Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §17;
ZustG §8 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §17;
ZustG §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1996 (zur Post gegeben am 19. Februar 1996) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Jänner 1996, mit dem festgestellt worden war, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, in Slowenien, Jugoslawien und Ungarn gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, bedroht sei, nach § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Die Berufungsfrist betrage im Verwaltungsverfahren zwei Wochen. Darauf sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides ausdrücklich hingewiesen worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei postamtlich hinterlegt worden und laut Zustellausweis am 2. Februar 1996 erstmals beim Postamt zur Abholung bereit gelegen. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei daher im Fall einer ordnungsgemäßen Hinterlegung der 16. Februar 1996 gewesen. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dabei habe er keinen Zustellmangel geltend gemacht. Die belangte Behörde habe daher von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Erstbescheides auszugehen. Die erst am 19. Februar 1996 eingebrachte Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn ersatzlos zu beheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid erst am 19. Februar 1996 und damit verspätet zur Post gegeben sei. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid indes ein, er habe sich zur Zeit der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am 2. Februar 1996 nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen können. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, daß ihm von der belangten Behörde ausreichend Möglichkeit gegeben worden sei, geltend zu machen, daß er sich zur fraglichen Zeit nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe. Solcherart habe die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt.
2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des Verwaltungsaktes die offenbare Verspätung seiner Berufung mit Schreiben vom 1. März 1996 (Aktenblatt 47) vorgehalten hat, der Beschwerdeführer aber eine Stellungnahme hiezu nicht abgab. Das besagte Schreiben wurde nach Ausweis des Aktes am 6. März 1996 bei dem für die zu diesem Zeitpunkt bestehende - von der im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides verschiedenen - Abgabestelle des Beschwerdeführers - an der er sich nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem (auf Ersuchen der belangten Behörde tätig gewordenen) Bezirkspolizeikommissariat Hernals zu Beginn und während der Abholfrist aufgehalten habe (Aktenblatt 53) - zuständigen Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 7. März 1996; vgl. Aktenblatt 50).
Wenn die belangte Behörde auf dem Boden der somit im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Erstbescheid dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden und die dagegen gerichtete Berufung verspätet sei, kann dies im Grunde der Rechtssprechung des VwGH (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 95/18/1054, mwH) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer - dieser Rechtssprechung folgend - die offenbare Verspätung seiner Berufung mit dem besagten - wie aufgezeigt wirksam zugestellten - Schreiben vorgehalten. Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geäußert hat, so kann dies nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, zumal dieser noch in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 1996 (Aktenblatt 25 f) gegenüber der Erstbehörde als seine Adresse die Abgabestelle angab, an die die Zustellung des (mit 24. Jänner 1996 datierten) Erstbescheides (im Wege der Hinterlegung) erfolgte und es zudem dem Beschwerdeführer oblegen wäre, der Erstbehörde einen Wechsel seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes).
3. Da dem bekämpften Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. März 1999
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