VwGH 88/10/0196

VwGH88/10/019620.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Juni 1988, Zl. Ro-385/3/1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1
AVG §8
LSchG Krnt 1981 §8 Abs2
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs2
NatSchG Tir 1975 §16 Abs4
NatSchG Wr 1984 §38 Abs2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100196.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 29, sowie § 3 Abs. 3 und § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 51, die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück versagt.

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom 23. März 1988, mit dem gemäß § 8 Abs. 4 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 in Verbindung mit § 69 des Kärntner Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 54/1986) „gegenüber den (namentlich angeführten) Grundeigentümern“ der gegenständlichen Parzelle „die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, das ist die Abtragung der auf diesem Grundstück errichteten Fischerhütte, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Bescheides, verfügt“ wurde. Gegen diesen Bescheid (der entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war) erhoben sowohl die Grundeigentümer als auch der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung der Grundeigentümer (unter Verlängerung der Erfüllungsfrist) als unbegründet ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen weiteren Bescheid vom 15. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1988, B 1403/88, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ohne Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. März 1988 läßt nämlich auch unter Bedachtnahme auf die Begründung keinen Zweifel daran, daß der Auftrag zur Abtragung des in Rede stehenden Baues allein an die Grundeigentümer (und nicht an den Beschwerdeführer) gerichtet war und nur diese zu einem Handeln verpflichtet wurden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dieser Bescheid entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, weil im Hinblick auf den eindeutigen normativen Abspruch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bescheid (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen im Ergebnis als unbegründet und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 20. März 1989

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