Normen
AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
ROG Tir 1994;
ROG Tir 1997;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
ROG Tir 1994;
ROG Tir 1997;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Juli 1991 wurde dem Erstbeschwerdeführer die Renovierung und der Ausbau eines bestehenden Wohnhauses auf diesem Grundstück genehmigt. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigte, das Gebäude dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu vermieten.
1994 meldeten die Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, das Gebäude als Freizeitwohnsitz an. Bei der Anmeldung gaben sie im Formular an, dass das in Rede stehende Objekt zum 1. Jänner 1994 als Freizeitwohnsitz in Verwendung gestanden sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass der "Freizeitwohnsitz" von den Beschwerdeführern nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung; mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G 195/96 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 6/1995 und 68/1995 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die erste Raumordnungsgesetznovelle, LGBl. Nr. 4/1996, derogiert wurde, und stellte fest, dass es insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als ihm durch die erste Raumordnungsgesetznovelle, LGBl. Nr. 4/1996, derogiert worden sei. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Beschwerdefall war einer der Anlassfälle zu diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 1997, B 1072/96 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof daher den bei ihm bekämpften Berufungsbescheid auf.
In weiterer Folge entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde (aufgrund des in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997) mit Bescheid vom 11. November 1997 über die damit wieder offene Berufung. Er wies die Berufung neuerlich als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Aufhebung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof wurde vom Tiroler Landesgesetzgeber das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. für Tirol Nr. 10/1997, erlassen. Das Gesetz trat am 25. Februar 1997 in Kraft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0166, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, hätte die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes aufzuheben gehabt.
Die mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung war noch nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ergangen, welches mit Wirkung auch für den vorliegenden Anlassfall rückwirkend vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Durch diese Aufhebung hat die Behörde erster Instanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag verloren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass noch vor Erlassung des Berufungsbescheides das Gesetz, welches die Rechtsgrundlage für den Bescheid bildet, neuerlich erlassen wird.
Im Erkenntnis vom 22. April 1999 ist der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Aufhebung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 schon deshalb zu diesem Ergebnis gekommen, weil bei diesem hinzukommt, dass auf Grund der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auch die Zuständigkeitsbestimmungen bezüglich der Entscheidungen betreffend Freizeitwohnsitze geändert wurden. Da sich durch diese Änderung jedoch der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit der Feststellung eines Freizeitwohnsitzes zu vollziehen ist, geändert hat, kommt eine Anwendung dieser neuen Zuständigkeitsregelungen durch die nunmehr zuständige Berufungsbehörde nur in Fällen in Betracht, in denen auch der erstinstanzliche Bescheid bereits entsprechend der neuen Rechtsgrundlage (vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich) erlassen wurde.
Nach der Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof hätte somit neuerlich die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt; im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147, hätte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen.
Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den angesprochenen Schriftsatzaufwand für das Verfassen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, den angesprochenen Streitgenossenzuschlag und die Stempelgebühr für das verfassungsgerichtliche Verfahren sowie die angesprochene Umsatzsteuer. In den Pauschalsätzen der genannten Verordnung ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, für die Verfassung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz keinen Kostenersatz vor; ebensowenig kennt das Verwaltungsgerichtshofgesetz bzw. die genannte Verordnung einen Streitgenossenzuschlag.
Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auf den erst im ergänzenden Schriftsatz und somit verspätet im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eingebrachten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht einzugehen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 27. März 1969, Slg. Nr. 7542/A).
Wien, am 27. Mai 1999
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