Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §861;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §861;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Krems insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund des Kaufvertrages vom 3. November 1970, abgeschlossen zwischen der Stadt Krems (auch Stadtgemeinde Stein) als Verkäuferin einerseits und den mitbeteiligten Parteien als Käufer andererseits, sind die mitbeteiligten Parteien grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 67, KG Stein, bestehend aus dem Grundstück Nr. 64 Wohnhaus samt zwei Höfen, Haus Nr. 172.
Mit Exekutionsbewilligungsbeschluss des Kreisgerichtes Krems vom 31. August 1989 wurde die Unterteilung des Grundstückes Nr. 64 Baufläche in das Trennstück 1 (Restgrundstück Nr. 64) sowie die in der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Josef Gaisbauer, GZ. 718/84, ausgewiesene Trennfläche 2, die lastenfreie Abschreibung dieser Trennfläche vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 67 und die Zuschreibung derselben unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 63/1 Baufläche der Liegenschaft EZ 65, KG Stein, je zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer bewilligt. Grundbücherliche Eigentümer der unmittelbar an die Ostseite des Grundstückes Nr. 64 der mitbeteiligten Parteien grenzenden Fläche sind seither die Beschwerdeführer. An diese Grundstücksgrenze ist das Wohnhaus der Mitbeteiligten angebaut.
Mit Eingabe vom 12. September 1972 beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung; der Antrag umfasste einen Zubau an der Nordwestseite und einen Umbau des bestehenden Gebäudes. Laut Einreichplan war an der Ostseite des bestehenden Gebäudes auch der Einbau eines neuen Fensters vorgesehen.
Mit Schreiben vom 7. September 1972 gab der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde erster Instanz folgende Erklärung ab:
"Bestätigung
Ich, der unterfertigte Anrainer des obgenannten Bauwerbers Rohrhofer gebe hiermit dem Letztgenannten die Bewilligung, ein Fenster mit einer Mindeststocklichte von 145 x 105 cm auf die Dauer von 25 Jahren auszubrechen bzw. errichten zu dürfen."
In der mündlichen Verhandlung wurde bei der Projektsbeschreibung, welche ausdrücklich auf das neu zu errichtende Fenster nicht Bezug nimmt, abschließend festgehalten, dass "alle näheren Einzelheiten den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung, welche Letztere zum integrierenden Bestandteil dieser Niederschrift erklärt wird, hinreichend genau entnommen werden" könnten.
Der Amtssachverständige führte aus, dass dem Vorhaben unter folgenden "Auflagen" zugestimmt und die Baubewilligung hiefür ausgestellt werden kann:
"...
6. Sollte der ostseitige Hof nicht zum Areal des Wohnhauses 4 gehören, so kann das im Obergeschoß vorgesehene dreiteilige Fenster gemäß § 35 NÖ Bauordnung nur auf die Dauer von 25 Jahren bewilligt werden.
..."
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. Oktober 1972 wurde
"aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der am 13.10.1972 abgehaltenen Bauverhandlung und der hiebei vorgelegenen Pläne"
den mitbeteiligten Parteien
"gemäß §§ 92 ff NÖ Bauordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues und den Umbau des Hauses 3504 Krems-Stein, Viehhirtgasse 4, erteilt.
Die in beglaubigter Abschrift beiliegende Verhandlungsschrift bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Den in ihr enthaltenen Bedingungen und etwaigen Forderungen von Parteien und Beteiligten ist zu entsprechen."
In der am 8. April 1976 gemäß § 110 der NÖ Bauordnung abgehaltenen Kollaudierungsverhandlung wurde u.a. festgehalten:
"Zu Punkt 6. ... der seinerzeitigen Verhandlungsschrift wird festgestellt, dass gemäß dem Kaufvertrag zwischen der Stadt Krems und den Konsenswerbern die Parzelle 64 samt den zwei Höfen ins Eigentum von (mitbeteiligte Parteien) übergegangen ist. Kaufvertrag vom 3.11.1970."
Mit Kollaudierungsbescheid vom 20. April 1976 erteilte die Baubehörde die Benützungsbewilligung mit dem formularmäßigen Beisatz:
"Die in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Abweichungen vom bisherigen Konsens werden gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle genehmigt, die angeführten Bedingungen bleiben aufrecht."
