Normen
BEinstG §22a;
BEinstG §22b;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
BEinstG §22a;
BEinstG §22b;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund zur Zl. 96/12/0204 Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und zur Zl. 96/12/0240 in der Höhe von S 4.000,--, insgesamt S 8.565,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) 1. Am 29. und 30. November 1995 fanden auf Grund der Wahlausschreibung des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden kurz: ZWA = belangte Behörde) vom 18. Oktober 1995 die Wahl der Personalvertretung (Dienststellenausschüsse = DA, Vertrauenspersonen und Zentralausschuß = ZA; Fachausschüsse sind im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach § 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG nicht eingerichtet) sowie die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (BVP) bei den Dienststellen dieses Ministeriums statt. Die BVP wurden dabei von den begünstigten Behinderten (aktiv Wahlberechtigte) im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in Dienststellen des Ressorts im Sinn des § 4 PVG mit mindestens 5 Bediensteten, die diesen Status nach dem BEinstG haben, gewählt (§§ 22b in Verbindung mit § 22a BEinstG).
2. Im Bereich des Dienststellenwahlausschusses "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - Zentralleitung" waren unbestritten 21 begünstigt Behinderte für die ausgeschriebene Wahl einer BVP und eines Stellvertreters wahlberechtigt. Laut Mitteilung dieses DWA an den ZWA entfielen von den für diese Wahl gültig abgegebenen Stimmen 17 auf die "Liste Stadler". Damit wurden in dieser Dienststelle die Beschwerdeführerin als BVP und Z als ihr Stellvertreter gewählt.
3. Unbestritten ist, daß auf Dienststellenebene insgesamt 6 BVP (einschließlich ihrer Stellvertreter) gewählt wurden. Diese Wahlen wurden beim ZWA nicht gemäß § 20 Abs. 13 PVG angefochten.
B) 1. Mit Beschluß vom 30. November 1995 schrieb der ZWA gemäß § 22a Abs. 11 BEinstG die Wahl der Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuß (im folgenden kurz BVP-ZA) sowie dessen Stellvertreters für 18. Jänner 1996 aus. In der Wahlkundmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, daß in den ZA 1 BVP und 1 Stellvertreter zu wählen seien. In der Liste der (nach § 22a Abs. 11 BEinstG für die Wahl aktiv) Wahlberechtigten wurden die bei der Personalvertretungswahl 1995 (von den wahlberechtigten Bediensteten unmittelbar) gewählten 6 BVP namentlich genannt, darunter auch die Beschwerdeführerin. Außerdem wurde unter anderem auch darauf verwiesen, daß Wahlvorschläge, die die Wahlwerber genau bezeichnen müßten, bis spätestens 21. Dezember 1995 schriftlich beim Vorsitzenden des ZWA einzubringen seien. Die zugelassenen Wahlvorschläge würden spätestens am 11. Jänner 1996 in den Dienststellen der für die Wahl wahlberechtigten BVP zur Einsicht aufliegen.
2. Gleichzeitig übermittelte der Vorsitzende des ZWA mit Schreiben vom 30. November 1995 diese Ausschreibung samt Wahlkundmachung für die Wahl einer BVP-ZA und eines Stellvertreters an die Leiter jener Dienststellen, bei denen die aktiv wahlberechtigten BVP tätig sind, mit dem Ersuchen um Kundmachung an der Amtstafel oder einer anderen geeigneten Stelle. Nachweise dafür, daß dies erfolgte, wurden nicht vorgelegt.
3. In der Folge wurde die Wählergruppe "Österreichischer Arbeiter - und Angestelltenbund und Fraktion Christlicher Gewerkschafter - ÖAAB-FCG" mit ihrem Wahlvorschlag für die Wahl der BVP-ZA von dem ZWA zugelassen und die Leiter jener Dienststellen, bei denen die aktiv wahlberechtigten BVP tätig sind, um dessen Kundmachung ersucht (Schreiben des Vorsitzenden des ZWA vom 28. Dezember 1995). Nachweise dafür, daß dies erfolgte, wurden nicht vorgelegt.
