Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. September 1998 erging an den "Verfügungsberechtigten" des näher bezeichneten Gebäudes der Auftrag, in der Folge näher angeführte Mängel zu beheben, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Löschanlagen zu errichten, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen bereitzustellen und Gegenstände zu entfernen. Im Kopf dieses Bescheides ist als Verfügungsberechtigter A.d.L. angeführt. Die Zustellverfügung dieses Bescheides lautete wie folgt:
"Ergeht an den Verfügungsberechtigten:
1.)Firma Orpheum Garage, z.Hd. Herrn Anton di Lenardo
...
Weiters zur Kenntnisnahme:
2.)Frau Herta di Lenardo
...
. . . "
Die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem sich das von dem vorliegenden Auftrag betroffenen Gebäudes befindet, erhob gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Behörde erster Instanz sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung des bekämpften Bescheides der Verfügungsberechtigte der Tiefgarage Orpheum, Herr A.L., bezeichnet und der Bescheid auch inhaltlich für den Verfügungsberechtigten bestimmt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei der Bescheid erster Instanz lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Der Bescheid erster Instanz richte sich inhaltlich ausschließlich an den Verfügungsberechtigten und es werde nur dieser durch die im Bescheid enthaltenen Vorschreibungen verpflichtet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 11 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49, hat die Feuerbeschaukommission alle Räume des Beschauobjektes zu überprüfen. Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten haben die Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. die erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen. Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. ist abzuleiten - wie dies die belangte Behörde auch getan hat -, dass im Falle eines feuerpolizeilichen Auftrages der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte des in Frage stehenden Baues als Adressat für den feuerpolizeilichen Auftrag herangezogen werden kann.
Die vorliegenden feuerpolizeilichen Aufträge richteten sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - sowohl nach dem Spruch als auch nach der Zustellverfügung an den Verfügungsberechtigten des näher angeführten Gebäudes. Daran änderte sich auch nichts, wenn dem in der Zustellverfügung näher bezeichneten Verfügungsberechtigten allenfalls keine Rechtspersönlichkeit zukommen sollte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 8. November 1979, Zl. 2680/79, und vom 20. März l989, Zl. 88/10/0196), ist für die Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht maßgeblich, gegen wen der Auftrag richtigerweise zu ergehen gehabt hätte, sondern lediglich, gegen wen er tatsächlich ergangen ist. Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 88/10/0196). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/06/0201), dass zwar in Mehrparteienverfahren nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien bereits Berufung erheben könnten, dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die - wie etwa im Fall des Miteigentums - an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde.
Das verfahrensgegenständliche Auftragsverfahren betrifft ausschließlich den Verfügungsberechtigten des in Frage stehenden Gebäudes und nicht die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes. Damit ergibt sich, dass die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Mai 1999
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