Mit Eingabe vom 25. Juli 1997 an die Baubehörde wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die erteilte Bewilligung für die Errichtung des Fensters am 7. September 1997 ablaufe und sie als Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers nunmehr darauf bestünden, "dass dieses hofseitige Fenster wieder beseitigt bzw. zugemauert wird". Mit Schreiben vom 16. September 1997 forderte die Baubehörde erster Instanz die Mitbeteiligten auf, "das auf die Dauer von 25 Jahren bewilligte Nebenfenster bis längstens 11. Jänner 1998 ordnungsgemäß zu demontieren und die Öffnung brandbeständig zu vermauern".
Nach Durchführung einer Verhandlung am 2. April 1998 hat die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. Juni 1998 den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 zum Verschließen (Zumauern) des bestehenden, mit Bescheid vom 17. Oktober 1972 bewilligten Fensters in der Außenmauer des Hauses Viehhirtgasse 4 entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. .64 und Nr. .63/1, je KG Stein, abgewiesen. Aufgrund des rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens sei davon auszugehen, dass ein rechtmäßig bewilligter Konsens zur Errichtung eines Hauptfensters zur Belichtung eines dahinter liegenden Schlafraumes anzunehmen sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei kein Missstand festgestellt worden; es liege ein konsensgemäßer Bauzustand vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 1. März 1999 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf "§ 35 NÖ BO 1996" gestützt wird.
Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu aus, dass dem Antrag der Mitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung vom 12. September 1972 die Bestätigung des damaligen Grundstücksnachbarn und Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer beigelegt gewesen sei, in welcher für die Dauer von 25 Jahren eine Zustimmung zur Herstellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Fensters erteilt worden sei. Der Baubewilligungsantrag selbst habe jedoch keine Befristung enthalten. Hinter diesem Fenster sollte ein Schlafraum errichtet werden. Dies gehe aus der Baubeschreibung und den Planunterlagen hervor. Auf dieser Verhandlungsschrift baue die Baubewilligung auf; sie werde auch zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und angeordnet, dass den in ihr enthaltenen Bedingungen und etwaigen Forderungen zu entsprechen sei. Aus den vorgelegten Plänen sei ersichtlich, dass der Antrag auf Bewilligung eines Hauptfensters gerichtet gewesen sei. Im Baubewilligungsbescheid werde auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Eine Verweisung auf die Verhandlungsschrift und das darin angeführte Gutachten des Sachverständigen mit Nebenbestimmungen sei nicht von vornherein als rechtswidrig anzusehen. Grundvoraussetzung hiefür sei die Einhaltung des § 59 Abs. 1 AVG, die dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde werde die Nebenabrede Auflage 6. dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht, da neben der ausgesprochenen unglücklichen Textierung auch die Aufnahme einer auf Privatrecht beruhenden Bedingung im weiteren Sinn in einer Befristung nicht der Norm des § 59 Abs. 1 AVG entspräche. Ungeachtet der Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes seien die Behörden an solche Bescheide gebunden. Auch die baurechtliche Bewilligung eines Projektes stehe mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens könne nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Mit der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides sei vom Rechtsbestand auch derart verfügter Auflagen auszugehen. Unter Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes seien Bestimmungen zu verstehen, die dem Hauptinhalt des Spruches in der Form von zeitlichen Befristungen, Widerrufsvorbehalten, Bedingungen oder Auflagen beigefügt würden. Sie bildeten infolge des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige nicht trennbare Einheit, die auch den Rechtskraftwirkungen des Bescheidspruches unterlägen. Die Rechtsnatur der einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung bestimme sich nach ihrem Zweck, nicht nach deren Bezeichnung. Nach dem Inhalt der gegenständlichen Auflage müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nach der Zweckbestimmung um eine Befristung handle, deren rechtliche Auswirkung von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängig gemacht werde. Diese Zuordnung müsse getroffen werden, da zwischen Auflagen und Bedingungen ein wichtiger Rechtsfolgeunterschied betstehe. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes abhängig sei, berühre die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt würden, nicht. Die in der Verhandlungsschrift Auflage 6. enthalte Befristung trage dem Konkretisierungserfordernis aber nicht Rechnung, da sie keinen ausreichend bestimmten Normeninhalt darstelle und lediglich eine Möglichkeit für ein konkretes Handeln der Behörde aufgrund des Sachwissens des Gutachters eröffne. Eine Textierung "kann" stelle aber keinesfalls den notwendigen ausreichenden Norminhalt dar, den z. B. die Wortfolge "wird bewilligt" mit sich bringen würde und einen konkreten Ausspruch der Behörde dokumentieren würde. Nun werde aber noch die nach Ansicht der Berufungsbehörde keinesfalls konkret ausgesprochene Befristung von einem Sachverhaltselement abhängig gemacht, dessen Inhalt für die Erlassung des Bescheides von ausschlaggebender Bedeutung sei. Hier handle es sich um keine Bedingung im engeren Sinn, da der Bestand der erteilten Bewilligung (bzw. deren Befristung) nicht von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht werde, sondern von der Klärung der Frage durch die erkennende Behörde aufgrund des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Der Wortlaut "sollte der ostseitige Hof nicht zum Areal des Wohnhauses 4 gehören ..."
