Normen
AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Baden erließ am 5. September 1997 gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsbürgerin, eine auf §§ 17 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Ihr Asylantrag vom 24. April 1991 sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1993 abgewiesen worden, eine dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 1994 als unbegründet abgewiesen und im Hinblick darauf ausgesprochen, dass eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich sei. Mit weiterem Erkenntnis vom 28. Februar 1997 habe der Verwaltungsgerichtshof überdies eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1996, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Berufungsweg abgewiesen worden sei, gleichfalls als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr späterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ändere daran nichts, weil es sich dabei im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren um einen Erstantrag gehandelt habe, der kein Aufenthaltsrecht begründen könne.
Die über die grüne Grenze und unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin sei weder im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, noch komme ihr eine "Aufenthaltsbewilligung" nach dem Asylgesetz zu. Sie halte sich somit seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und könne daher gemäß § 33 Abs. 1 FrG unter Einbeziehung des § 37 leg. cit. ausgewiesen werden.
Mit der Beschwerdeführerin sei ihr Ehegatte "illegal" nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit "Erkenntnis" vom 1. September 1995 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Hinblick darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich keine gesicherte Rechtsposition innehabe und ständig damit rechnen müsse, dass seine Beschwerde (gegen den negativen Asylbescheid) vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen werde, bewirke die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen erheblichen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben. Aber selbst dann, wenn man einen derartigen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG bejahen würde, wäre ihre Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Sie befinde sich (nämlich ) seit geraumer Zeit unrechtmäßig in Österreich und könne ihren inländischen Aufenthalt von hier aus nicht legalisieren. Auch die Ausübung einer legalen Beschäftigung sei ihr verwehrt. Würde man in ihrem Fall von der Erlassung einer Ausweisung absehen, könnte sie sich somit den Aufenthalt in Österreich auf Dauer verschaffen, womit die "aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Österreichs" ad absurdum geführt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Verfügung vom 15. Juni 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, erfülle; bei Zutreffen dieser Annahme - den Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt - wäre infolge der nachträglichen Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 bestätigte die Beschwerdeführerin die vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes; die belangte Behörde gab keine Äußerung ab. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführerin nunmehr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Art. I § 2 erster Satz der genannten Verordnung zukommt und dass ihr Aufenthalt im Inland daher mit Inkrafttreten des Art. I dieser Verordnung (28. April 1999) rechtmäßig geworden ist. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0592.) Ungeachtet der nachträglich eingetretenen Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist ihre Beschwerde jedoch aus folgendem Grund nicht gegenstandslos geworden:
Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil sie sich vom 22. April 1991 bis 29. Juli 1998 als Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In seinem Erkenntnis vom 6. November 1998, Zlen. 97/21/0085 und 98/21/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Fremder nicht nach § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 (jetzt: § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG) bestraft werden kann, wenn seiner Ausweisung eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 leg. cit. (jetzt: § 37 Abs. 1 FrG) im Weg steht; dann ist nämlich vom Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG auszugehen. Die Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des § 19 des Fremdengesetzes aus 1992 (bzw. des § 37 Abs. 1 FrG) bildet mithin für eine Bestrafung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 (bzw. nach § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG) eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG. Diese Vorfrage wird im Ausweisungsverfahren für den Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides als Hauptfrage geprüft und mit Bindungswirkung auch für das Strafverfahren entschieden. Die Erlassung des Ausweisungsbescheides liegt im vorliegenden Fall innerhalb des der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Tatzeitraumes. Von daher kann aber ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 nicht auf das gegen sie geführte Strafverfahren Bezug genommen hat, nicht davon gesprochen werden, es sei ihr Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid weggefallen.
