Normen
AVG §37;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 1028/1994 abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer
rechtskräftig schuldig erkannt worden:
"1.) mit Strafverfügung vom 22.11.1995, S 194350/P/95, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen AB am 6.9.1995 um 8.24 Uhr in Wien 14, Linzer Straße 363, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist (die Begutachtungsplakette mit der Nummer WE 18326 wies die Lochung 9/94 auf), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. § 103 Abs. 1 und § 36 lit. e KFG begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--),
2.) mit Strafverfügung vom 5.12.1995, S 213848/P/95 am 8.11.1995 um 7.31 Uhr in Wien 22, A 23, Knoten Kaisermühlen in Höhe Lichtmast N510 Richtung A 23 Fahrtrichtung Zentrum, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AC eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO) überfahren zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 9 Abs. 1 StVO begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--),
3.) mit Straferkenntnis vom 29.8.1996, S 131051/P/96, als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen AD am 17.6.1996 um 16.36 Uhr in Wien 12, Tivoligasse 11, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am Anhänger eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist (die Begutachtungsplakette mit der Nr. WL 66908 wies die Lochung 4/95 auf), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 i. V.m. § 36 lit. e KFG begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 400,--),
4.) mit Straferkenntnis vom 27.11.1996, S 171903/P/96, welches mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Berufungssenates Wien vom 10.1.1997, UVS-03/P/52/00080/97, bestätigt wurde, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen AB am 7.8.1996 um 10.45 Uhr in Wien 14, Linzer Straße 365, nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist (die Begutachtungsplakette mit der Nummer WE 18326 wies die Lochung 9/94 auf), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 i. V.m. § 36 lit. e KFG begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--),
5.) mit Straferkenntnis vom 25.11.1996, S 179502/P/96, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen AB am 22.7.1996 um 8.50 Uhr in Wien 14, Linzer Straße 367, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist (die Begutachtungsplakette mit der Nr. WE 18326 wies die Lochung 9/94 auf), § 103 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e KFG begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 600,--) und
6.) mit Straferkenntnis vom 25.11.1996, S 187589/P/96, als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen AD am 20.6.1996 um 14.50 Uhr in Wien 12, Tivoligasse ggü. 11, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am Anhänger eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist (die Begutachtungsplakette mit der Nr. WL 66908 wies die Lochung 4/95 auf), und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 i. V.m. § 36 lit. e KFG begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 500,--)."
Weiters sei der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt worden, es als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde unterlassen zu haben, die Verlegung des Wohnsitzes der Ausstellungsbehörde dieser Urkunde binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 21 WaffG begangen zu haben.
Wie es in der Begründung dieses Bescheides weiters heißt, sei Schutzzweck des § 103 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 36 lit. e leg. cit. die Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern solle ausgeschlossen werden, dass durch die Mangelhaftigkeit von Kraftfahrzeugen und Anhängern Unfälle verursacht würden und Sachen sowie das Leben und die Gesundheit von Menschen zu Schaden kämen. Auch das Anbringen von Sperrlinien diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und zeige ein Überfahren derselben nicht nur, dass der Beschwerdeführer den zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften nicht die gehörige Bedeutung beimesse, sondern auch eine rücksichtslose Fahrweise. Trotz der Verhängung und Vollziehung von Geldstrafen habe der Beschwerdeführer immer wieder Übertretungen des § 103 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967 begangen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen AB, obwohl im November 1995 eine Bestrafung erfolgt sei, noch im August 1996 ohne entsprechender Begutachtungsplakette, die Lochung habe noch immer 9/94 aufgewiesen, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr benützt worden sei. Daraus könne nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorschriften der StVO 1960 und des KFG 1967 - Schutzzweck dieser Normen sei die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten und störungsfreien Verkehrs - gleichgültig gegenüberstehe und gesetzlichen Vorschriften nicht die gehörige Bedeutung beimesse. Personen, die ein derartiges Verhalten wiederholt setzten, seien für den Beruf des Taxilenkers ungeeignet, weil sie gerade durch die Bereitschaft, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu verletzen, eine zusätzliche Gefahrenquelle im Straßenverkehr bilden würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Bei ihrer Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde das Schwergewicht darauf gelegt, dass dieser immer wieder Übertretungen des § 103 Abs. 1 i. V.m. § 36 lit. e KFG 1967 begangen habe, wobei insbesondere ein Fahrzeug trotz erfolgter Bestrafung weiterhin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr benutzt worden sei.
Die belangte Behörde ist damit insofern im Recht, als die Nichtanbringung einer den Vorschriften des KFG 1967 entsprechenden Begutachtungsplakette, und damit die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen ist, weil Schutzzweck der zitierten Vorschrift die Sicherheit des Straßenverkehrs ist. Eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, ist zum Lenken eines Taxis nicht geeignet, wobei gerade der Umstand, dass ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, den Schluss zulassen kann, dass er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0151).
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es möge zwar zutreffen, dass er wegen Übertretungen nach dem KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei. Er habe aber in der Berufung ausführlich dargetan, dass er die diesbezüglichen Überprüfungen nicht habe veranlassen können, weil er unter der konkursrechtlichen Aufsicht des Masseverwalters gestanden sei und er aus diesem Grund die Fahrzeuge auch nicht habe abmelden können. Daraus ergebe sich, wenn überhaupt, so doch ein nur sehr geringer Schuldgehalt des Beschwerdeführers an der Begehung dieser Delikte. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Begehung der Delikte nach dem KFG 1967 stets die Fahrzeuge im ruhenden Verkehr und zwar im Bereich des Unternehmens des Beschwerdeführers "betroffen" hätten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anzeige nicht benutzt worden seien.
Wenn sich die belangte Behörde diesbezüglich in ihrer Gegenschrift auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafungen beruft, so ist sie zwar im Grundsätzlichen im Recht. Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0288). Das heißt auch, dass insofern Bindungswirkung besteht, als die Handlungen oder Unterlassungen (im strafrechtlichen Sinne) schuldhafte waren.
Die Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafungen entbindet die Behörde aber nicht, im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises die oben ausgeführten Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers - also insbesondere sein Persönlichkeitsbild - zu untersuchen (vgl. hiezu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0270).
Der Beschwerdefall ist nun insofern besonders gelagert, als es für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers entscheidend ist, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, die wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen des § 103 Abs. 1 i. V.m. § 36 lit. e KFG 1967 sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den Vorschriften der StVO 1960 und des KFG 1967 gleichgültig gegenüberstehe und gesetzlichen Vorschriften nicht die gehörige Bedeutung beimesse, oder ob sich, wie der Beschwerdeführer meint, die wiederholte Begehung dieser Delikte (lediglich) auf die durch die konkursrechtliche Aufsicht des Masseverwalters bedingte Unmöglichkeit der Abmeldung der Fahrzeuge und des Unterbleibens ihrer Verwendung gründe.
Indem sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für Umsatzsteuer geltend gemachten Betrag, weil ein solcher Zuspruch außerhalb der pauschalierten Sätze der zitierten Verordnung nicht vorgesehen ist.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. April 1999
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