verweise eindeutig auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und lasse keine rechtliche Schlussfolgerung über künftige Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des gegenständlichen Hofes zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass es der Vorschreibung an der nötigen Bestimmtheit nicht mangle, sei für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der Kaufvertrag vom 3. November 1970 den Eigentumsübergang des Grundstückes Nr. 64 samt zwei Höfen auf die Mitbeteiligten dokumentiere. Der Weiterbestand des Fensters sei daher konsensgemäß. Der Baubehörde sei es daher verwehrt, einen baupolizeilichen Auftrag im Sinne des § 35 der NÖ Bauordnung 1996 zu erlassen. Die Baubehörde erster Instanz habe ihren Bescheid auf die Bestimmungen des § 33 der NÖ Bauordnung 1996 gestützt. Richtigerweise müsse man aber davon ausgehen, dass es sich hier nach Ablauf von 25 Jahren - sollte die Ansicht der Beschwerdeführer zutreffen - um einen konsenslosen Zustand handle, auf dessen Beseitigung die Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht hätten. Die Rechtsgrundlage eines solchen Verfahrens bilde jedoch § 35 leg. cit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Entfernung und Abmauerung des auf 25 Jahre befristet bewilligten Fensters verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden und mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juli 1997 auf Beseitigung des an der Ostseite im Wohnhaus der Mitbeteiligten auf deren Grundstück Nr. 64, KG Stein, aufgrund der Bewilligung der Baubehörde erster Instanz vom 17. Oktober 1972 eingebauten Fensters. Auf diesen Antrag findet bereits die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene NÖ Bauordnung 1996 Anwendung (BO; § 78 Abs. 1 leg. cit).
Gemäß § 6 Abs. 1 BO können Nachbarn auch in einem Bauauftragsverfahren Parteistellung erlangen, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den im Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Dies ist in Fragen des Brandschutzes der Bauwerke der Nachbarn der Fall (§ 6 Abs. 2 BO).
Die Baubehörden gingen im hier zu beurteilenden Verfahren von einer unbefristeten Baubewilligung bezüglich des beschwerdegegenständlichen Fensters im Wohnhaus der Mitbeteiligten aus. Die belangte Behörde erachtet die einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildende Verhandlungsschrift bezüglich der Auflage 6. für nicht hinreichend bestimmt.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der Bewilligungsbescheid eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten bildet und Normqualität hat. Auch Bescheide können auslegungsbedürftig sein. Bescheide stehen Gesetzen (im materiellen Sinn) viel näher als privatrechtlichen Verträgen, sodass es angebracht ist, bei Auslegung von Bescheiden nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0331, mit weiteren Nachweisen). Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sind die Bescheide verbindlich und binden die Verwaltungsbehörden, auch wenn sie rechtswidrig sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070). Nebenbestimmungen eines Bescheides bilden infolge eines engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit; sie unterliegen somit ebenfalls den Rechtskraftwirkungen des Bescheidspruches (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0039). Die individuelle Norm der Nebenbestimmung muss gleich generellen Normen ausgelegt werden wie der Bescheid. Auch für sie gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muss also auch nach dem Grund und dem Zweck der Nebenbestimmung ebenso geforscht werden wie des übrigen Spruchinhaltes eines Bescheides (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0158).
Es war von den Behörden zu prüfen, welchen normativen Inhalt der Spruch des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 17. Oktober 1972 hat. Da diesem Bescheid eine für die hier zu beurteilende Frage relevante Begründung fehlt, scheidet diese als Auslegungsbehelf des Spruches aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0331, mit weiteren Nachweisen).
