K-KG.

Mit undatiertem Schreiben zeigte das Landesarbeitsamt Niederösterreich (im folgenden LAA NÖ) der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf (dort eingelangt am 3. Juli 1989) an, das Arbeitsamt Gänserndorf habe bei einer Kontrolle der Baustelle "XY, Gänserndorf" am 6. Juni 1989 festgestellt, daß dort von der K-KG neun namentlich genannte polnische Arbeitskräfte beschäftigt worden seien. Für die Ausländer habe weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein vorgelegt werden können. Der Vorarbeiter der K-KG, Herr M. habe angegeben, die Ausländer seien von der Firma B entliehen worden und würden seit Februar/März 1989 auf der Baustelle für die K-KG arbeiten. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1974, Zl. 1912/73, vertrat das LAA NÖ die Ansicht, daß die K-KG als Entleiher (Beschäftiger) zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verpflichtet gewesen wäre. Gleichzeitig wurde ersucht, auch ein Strafverfahren nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) (Beteiligung als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung) einzuleiten, da es sehr wahrscheinlich sei, daß die B Ges.m.b.H. ein ausländischer Arbeitskräfteüberlasser sei.

In der Folge trat die BH "gem. § 29 VStG" die Anzeige "zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen der K-KG" an die Bundespolizeidirektion St. Pölten ab, die diese wiederum "zuständigkeitshalber" an den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten (im folgenden Magistrat bzw. Behörde erster Instanz) weiterleitete.

In den Verwaltungsakten findet sich eine Niederschrift vom 26. September 1989 über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem AuslBG und dem AÜG. Danach behielt sich der Beschwerdeführer nach Übernahme von Aktenteilen eine schriftliche Stellungnahme vor.

In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 1989 brachte der durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretene Beschwerdeführer vor, die vom LAA NÖ in seiner Anzeige geäußerte Rechtsansicht treffe nicht zu. Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte sei der Verleiher, somit die

B Ges.m.b.H. gewesen, die auch zur Einholung einer allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligung verpflichtet gewesen wäre. Dies gelte auch für den Fall einer allfälligen Überlassung von Arbeitskräften an Dritte. Das vom LAA NÖ zitierte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des AuslBG. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers werde auch durch das AÜG bestätigt, wonach die Überlassung zur Arbeitsleistung an Dritte an der Arbeitgebereigenschaft des Überlassers (Verleihers) nichts ändere (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AÜG). Eine zutreffende rechtliche Würdigung ergebe folgendes:

"(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis oder
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

  1. a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, und

    ..."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 450/1990 (Art. I Z. 2) wurde in § 2 Abs. 2 das Wort "oder" am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der lit. d durch das Wort "oder" ersetzt und folgende lit. e eingefügt:

  1. "e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988."

Ferner wurde durch diese Novelle (Art. I Z. 3) folgende lit. c in § 2 Abs. 3 AuslBG angefügt:

  1. "c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes."

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG (Stammfassung - BGBl. Nr. 218/1975) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 lautete (auszugsweise):

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

  1. 1.

    wer

    1. a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder ...

      ...

      bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S, im Wiederholungsfalle von 10.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis 120.000 S, im Wiederholungsfalle von 20.000 S bis 240.000 S;"

§ 28a AuslBG (eingefügt durch Art. I Z. 45 der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Das Landesarbeitsamt hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Nach § 34 Abs. 1 AuslBG (in der Fassung der genannten Novelle) sind unter anderem die hier genannten Bestimmungen am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen, die sich auf § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c sowie § 28a AuslBG beziehen, enthält die Novelle nicht.

Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde bringt der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, § 2 Abs. 2 lit. e und § 2 Abs. 3 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 normierten verfassungsrechtlich unzulässig (insbesondere Verstoß gegen Art. 7 MRK) eine Rückwirkung, weil sie mangels einer Übergangsbestimmung, wonach bisher anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen seien, auch für Taten vor Inkrafttreten dieser Novelle (die bisher nicht strafbar gewesen seien) Anwendung finde.

