VwGH 96/18/0495

VwGH96/18/04952.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des M J, (geb. 28.1.1955), in Wien, vertreten durch Dr. Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Strohbachgasse 3/6, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 1996, Zl. SD 269/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
AVG §66 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1996 (zur Post gegeben am 19. Februar 1996) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1996, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen worden war, nach § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.

2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/18/0450, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Ergänzend hiezu ist festzuhalten, daß sich - entgegen der Beschwerde - der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 9. Jänner 1996 (der unter anderem auch eine "sprachkundige Vertrauensperson" des Beschwerdeführers beigezogen war) nicht entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer gegenüber der Erstbehörde einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht habe (vgl. Aktenblatt 24). Vielmehr hat der Beschwerdeführer - wie auch in dem vorzitierten Erkenntnis ausgeführt - in seiner (auf diese Niederschrift bezugnehmenden) Stellungnahme vom 18. Jänner 1996 die Abgabestelle angegeben, an die dann die Erstbehörde ihren Bescheid vom 25. Jänner 1996 richtete. Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Zustellung zu eigenen Handen die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes die Wirkung einer Zustellung hat, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches (hier: 1. Februar 1996; vgl. Aktenblatt 34) nicht ortsabwesend war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 96/18/0210, mwH); diesfalls hindert eine allfällige Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am Tag des zweiten Zustellversuchs (hier: am 2. Februar 1996) - wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird - das Zustandekommen einer wirksamen Zustellung nicht.

3. Aus den im Erkenntnis Zl. 96/18/0450 genannten - vorstehend ergänzten - Erwägungen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. März 1999

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