Normen
ASGG §65 Abs1 Z7;
ASGG §67;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
IESG §1 Abs6 Z3;
IESG §1 Abs6;
IESG §1;
IESG §10;
IESG §12 Abs1 Z4;
IESG §1a;
ASGG §65 Abs1 Z7;
ASGG §67;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
IESG §1 Abs6 Z3;
IESG §1 Abs6;
IESG §1;
IESG §10;
IESG §12 Abs1 Z4;
IESG §1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Einspruchsbehörde (§ 12 Abs. 4 IESG in Verbindung mit § 5 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz) den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, ob der Zweitbeschwerdeführer dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem IESG zuzurechnen ist, zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liege, weil die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Für einen Feststellungsbescheid sei dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich sei. Ebenso könne eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen sei, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Weder im IESG noch im ASVG sei die Erlassung des von den Beschwerdeführern begehrten Feststellungsbescheides vorgesehen. Für die Einhebung des Zuschlages nach § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG habe die Erstbehörde lediglich als Vorfrage zu prüfen, ob der Dienstnehmer, für den der Zuschlag einzuheben sei, dem anspruchsberechtigten Personenkreis des IESG angehöre oder nicht. Über eine Vorfrage könne aber nicht ein gesonderter Feststellungsbescheid ergehen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehren, wenn ein solcher Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Ein rechtliches Interesse der Partei in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (siehe dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 37, 38, 48 und 49 zu § 56 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Grund bietet, hat die belangte Behörde das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer mit Recht verneint. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, daß sie keinen Feststellungsbescheid hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages begehre, sondern daß ihr Festellungsantrag im eingangs wiedergegebenen Sinn zu verstehen sei. Sie kann die Frage, ob der bei ihr beschäftigte Zweitbeschwerdeführer zu den im § 1 Abs. 6 Z. 3 IESG genannten Personen gehört, durch Erhebung von Rechtsmitteln im Beitragsverfahren einer Klärung zuführen. Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über die im Beitragsverfahren zu lösende Frage, ob ein Arbeitnehmer zu den Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 IESG gehört, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung unzulässig.
Der Zweitbeschwerdeführer hat als Arbeitnehmer im Verfahren zur Einhebung des - vom Arbeitgeber zu tragenden - Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG keine Parteistellung, sodaß sein Antrag schon unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. Eine Streitigkeit über einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt zudem eine Sozialrechtsache nach § 65 Abs. 1 Z. 7 ASGG dar, für die - im Wege der sukzessiven Kompetenz (§ 10 IESG in Verbindung mit § 67 ASGG) - die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Diese haben bei Geltendmachung eines solchen Anspruches über die dabei zu lösenden Vorfragen zu entscheiden. Ein Interesse, bereits vor der Entstehung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld einzelne der möglicherweise - die Verhältnisse können sich bis zur Entstehung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld erheblich ändern - von den Gerichten zu entscheidenden Vorfragen mit Feststellungsbescheid durch die für die Einhebung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG zuständige Behörde entscheiden zu lassen, stellt nach dem zuvor Gesagten keine taugliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar.
Die Beschwerdeführer irren zudem, wenn sie ihr Feststellungsinteresse damit begründen, daß der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG und der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zueinander in einem synallagmatischen Verhältnis stünden. Die Entrichtung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG durch den Arbeitgeber gehört nicht zu den in § 1 und § 1a IESG genannten Anspruchsvoraussetzungen. Das bedeutet, daß einerseits die Entrichtung des Zuschlages durch den Arbeitgeber keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld bewirkt und andererseits auch das Unterbleiben der Entrichtung des Zuschlages aus welchem Grund auch immer das Entstehen eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht hindern kann. Der als Begründung für das Feststellungsinteresse behauptete Zusammenhang zwischen Zuschlag und Insolvenz-Ausfallgeld besteht somit nicht.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. Februar 1999
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