Der Beschwerdeführer übersieht die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Letzteres ist nicht der Fall, sodaß im Beschwerdefall das AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 für die Beurteilung der Strafbarkeit anzuwenden war und auch von der belangten Behörde angewendet wurde (in diesem Sinn auch bereits der oben zitierte Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes). Die Novelle BGBl. Nr. 450/1990 hat auch keine hievon abweichende Übergangsregelung geschaffen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, daß dem die Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) feststellenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, G 294/91, nur Wirkung für den dort (erweiterten) Anlaßfall zukommt, der Beschwerdefall aber kein Anlaßfall im Sinne dieses Erkenntnisses ist. Die betroffene Norm ist daher auch auf von der Feststellung nicht erfaßte Fälle weiterhin anzuwenden. Eine Norm, deren Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt wurde, kann auch nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0230, mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet auch mangels einer Übergangsbestimmung die (verfahrensrechtliche) Bestimmung des § 28a AuslBG auf alle Strafverfahren Anwendung, die - wie der Beschwerdefall - am 1. Oktober 1990 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. In diesem Fall ist weder das Rückwirkungsverbot noch das Günstigkeitsprinzip (§ 1 VStG und Art. 7 MRK) anzuwenden. Die im § 28a AuslBG eingeräumte Parteistellung des Landesarbeitsamtes umfaßt auch das Recht der Berufung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031).

Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten sei zu Unrecht bejaht worden. Die hiefür maßgebende Begründung, der Sitz der Unternehmensleitung sei jener Ort, von dem aus die Anordnung der Vornahme der (konsenslosen) Beschäftigung der Ausländer gegeben worden sei, beruhe auf einer Annahme, die ohne jegliches Beweisverfahren getroffen worden sei. Allenfalls wäre es zulässig gewesen, die Verwaltungsstrafsache der zuständigen Behörde (nämlich der BH Gänserndorf) zu übertragen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid (nämlich zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Übertragung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die BH Gänserndorf) gekommen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, sowie vom 8. September 1993, Zl. 93/09/0160). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst nichts vorgebracht, was gegen diese Annahme sprechen würde (vgl. im übrigen auch seine Angaben vom 14. September 1990 über das Zustandekommen der Vereinbarung mit der B Ges.m.b.H.). Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, daß der als Behörde erster Instanz eingeschrittene Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten (auch in Verbindung mit der St. Pöltener Wohnanschrift des Beschwerdeführers) - unbeschadet der Abtretungsvorgänge - schon gemäß § 27 Abs. 1 VStG (demnach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist) örtlich zuständig war. Da die Behörde erster Instanz das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren letztlich mit der (unzutreffenden) Begründung nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt hat, eine taugliche Verfolgungshandlung sei gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht erfolgt und nicht mehr möglich (und sich daher nicht bloß auf die Feststellung ihrer vermeintlichen örtlichen Unzuständigkeit beschränkt hat), war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - sofern sie zutreffend die Strafbarkeit des Beschwerdeführers bejahen konnte - im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG eine Verurteilung des Beschwerdeführers aussprach.

Der Beschwerdeführer bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung (von der die belangte Behörde ausgegangen sei) sei zum Tatzeitpunkt (6. Juni 1989) eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gar nicht erforderlich gewesen. Dafür hätte es nur einer Bewilligung nach § 16 AÜG bedurft (Hinweis auf Schnorr, AuslBG, Seite 49). Eine Beschäftigungsbewilligung für diesen Fall sei erst durch die Novelle BGBl. Nr. 450/1990 (§ 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c sowie § 4 Abs. 3 Z. 8 AuslBG) geschaffen worden.