4. Nach den vorgelegten Unterlagen nahmen 5 von 6 der aktiv wahlberechtigten BVP - darunter auch die Beschwerdeführerin - an der Wahl der BVP-ZA und ihres Stellvertreters teil, wobei alle von der eingeräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machten. Laut Niederschrift des ZWA vom 18. Jänner 1996 wurde folgendes Ergebnis einstimmig festgestellt:
"Zahl der abgegebenen Stimmen: 5
Zahl der ungültigen Stimmen: 2
Zahl der gültigen Stimmen: 3
Davon entfallen auf die einzige Wählergruppe ÖAAB - FCG 3
Stimmen.
Gewählt ist daher E.H. ( es folgt dessen Dienststelle). Die Verständigung des Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden."
Auf Verlangen eines Mitgliedes des ZWA wurde unter anderem in dieser Niederschrift festgehalten, daß zum Zeitpunkt der Eröffnung (gemeint ist wohl der Briefumschläge der Briefwähler) Unterlagen über Anschlags- und Abnahmevermerke der Wahlkundmachungen und -ausschreibungen nicht mehr vorlägen und auch nicht eruierbar seien.
5. Mit Schreiben vom 1. Februar 1996 focht die Beschwerdeführerin die am 18. Jänner 1996 durchgeführte Wahl der BVP-ZA sowie dessen Stellvertreters an. Die Rechtswidrigkeit der Wahl ergebe sich einerseits aus der Ausschreibung der Wahl, der "Funktionsbezogenheit" und deren Durchführung. Insbesondere werde darauf hingewiesen, daß ein amtlicher Stimmzettel ausschließlich mit der Kurzbezeichnung der Wählergruppe "ÖAAB-FCG" für diese Wahl verwendet worden sei. Außerdem sei eine Bekanntmachung der Wahlergebnisse nicht erfolgt. Da sohin die Durchführung dieser Wahl rechtswidrig gewesen sei, "stelle ich den Antrag
der Zentralausschuß (richtig wohl: Zentralwahlausschuß) möge das angefochtene Wahlergebnis wegen der dargelegten Rechtswidrigkeit aufheben und die Rechtswidrigkeit der Wahl feststellen."
6. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 10. April 1996 erklärte die belangte Behörde auf Grund der Anfechtung "der Gültigkeit der Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters beim Zentralwahlausschuß" durch die Beschwerdeführerin die "Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters vom 18. Jänner 1996 gemäß § 20 Abs. 14 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 i.d.g.F. für ungültig." Sie begründete dies im wesentlichen damit, es sei nicht mehr nachvollziehbar, ob eine Ausschreibung/Kundmachung der Wahl tatsächlich in der nach § 20 Abs. 1 PVG und § 5 Abs. 2 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO) vorgesehenen Form erfolgt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß deshalb ein Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig (§ 20 Abs. 3 PVG) habe eingebracht werden können.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 96/12/0204 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
C) 1. Gleichfalls mit Beschluß vom 10. April 1996 schrieb die belangte Behörde neuerlich die Wahl der BVP-ZA und eines Stellvertreters für 4. Juni 1996 aus. Die Wahlkundmachung ist wie bei der ersten Wahlausschreibung - allerdings mit neuen Terminen - gestaltet.
2. Gegen die "Ausschreibung und Durchführung der Wahl" der BVP-ZA und ihres Stellvertreters vom 4. Juni 1996 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 1996 "Einspruch". Die mit Wahlkundmachung vom 10. April 1996 ausgeschriebene Wahlwiederholung erscheine mit folgenden wesentlichen "Voraussetzungs- und Verfahrensmängeln" belastet:
2.1. Der erstangefochtene Bescheid der belangte Behörde vom 10. April 1996 habe die Wahl der BVP-ZA und ihres Stellvertreters zum Zentralwahlausschuß für ungültig erklärt, obwohl es sich um eine Wahl zum ZA gehandelt habe. Es sei daher nicht eindeutig geklärt, ob damit überhaupt die rechtlichen Grundlagen für eine Wahlwiederholung gegeben seien.
