Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis zum 11. November 1995 drei namentlich genannte polnische Staatsangehörige auf der Baustelle in Türnitz, Markt 105, mit Bauarbeiten beschäftigt, ohne dass für diese namentlich genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei bzw. diese über Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein verfügt hätten. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslB wurde der Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und Kostenbeitrag bestraft.
Die belangte Behörde stellte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer - als Einzelperson - im Zeitraum vom 9. Oktober bis 11. November 1995 die drei im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen bei Bauarbeiten in Türnitz beschäftigt habe, obwohl für diese die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Papiere nicht vorhanden gewesen seien. Zur Tatzeit habe sich die Firma S M Ges.m.b.H. in Konkurs befunden. Der Beschwerdeführer sei zwar vom 25. August 1988 bis zum 9. Februar 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und ab diesem Zeitpunkt bis 22. August 1996 wieder in dieser Funktion, mit dem Zusatz " Liquidator" gewesen, sei jedoch in der im Straferkenntnis genannten Tatzeit - die in die Zeit des anhängigen Konkursverfahrens fällt - nicht für die Gesellschaft vertretungsbefugt gewesen; allein vertretungsbefugt sei in diesem Zeitraum lediglich der Masseverwalter gewesen. Diesem sei aber eine Baustelle in Türnitz, Markt 105, unbekannt gewesen. Aus den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Urkunden habe sich ergeben, dass - mit Ausnahme der Rechnung vom 12. Dezember 1995 - alle Schriftstücke, darunter auch sechs Zahlungsbestätigungen, vom Beschwerdeführer persönlich gezeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich ohne Wissen des Masseverwalters die genannte Baustelle zur privaten Geldbeschaffung abgewickelt. Ob er die Entgelte für seine (mit Hilfe der drei rechtswidrig beschäftigten Ausländer erbrachten) Leistungen später zur Gänze oder teilweise für die Zahlung der Ausgleichsquote verwendet habe, sei nicht relevant, da es sich um Zahlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beim Zwangsausgleich der S M Ges.m.b.H. eingegangenen (gemeint: persönlichen) Verpflichtungen gehandelt habe. Einer ergänzenden Beweisführung über die Verwendung dieses Entgeltes zur Zahlung der Ausgleichsquote und der Zustimmung des Masseverwalters zur Akquirierung von Aufträgen für die Gesellschaft durch deren Angestellte habe es nicht bedurft, da diese Umstände von der belangten Behörde nicht bezweifelt worden seien.
Rechtlich ging die belangte Behörde daher - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz, die ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zur Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG angenommen hatte - davon aus, dass die Zurechnung der Bautätigkeit auf der Baustelle in Türnitz, Markt 105, an den Beschwerdeführer als Einzelperson - und nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der S M Ges.m.b.H. - zu erfolgen habe. Eine Verfolgungsverjährung sei dadurch nicht eingetreten, weil sich die innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe und eine Änderung der Funktion des Beschuldigten, aufgrund derer er verantwortlich gemacht werde, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich und zulässig sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen. Sämtliche Beweisergebnisse hätten darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer für die S M Ges.m.b.H. gearbeitet habe und mit den Zahlungen der Auftraggeberin auch die Ausgleichsraten (für diese Gesellschaft) beglichen habe. Unbegründet sei die Annahme, er habe diese Baustelle privat geführt. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör sowie Begründungsmängel geltend und bekämpft im Übrigen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass er im Berufungsverfahren und auch in der Berufungsverhandlung vom 15. April 1997 rechtsanwaltlich vertreten war und die Gelegenheit hatte, zu dem Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen, sein Fragerecht auszuüben und abschließende Erklärungen abzugeben. Damit hat die belangte Behörde aber die zur Wahrung des Parteiengehörs bestimmten gesetzlichen Normen der §§ 51e, 51g Abs. 2, 51h Abs. 3 VStG in ausreichendem Maß beachtet. Einer persönlichen Einvernahme des Beschuldigten bedarf es zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 37, 45 Abs. 3 AVG nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt auch in der Beschwerde, darzulegen, zu welchen anderen konkreten Feststellungen die belangte Behörde bei Beachtung des von ihm gerügten Verfahrensmangels hätte kommen können. Damit legte aber die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Das Aufzeigen eines Mangels allein ohne Darlegung dessen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens führt aber noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Insoweit der Beschwerdeführer einen erheblichen Begründungsmangel darin sieht, die belangte Behörde habe "in keiner Weise angeführt, wieso die drei Polen nicht für die S M Ges.m.b.H., sondern für mich gearbeitet haben sollen", ist dieser Vorwurf insoweit nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde eben dies - allerdings im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung - ausführlich begründet hat. Sachverhaltsmäßig lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er den gegenständlichen Bauauftrag akquiriert, die drei polnischen Staatsangehörigen angewiesen und sie auch bezahlt hat. Unbestritten lässt er ferner auch die Feststellung der belangten Behörde aufgrund der schriftlichen Mitteilung des ehemaligen Masseverwalters der S M Ges.m.b.H., Dr. R, er habe von einer Baustelle in Türnitz nichts gewusst. Rechtlich richtig hat daher die belangte Behörde die Schlussfolgerung gezogen, dass infolge des aufrechten Konkurses über diese Gesellschaft der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vertretungsbefugt gewesen ist, und der einzig Vertretungsbefugte der Gesellschaft, nämlich der Masseverwalter, nichts von der Baustelle wusste, sohin auch eine mögliche Vertretung des Masseverwalters durch den Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen nicht in Frage kommen konnte. Desgleichen zutreffend hat die belangte Behörde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die lukrierten Entgelte für die Bezahlung der Ausgleichsquote an die Gesellschaft verwendet hat, keine rechtliche Relevanz beigemessen, da es sich bei der Bezahlung der Ausgleichsquote um die Bezahlung einer höchstpersönlichen Schuld des Beschwerdeführers als Mitgesellschafter der S M Gesellschaft m.b.H. dieser gegenüber gehandelt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer sich durch die Höhe der verhängten Geldstrafen beschwert erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Strafrahmen nach dem - von der belangten Behörde zutreffend angewandten - zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwischen S 10.000,-- und S 120.000,-- liegt. Die entschuldigenden und allgemein gehaltenen Hinweise in der Beschwerde auf möglicherweise rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern durch andere Personen können in keinem Fall Beispielsfolgen zeitigen und bestätigen nachgerade den von der belangten Behörde angenommenen, zu bekämpfenden volkswirtschaftlichen Schaden durch "Schwarzarbeit". Gerade in Hinblick auf die so dokumentierte Einstellung in Verbindung mit der Tatwiederholung kann von einem "geringen Unrechtsgehalt der Tat" ebenfalls nicht gesprochen werden. Die von der belangten Behörde herabgesetzten Strafen erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensprüfung somit als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
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