Der Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 17. Oktober 1972 enthält eine unbefristete Baubewilligung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Einreichpläne. Von der Bewilligung ist daher auch das im Einreichplan eingezeichnete beschwerdegegenständliche Fenster erfasst.
In der einen integrierenden Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildenden Verhandlungsschrift wird dieses Fenster nur im Rahmen des Amtsgutachtens erwähnt, welches bestimmte näher angeführte "Auflagen" für die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Bauvorhabens für erforderlich erachtet hat.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht ist die eingangs wörtlich wiedergegebene "Auflage" Punkt 6. keine Nebenbestimmung der erteilten Baubewilligung. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Pflicht kann auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein. Dem durch den Bescheid Berechtigten wird eine Last auferlegt. Eine Bedingung wiederum ist eine Nebenbestimmung, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht. Die Befristung schließlich ist eine Nebenbestimmung, welche die Rechtsunwirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Auch Widerrufsvorbehalte und Vorbehalte anderer Art in Bescheiden sind in der Praxis üblich und grundsätzlich als zulässig zu betrachten (vgl. hiezu Antoniaolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seiten 554ff., und die dort angeführte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall ist nun rechtlich zu beurteilen, ob die dem klaren Wortlaut des Baubewilligungsbescheides zu entnehmende, gemäß § 35 Abs. 6 der im Bewilligungszeitpunkt geltenden NÖ Bauordnung 1976 unbefristet erteilte Baubewilligung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Fensters durch Punkt 6. des in der Verhandlungsschrift der Baubehörde erster Instanz wiedergegebenen Amtsgutachtens befristet auf 25 Jahre erteilt worden ist.
Die Annahme einer insoweit befristeten Baubewilligung scheidet aber schon deshalb aus, weil diese Verhandlungsschrift von der Baubehörde erster Instanz anlässlich ihrer Verhandlung am 13. Oktober 1972 verfasst worden ist, und darin dokumentiert wird (vgl. § 15 AVG), dass der Amtsgutachter im Punkt 6. seines Gutachtens die - ihm nicht zukommende - Rechtsansicht geäußert hat, dass nur eine befristete Bewilligung erteilt werden könne, wenn das Fenster in einer Brandwand nach § 35 der NÖ Bauordnung eingebaut werden sollte. Die Verhandlungsschrift vom 13. Oktober 1972 enthält also bezüglich der Bewilligung des hier zu beurteilenden Fensters keinen normativen Akt der Baubehörde. Die Baubehörde selbst hat - auch hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Fensters - die unbefristete Baubewilligung erst mit Bescheid vom 17. Oktober 1972 erteilt, die Verhandlungsschrift hingegen nur zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Baubehörde einen vom klaren Spruchinhalt der Baubewilligung abweichenden normativen Akt dahingehend setzen wollte, dass die Bewilligung hinsichtlich des Fensters nur auf die Dauer von 25 Jahren bewilligt werden sollte. Dies hätte nämlich aufgrund des Hinweises im Punkt 6. des Amtsgutachtens näherer Erhebungen und Feststellungen zur Klärung der Eigentumsfrage der zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten offensichtlich schon damals strittigen Grundgrenze bedurft. Die Baubehörde ging aber - wie aus der Verhandlungsschrift im Kollaudierungsverfahren vom 8. April 1976 zu entnehmen ist - bei ihrer Bewilligung davon aus, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 3. November 1970 die östliche Mauer des Wohnhauses der Beschwerdeführer keine Brandmauer ist und daher § 35 der NÖ Bauordnung nicht zur Anwendung kommt.
Die in der Folge aufgrund eines Zivilrechtsstreites von der Annahme der Bewilligungsbehörde abweichenden Eigentumsverhältnisse an dem östlich des Wohnhauses der Mitbeteiligten gelegenen Hof ändern daher an der unbefristet erteilten Baubewilligung für dieses Fenster auch dann nichts, wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer diesen Grundstücksteil ersessen haben sollte und zum Zeitpunkt der Baubewilligung schon außerbücherlicher Eigentümer desselben gewesen sein sollte. Die Baubehörde erster Instanz hat nämlich ihre Baubewilligung vom 17. Oktober 1972 nicht von der Bedingung des Eigentums der Mitbeteiligten abhängig gemacht.
Aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Die unbegründete Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. August 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)