Diese Rechtsauffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Wie er bereits in seinem Erkenntnis vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347 und 0349, ausgesprochen hat, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hindert die (allfällige) Strafbarkeit (hier: des Beschäftigers) einer unzulässigen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. c AÜG nicht die (in Idealkonkurrenz gegebene) Strafbarkeit nach dem AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 (sofern die Verwendung von Arbeitskräften durch den inländischen Beschäftiger als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzusehen war).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe gegen § 25 Abs. 2 VStG verstoßen. Sie sei verpflichtet gewesen, alle sich ihr bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anböten oder sich als sachdienlich erweisen könnten. So sei sie nicht auf seine Stellungnahme eingegangen, daß ungeachtet der Abgrenzung zwischen AÜG - AuslBG die B nach dem AuslBG berechtigt gewesen wäre, Inhaber von Befreiungsscheinen sowie Konventionsflüchtlinge als Arbeitskräfte zu beschäftigen und zu überlassen sowie Ausländer, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet seien. Der Beschwerdeführer habe hiezu die Einvernahme sämtlicher Beschäftigter beantragt. Es sei auch nicht geprüft worden, ob für die neun Polen Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine existierten, was der Behörde im Rahmen der Rechtshilfe möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, die Mitteilungen aus der Anzeige "solche seien nicht vorgelegen" zu übernehmen. Ungeprüft sei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahme nach § 6 Abs. 2 AuslBG geblieben (kurzfristige Beschäftigung des Ausländers auf einem anderen Arbeitsplatz). Damit sei der Sachverhalt in einem für den Verfahrensausklang wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen und hat die Arbeitgebereigenschaft im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem inländischen Unternehmen, für das der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG unbestritten einzustehen hat und dem ausländischen Arbeitgeber der eingesetzten Arbeitskräfte bejaht. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung, es liege eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Er hat auch im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte sei zur Erfüllung einer Verpflichtung erfolgt, die die B als Auftragnehmer auf Grund eines Werkvertrages gegenüber der K-KG als Besteller zu erfüllen gehabt hätte, sodaß eine bloße Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer durch die K-KG im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG von vornherein ausscheidet. Lag aber ein Fall der Arbeitskräfteüberlassung vor, konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß die K-KG als Beschäftiger Einfluß auf die Arbeitseinteilung und Kontrolle über die bei ihr eingesetzten polnischen Arbeitskräfte hatte. Damit liegt aber jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG vor (zur Maßgeblichkeit des Beschäftigungsbegriffes des § 2 Abs. 2 für § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sowie dazu, daß die oben genannten Kriterien das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses indizieren siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 84/09/0146).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie bereits im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bestritten hat und der Behörde in diesem Zusammenhang ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorwirft, ist ihm folgendes zu erwidern:

Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß für die eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte konkret Sicherungsbescheinigungen (das Vorliegen von Beschäftigungsbewilligungen wird erstmals in der Beschwerde behauptet) bzw. bestimmte Ausnahmetatbestände (vom Geltungsbereich des AuslBG) vorgelegen seien. Vielmehr wurde dies als bloße Möglichkeit einer denkbaren rechtlichen Konstruktion angesehen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers zum legalen Einsatz der Ausländer geführt hätte, wobei der Beschwerdeführer stets davon ausging, daß der K-KG - ungeachtet des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung - nicht die Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinn des AuslBG zukäme, sondern dies nur für die B zutreffe. Dies beruht jedoch - wie oben dargelegt - auf einer verfehlten Rechtsansicht: vielmehr wäre der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage als verantwortliches Organ nach § 9 VStG verpflichtet gewesen, sich vom Vorliegen von Befreiungsscheinen bzw. der geltend gemachten Ausnahmetatbestände selbst für die K-KG zu überzeugen oder jedenfalls konkret zu behaupten, diese seien vorgelegen. Bloßen Erkundigungsbeweisen, wie sie der Beschwerdeführer für sein hypothetisches Vorbringen im Verwaltungsverfahren angeboten hat, hat die Behörde jedoch nicht nachzugehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht nach § 44a lit. a (jetzt Z. 1) VStG verpflichtet, die Art des Beschäftigungsverhältnisses (im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG) im Spruch aufzunehmen, weil dies zur Konkretisierung der Tatumschreibung vor dem Hintergrund der hiefür maßgebenden Rechtsschutzüberlegungen nicht erforderlich ist (vgl. zu letzteren VwSlg. 11.894 A/1985).

Damit erweist sich jedoch die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet.

Zum Strafausspruch ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht bekämpft hat; auch dem Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar, daß die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafen die Grenzen des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens überschritten hat.

Gesetzwidrig ist jedoch die Verhängung einer (Gesamt)Ersatzarreststrafe ohne Differenzierung nach den neun dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind ferner die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungwerber ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031), weshalb im Beschwerdefall die Kostenvorschreibung hätte entfallen müssen.

Aus diesen Gründen war daher der im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Strafausspruch, soweit er eine (Gesamt)Ersatzfreiheitsstrafe und eine Vorschreibung zu den Kosten des Strafverfahrens enthielt, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen jedoch die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz der Umsatzsteuer und der Schriftsatzaufwand sind bereits durch den pauschalierten Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 11.120,-- abgegolten.

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