Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in der Justizanstalt Z eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Mordes und eines anderen Deliktes verbüßte, beantragte am 20. August 1996 die Gewährung von Ausgängen gemäß § 99a StVG an vier genannten Terminen im 3. und 4. Quartal des Jahres 1996 und am 8. Jänner 1997 die Bewilligung von zwei solchen Ausgängen für das 1. Quartal des Jahres 1997 zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen.
Diesen Ansuchen gab der Leiter der Justizanstalt Z mit seinen (formlosen) Entscheidungen vom 23. September 1996 und 28. Jänner 1997 nicht Folge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäß §§ 120, 121 StVG Beschwerde an die belangte Behörde, in der er geltend machte, dass eine die Stattgebung seiner Ansuchen ausschließende Gefährlichkeit seiner Person keinesfalls anzunehmen sei. Im Dezember 1997 sei die zeitliche Voraussetzung für seine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 5 StGB erfüllt.
Dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (zur hg. Zl. 97/20/0239) "unter Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof erfolgten Tatbeurteilung" (dem Verbrechen des Beschwerdeführers sei nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die rücksichtslose Durchsetzung eigener finanzieller Interessen zugrunde gelegen) und angesichts der in den Jahren 1989 bis 1995 für Verbrechen mit dem dafür erfolgten urteilsmäßigen Ausspruch einer lebenslangen Freiheitsstrafe im einzelnen dargestellten Entlassungspraxis der Vollzugsgerichte in Österreich nicht Folge, weil danach der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen dürfen, innerhalb der nächsten drei Jahre gemäß § 46 Abs. 5 StGB bedingt entlassen zu werden. Demnach lägen auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG nicht vor.
Mit dem dem weiteren Bescheid vom 20. März 1997 zugrundeliegenden Ansuchen vom 7. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung des Entlassungsvollzuges. Er begründete dies zusammengefaßt damit, daß er am 16. Dezember 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 5 StGB erfüllt haben werde. Mehreren eingeholten Gutachten zufolge sei eine der bedingten Entlassung entgegenstehende Gefährlichkeit seiner Person auszuschließen. Er sei sozial integriert, sein Unterhalt sei gesichert und auch sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug stehe der bedingten Entlassung nicht entgegen.
Den dieses Ansuchen im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ablehnenden angefochtenen Bescheid (Beschwerde zur hg. Zl. 97/20/0240) begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Entlassungsvollzug gemäß § 145 Abs. 1 StVG je nach Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung beginne. Gemäß § 145 Abs. 2 StVG habe der Anstaltsleiter zu beurteilen, ob der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen werde, bejahendenfalls sei der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung für die Überstellung in den Entlassungsvollzug maßgeblich. Der Beschwerdeführer könne frühestmöglich bei Vorliegen der Voraussetzungen am 17. Dezember 1997 bedingt entlassen werden. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers käme aber nur dann in Betracht, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen wäre, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedürfte, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bei der Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei bei Prüfung dieser "generalpräventiven Wirkung" ein strenger Maßstab anzulegen. Der Oberste Gerichtshof habe anläßlich der Verurteilung des Beschwerdeführers die "einer heimtückischen, nach geradezu einer Liquidierung des Ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfer gleichkommende Tatbegehung" besonders betont. Diese habe der "rücksichtslosen Durchsetzung eigener finanzieller Interessen" gedient, wie der Oberste Gerichtshof in seinem dem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 410 StPO nicht stattgebenden Beschluß vom 3. April 1995 hervorgehoben und wiederholt habe. In den Jahren 1989 bis 1995 seien von den Vollzugsgerichten in Österreich 39 Strafgefangene aus lebenslanger Haft bedingt entlassen worden. Davon seien 22 Strafgefangene (das seien 56,41 %) zwischen dem 19. und 21. Strafjahr, 6 Strafgefangene (15,38 %) zwischen dem 16. und 17. Strafjahr, drei Strafgefangene (7,69 %) zwischen dem 25. und dem 26. Strafjahr, zwei Strafgefangene (5,12 %) im 18. Strafjahr sowie je ein Strafgefangener (je 2,56 %) im 22. bzw. 23. Strafjahr bedingt entlassen worden. Die restlichen drei Strafgefangenen (7,69 %) seien zwischen dem 28. und 34. Strafjahr bedingt entlassen worden. Lediglich ein Strafgefangener (2,56 %) sei bereits nach 15 Jahren und 4 Monaten bedingt entlassen worden. Von den 39 bedingt entlassenen Strafgefangenen seien fünf Strafgefangene bis zu der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftat unbescholten gewesen. Davon seien drei Strafgefangene im 21. Strafjahr sowie je ein Strafgefangener im 19. bzw. 34. Strafjahr bedingt entlassen worden. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof erfolgten Tatbeurteilung und unter Berücksichtigung der zitierten Entlassungspraxis sei nach Ansicht der belangten Behörde bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes mit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 5 StGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht zu rechnen, weshalb sich ein Eingehen auf das von diesem ausnahmslos zur Frage spezialpräventiver Momente erstattete Vorbringen erübrige.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile am 1. Mai 1998 in den Entlassungsvollzug überstellt und am 18. Juli 1998 bedingt entlassen.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998 wurde an den Beschwerdeführer angesichts dessen Überstellung in den bedingten Entlassungsvollzug (und der bevorstehenden Entlassung) die Frage gerichtet, ob er sich durch die mittlerweile erfolgte Überstellung in den Entlassungsvollzug im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Nichtstattgebung des Ansuchens auf Einleitung des Entlassungsvollzuges als klaglos gestellt erachte. Im Hinblick auf die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für die Beschwerde gegen den seinen Anträgen auf Gewährung von Ausgängen nach § 99a StVG nicht stattgebenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu überdies bekannt zu geben, inwieweit er sich durch die mittlerweile verstrichene Zeit (noch) in seinen Rechten als verletzt erachte.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. November 1998 gab dieser bekannt, er sei im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung seiner beantragten Überstellung in den Entlassungsvollzug nicht klaglos gestellt. Er habe in dieser Angelegenheit bereits gegen die Strafvollzugsbehörden eine Amtshaftungsklage eingebracht, die beim Landesgericht für ZRS Wien zu Zl. 32 Cg 47/96k in Behandlung genommen worden sei. Dieser Rechtsstreit seit mit Beschluß vom 4. September 1997 unterbrochen worden.Dabei sei maßgeblich gewesen, daß das Ergebnis des gerichtlichen Entlassungsverfahrens bzw. der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewartet werden sollte. Diese Entscheidungen seien für die geltend gemachten Ansprüche präjudiziell.Würde der Verwaltungsgerichtshof im Sinn der gestellten Beschwerdeanträge zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden, dann entfiele eine gesonderte Prüfung des Bescheides der belangten Behörde im Sinne des § 11 AHG. Daraus ergebe sich, daß die Beantwortung der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 20. März 1997, Zl. 418.392/234-V6/97, keineswegs nur theoretischer Natur sei, sondern nach wie vor aktuelle Bedeutung habe.
Gleiches gelte für den Bescheid vom 20. März 1997 betreffend die Nichtstattgebung der beantragten Ausgänge. Auch anläßlich dieser Entscheidung habe die belangte Behörde u.a. eine Prognose darüber anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführer innerhalb der nächsten drei Jahre aus der Strafhaft (bedingt) entlassen würde. Diese Entscheidung sei rechtswidrig erfolgt, weil kein Grund erkennbar (gewesen) sei, weshalb nicht "der Fall des Beschwerdeführers einen anderen Verlauf als gleichartige Fälle" hätte nehmen sollen. Durch das Unterbleiben der beantragten Ausgänge habe der Beschwerdeführer einen (in Geld abzugeltenden) immateriellen Schaden erlitten, liege es doch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer während der Ausgangszeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Besuchszeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst gestalten zu können.
Die Beschwerde erweist sich allerdings als gegenstandslos:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/0749, vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026, u.a.).
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht nur in den Entlassungsvollzug überstellt, sondern auch aus der Strafhaft entlassen wurde, wäre die Lösung der Frage, ob die Verweigerung der beantragten Ausgänge nach § 99a StVG und die angefochtene Nichtstattgebung eines Ansuchens auf Einleitung des Entlassungsvollzuges mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet sind, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0485). Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1968, VwSlg. Nr. 7425/A, vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249, vom 18. Mai 1988, Zl. 87/01/0076, u.a.).
Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer behauptete rechtliche Interesse im Zusammenhang mit einem allenfalls anzustrebenden Amtshaftungsverfahren wegen der Nichtgewährung der Ausgänge nichts zu ändern. Das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde gemäß §§ 120, 121 StVG verfolgte Rechtsschutzziel lag in der Durchsetzung der angestrebten Ausgänge nach § 99a StVG. Dieses Rechtsschutzziel kann infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden.
Selbst das unter Hinweis auf das bereits gerichtsanhängige, derzeit ruhende Amtshaftungsverfahren geltend gemachte Interesse an der Fortsetzung des hg. Verfahrens betreffend die Abweisung des Antrages auf Überstellung in den Entlassungsvollzug vermag ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht zu begründen. Die im Wege der Amtshaftung vom Beschwerdeführer gegen den Bund erhobenen Ansprüche vermögen nichts an der fehlenden Möglichkeit zu ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten (noch) verletzt zu sein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187=Anw 1991, 922, sowie vom 27. April 1993, Zl. 93/04/0016=ZfVB 1995/1/240, u.a.).
Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Dies auch dann, wenn das für den Amtshaftungsprozeß zuständige Gericht diesen im Hinblick auf das hg. anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 190 ZPO unterbrochen hat. Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag nach § 65 VwGG (auf der Grundlage des Art. 131 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 4 B-VG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.
Im Falle der Stattgebung des Antrages des Gerichtes hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 11 AHG kann das Gericht aber nicht schon dann einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides stellen, wenn diese Rechtsfrage als Vorfrage in einem Amtshaftungsverfahren auftritt, sondern erst unter der weiteren Bedingung, daß das antragstellende Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält.
Ungeachtet eines erfolgten Unterbrechungsbeschlusses gemäß § 190 ZPO ist bei Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht jedenfalls mit einem Antrag gemäß § 11 AHG zu rechnen. Gemäß § 65 Abs. 2 VwGG hat das Gericht "allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung" es verlangt. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGG steht es den Parteien frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses gemäß § 11 AHG ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.Dem antragstellenden Gericht kommt Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Da durch diese Bestimmungen gerade die mit Beziehung auf ein Amtshaftungsverfahren geltend zu machenden rechtlichen Interessen einer Partei verfahrensrechtlich hinreichend geschützt werden, besteht keine Veranlassung, von der zitierten Judikatur zur Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach Wegfall der Möglichkeit der Erreichung des Verfahrenszieles auch für den Fall eines schon anhängigen Amtshaftungsprozesses abzugehen. Nach dieser Judikatur zählen jene Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerde(fort)führung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert.
Die Beschwerde war vielmehr als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Allerdings kommt § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu behandeln, als ob er (zur Gänze) unterlegene Partei im Sinne des § 47 VwGG wäre, weil nicht erkennbar ist, daß die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftigen Urteile über die (lebenslange) Strafhaft des Beschwerdeführers rechtswidrig angenommen hat, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die zeitlichen Voraussetzungen des § 145 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 StGB noch nicht erfüllt waren. Dies angesichts des Umstandes, daß der Oberste Gerichtshof erst im Jahr 1995 den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO unter Hervorhebung der verbrecherischen Gesinnung des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Nach dieser Bestimmung hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sämtliche Milderungsgründe vorzubringen, die im Falle ihres Bekanntseins bei Urteilsfällung offenbar eine mildere Strafbemessung herbeigeführt hätten. Dabei kamen auch nachträglich entstandene Milderungsumstände in Betracht (vgl. OGH 16. September 1971, 12 Os 182/71).
Indem die belangte Behörde überdies bei Beurteilung der generalpräventiven Umstände die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte für Straftaten mit einer ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe berücksichtigte, hat sie zum Ausdruck gebracht, daß die dabei angenommene Wertung der Gerichte nur in besonders gelagerten Fällen eine bedingte Entlassung zum zeitlich frühesten Zeitpunkt zuließe. Gegenteiliges läßt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Daß aber beim Beschwerdeführer ungeachtet der erst im Jahr 1995 getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Nichtvorliegen von nachträglichen strafmildernden Umständen und der nochmaligen Hervorhebung der verbrecherischen Gesinnung des Beschwerdeführers bei Tatausführung derartige besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 5 StVG vorlagen, deren Berücksichtigung eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerechtfertigt hätten, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Demgemäß ist auch die Auffassung der belangten Behörde, die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges nach § 99a StVG lägen nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. Februar 1999
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