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Fremde halten sich nach § 31 Abs. 1 leg. cit. rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn sie aufgrund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3) oder so lange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt (Z. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist. Ebenso wenig bekämpft sie die behördlichen Feststellungen, dass ihre Anträge auf Gewährung von Asyl und auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen und die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben sind. Davon ausgehend bestehen gegen die rechtliche Beurteilung, die Beschwerdeführerin halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt, keine Bedenken. Wenn die Beschwerde ihrerseits einleitend ausführt, es liege kein Grund im Sinn des § 33 Abs. 2 FrG zur Ausweisung der Beschwerdeführerin vor, so verkennt sie, dass die Behörde ihre Ausweisung nicht auf diese Bestimmung, sondern auf § 33 Abs. 1 FrG gestützt hat. Im Hinblick darauf geht auch der Vorwurf, es fehle eine konkrete Darlegung, warum die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei (das ist das Tatbestandselement einer Ausweisung nach § 33 Abs. 2 FrG, nicht jedoch einer solchen nach § 33 Abs. 1 leg. cit), ins Leere.
2.2. Erkennbar unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 FrG weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit 1991 im Bundesgebiet aufhältig sei und dass auch ihr Ehegatte in Österreich lebe. Ihre Ausweisung stelle daher einen unzulässigen bzw. gravierenden Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben dar, dessen Schutz durch die EMRK geboten sei. Des Weiteren sei aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass ein Familienangehöriger (A. P.) eine Verpflichtungserklärung unterfertigt habe. Dies zeige, dass weitere Familienmitglieder in Österreich aufhältig seien. Die belangte Behörde wäre gemäß § 37 AVG verpflichtet gewesen, in diese Richtung weitere Erhebungen anzustellen.
Was zunächst die geltend gemachte Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht anlangt, so unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre näheren persönlichen Beziehungen zu A. P. aufzuzeigen; dass diese Person denselben Zunamen wie die Beschwerdeführerin führt, sagt nichts über deren konkretes verwandtschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin aus. Insoweit wird daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan.
Damit blieb als maßgeblich zu berücksichtigen der knapp siebenjährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin einerseits und das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Österreich andererseits. Unter Bedachtnahme darauf ist mit der Beschwerde - und entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ein im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin anzunehmen. Rechtens war demnach eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Eine derartige Beurteilung hat die belangte Behörde ungeachtet ihrer verfehlten Rechtsansicht - wenn auch nur hypothetisch - vorgenommen, indem sie ausführte, dass die Ausweisung auch dann, wenn man einen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG bejahen würde, zum Schutz der öffentlichen Ordnung (erkennbar auf dem Gebiet des Fremdenwesens), somit zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten sei.
Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken: Zum Einen kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/21/0600). Andererseits sind die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich - wobei die Dauer ihres Aufenthaltes von knapp sieben Jahren in ihrem Gewicht dadurch gemindert wird, dass, soweit Rechtmäßigkeit gegeben war, diese lediglich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag zurückzuführen war (vgl. abermals das genannte Erkenntnis Zl. 97/21/0600) - nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Hiebei ist nicht zuletzt miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin weiter im Bundesgebiet geblieben ist, obwohl ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden war (vgl. zur Relevanz dieses Umstandes für die im gegebenen Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung das hg. Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0076).
2.3. Die Beschwerde macht des Weiteren geltend, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt gewesen sei; insoweit habe sie ihre Entscheidung "weder ausreichend begründet noch nachvollziehbar dargelegt" bzw. das ihr eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Auch dieser Vorwurf ist nicht zielführend. Die Beschwerde macht - über die schon im Rahmen der Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG dargestellten Umstände hinaus - nichts geltend, was gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche. Auch aus den Verwaltungsakten tritt kein Aspekt hervor, der eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zugunsten der Beschwerdeführerin geboten hätte. Im Hinblick darauf liegt weder der behauptete Ermessensfehler vor noch erweist sich der in dieser Hinsicht relevierte Begründungsmangel als wesentlich.
2.4. Abschließend führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass sie einen Antrag gemäß § 54 des Fremdengesetzes aus 1992 eingebracht habe. Wenn sie in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass dieser Antrag im Fall ihrer Abschiebung vereitelt und ad absurdum geführt würde, ist ihr zu entgegnen, dass der bekämpfte Bescheid allein Ihre Ausweisung, nicht jedoch eine (allfällige) Abschiebung verfügt. Im Übrigen ist sie auf § 54 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 bzw. nunmehr auf § 75 Abs. 4 FrG zu verweisen.
2.5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
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