VwGH 96/19/3106

VwGH96/19/310622.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache 1.) der 1967 geborenen S T, 2.) des 1988 geborenen A T und 3.) des 1995 geborenen H T, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1996, 1.) zu Zl. 104.126/12-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin),

2.) zu Zl. 104.126/13-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) und 3.) zu Zl. 104.126/14-III/11/96 (betreffend den Drittbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2;
SHV OÖ 1993 §1 Abs1 litb idF 1994/115;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2;
SHV OÖ 1993 §1 Abs1 litb idF 1994/115;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

II. Zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 188,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 4. Dezember 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Als ihnen zur Verfügung stehende Unterhaltsmittel gaben die Beschwerdeführer (erkennbar) das der Beschwerdeführerin zustehende Wochengeld an.

Mit Bescheiden jeweils vom 20. März 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Fremdengesetzes 1992, im Falle des Drittbeschwerdeführers zusätzlich auch gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend wurde ausgeführt, die letzte Aufenthaltsbewilligung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sei am 15. Oktober 1993 abgelaufen. Verlängerungsanträge seien nicht fristgerecht eingebracht worden, spätere Erstanträge rechtskräftig abgewiesen worden. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei durch den Karenzurlaubsgeldbezug der Mutter nicht gesichert. Der Antrag des Drittbeschwerdeführers sei unzulässigerweise vom Inland aus gestellt worden.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer vor, der Schwager der Erstbeschwerdeführerin habe eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben. Beigelegt waren der Berufung (der Erstbeschwerdeführerin) eine Verpflichtungserklärung des Schwagers, derzufolge dieser seiner Schwägerin für die Dauer ihrer Karenzzeit monatlich S 3.500,-- als Hilfestellung zuzuwenden bereit sei.

Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juli 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres im wesentlichen übereinstimmend aus, im Falle der Beschwerdeführer stünden einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 16.450,-- (inklusive Mietkosten, Berechnung S 5.610,-- für den Haushaltsvorstand, je S 3.340,-- für die Kinder, da keine Familienbeihilfe bezogen werde) pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Oberösterreich tatsächlich (nur) S 9.300,-- als Karenzurlaubsgeld und S 3.500,-- von einem "Bürgen" pro Monat gegenüber, die von den Beschwerdeführern aufgebracht werden könnten. Angesichts dieser Differenz könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Den öffentlichen Interessen sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer Priorität einzuräumen gewesen, weil ihre Unterhaltsmittel in der Höhe von S 12.800,-- pro Monat nicht als ausreichend zu betrachten seien. Es sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 2825-2827/96-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von den Beschwerdeführern ergänzt. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde hinsichtlich der nachstehend bezeichneten in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Zu den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:

§ 113 Abs. 6 und 7 und § 115 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. Nr. 75/1997, lauten:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.

§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die

  1. 1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
  2. 2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,

    3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,

    4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999

    fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen."

Die vorliegende Beschwerde war am 1. Jänner 1998 anhängig; ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs. 1 VwGG liegt nicht vor. Gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG sind die angefochtenen Bescheide am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde war somit nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführer einzustellen.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 115 Abs. 1 FrG.

II. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, war sein Antrag auch nicht als Verlängerungsantrag zu werten. Der angefochtene Bescheid ist daher auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 24. Juli 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Die §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 lauteten in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 (auszugsweise):

"§ 3.(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;...

...

§ 8.

...

(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich S 1.300,--. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich S 250,--; sie erhöht sich weiters ab 1. September 1992 ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich S 300,--.

..."

§ 1 Abs. 1 lit. b der aufgrund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassenen Sozialhilfeverordnung 1993 lautete in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/1994:

"§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für

...

lit. b) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft

leben

1. mit unterhaltsberechtigten Angehörigen

aa) für den Anspruchsberechtigten

(Haushaltsvorstand)...................... S 5.610,--

bb) für jeden unterhaltsberechtigten

Haushaltsangehörigen, dessen eigenes

Einkommen unter dem für ihn anzuwendenden

Richtsatz liegt

wenn kein Anspruch auf gesetzliche

Familienbeihilfe besteht..................S 3.340,--

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561 mwN). Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Sparbuchguthaben beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachten ist.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung des Unterhaltsbedarfes des Beschwerdeführers von S 16.450,-- am Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Oberösterreich orientiert und dabei offenbar die in § 1 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung festgelegten Richtsätze herangezogen. Eine derartige Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Heranziehung des Sozialhilferichtsatzes des jeweiligen Bundeslandes führt auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu einer Vollziehung von Landesrecht durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn, weil diese nicht über einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Anspruch auf Sozialhilfe zu entscheiden haben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich die Behörde im Regelfall bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfes eines Antragstellers nur an jenem Gesamtbetrag orientieren, der nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung bei der Erlassung des Sozialhilferichtsatzes für 1996 zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und zwei Haushaltsangehörige auch dann ausreichend ist, wenn für diese Haushaltsangehörigen keine Familienbeihilfe bezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/19/0529). Demnach kann die Heranziehung des Richtsatzes für zwei Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf hätte die belangte Behörde allerdings sämtliche Unterhaltsmittel gegenüberzustellen gehabt, über die der Beschwerdeführer (bzw. seine Mutter) verfügt. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, legte die belangte Behörde ihrer Feststellung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel die Annahme zugrunde, die Mutter des Beschwerdeführers beziehe für ihre beiden Kinder keine Familienbeihilfe. Maßgeblich wäre freilich eine Feststellung dahingehend gewesen, ob die Mutter des Beschwerdeführers als nichtösterreichische Staatsbürgerin im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezieht. Wären diese Voraussetzungen erfüllt, so folgte rechtlich aus § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, daß der Mutter des Beschwerdeführers für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder zustünde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen auch Ansprüche auf Familienbeihilfe bei der Beurteilung der einem Niederlassungswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigende Ansprüche dar (vgl. in diesem Sinn das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997), und zwar insbesondere dann, wenn die Behörde die Sozialhilferichtsätze für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. November 1998).

Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde, hätte sie die oben erwähnte Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der in § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 umschriebenen Voraussetzungen getroffen, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Im Zeitpunkt ihrer Entscheidung hätte sie nämlich gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 allenfalls nur zum Ergebnis kommen können, daß der Mutter des Beschwerdeführers Familienbeihilfe für zwei Kinder unter zehn Jahren, insgesamt daher in Höhe von S 2.600,-- gebühren würde. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge die Mutter des Beschwerdeführers Familienbeihilfe in Höhe von S 3.000,-- bezieht, erweist sich insofern als unzulässige und daher für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung, als es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, bereits im Verwaltungsverfahren diejenigen Umstände zu nennen, aus denen sich (allenfalls) ein höherer Bezug von Familienbeihilfe ableiten ließe. Da ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren unterblieben ist, hätte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Unterhaltsmitteln, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, nur die bereits erwähnten S 2.600,-- hinzufügen können. Auch der dann sich ergebende Gesamtbetrag der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel in Höhe von S 15.400,-- läge unter dem von der Behörde festgestellten Unterhaltsbedarf. Angesichts einer Differenz von S 1.000,-- kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um eine bloß geringfügige Unterschreitung des Unterhaltsbedarfes handelt, der die Behörde in die Lage versetzt hätte, dennoch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu verneinen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Jänner 1999

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