2.2. Die (allenfalls) für ungültig erklärte Wahl vom 18. Jänner 1996 sei ein Teil der Personalvertretungswahl 1995 gewesen, der nicht abgesondert als "selbständige Wahl" beurteilt werden könne. Der ZWA habe nicht geprüft, ob sonstige Mängel im gesamten (Personalvertretungs)Wahlverfahren aufgetreten seien, die sich auf die Wahl der BVP-ZA ausgewirkt haben könnten. Das Wahlprüfungsverfahren des ZWA sei damit unvollständig geblieben.
2.3. Als aktiv Wahlberechtigte für die Wahl der BVP-ZA am 4. Juni 1996 seien in der Wahlausschreibung die für die Zentralstelle ( am 29. und 30. November 1995) gewählten 2 BVP ( die Beschwerdeführerin und ihr Stellvertreter Z.) genannt worden. Da in der Zentralstelle dauernd mehr als 15 begünstigt Behinderte beschäftigt seien, hätten bei der Personalvertretungswahl 1995 in der Zentralstelle zwei (und nicht bloß ein) Stellvertreter gewählt werden müssen. Dieser Mangel könne nicht nachträglich saniert werden. Die Wahl aller BVP (auf welcher Ebene auch immer) sei ein einziger demokratischer Gesamtvorgang; da sich die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auf die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl der BVP-ZA auswirke, sei auch deren Wahl fehlerhaft.
2.4. Für die BVP-ZA seien im Hinblick auf die Zahl der mehr als 15 begünstigt Behinderten, die im Ressort ständig beschäftigt seien, zwei und nicht bloß (wie in der Wahlausschreibung vorgesehen) ein Stellvertreter zu wählen.
2.5. Aktiv wahlberechtigt für die Wahl der BVP-ZA seien nur die BVP, die in den DA gewählt worden seien und ihre Wahl angenommen hätten, was aus § 22a Abs. 12 BEinstG abzuleiten sei. Eine förmliche Annahme der Wahl in die Funktion einer BVP sei weder durch sie noch durch ihren Stellvertreter Z erfolgt. Der ZWA habe das Wahlergebnis ohne die Gewählten zu befragen, ob sie ihr Amt auch annähmen, kundgemacht. Damit sei der Kreis der in der Wahlausschreibung der belangten Behörde vom 10. April 1996 genannten "Wahlberechtigten" weder vollständig (siehe 2.3.) noch rechtsförmlich (mangelnde Annahme der Gewählten) korrekt. Daher sei der Kreis der Wahlberechtigten nicht ausreichend bestimmt.
2.6. Die BVP auf Dienststellenebene seien auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes der aktiv Wahlberechtigten (= begünstigte Behinderte) am 29. und 30. November 1995 zu wählen gewesen und auch gewählt worden. Durch die Verwendung ihrer farblich als "Behinderten-Stimmzettel" erkennbaren Stimmzettel sei der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden.
2.7. Bei der Personalvertretungswahl 1995 sei erstmals das BEinstG idF der Novelle 1992 (Anmerkung: gemeint ist offenbar § 22a Abs. 11 leg. cit., der mit der genannten Novelle eingeführt wurde und in Verbindung mit § 22b die Wahl der BVP-ZA vorsieht) angewendet worden. Unter Berücksichtigung der Stellung der BVP als Personalvertreter der begünstigt Behinderten hätte geprüft werden müssen, ob aus dem Verweis des § 22a BEinstG auf Bestimmungen der Arbeitsverfassung für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht ein Verweis auf entsprechende Bestimmungen des PVG - und zwar auch für die BVP-ZA, die anders als sonst im Anwendungsbereich des PVG nicht unmittelbar gewählt würden - anzunehmen sei. Durch das bei der Wahl der BVP-ZA (jedenfalls im Anwendungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes) vorgesehene "Wahlmännerprinzip" (das dem PVG fremd sei) verlören die begünstigt Behinderten im öffentlichen Dienst - anders als bei der Wahl der Personalvertreter zum ZA - jeden Einfluß auf die Wahl ihres Interessensvertreters auf der Ebene des ZA. Begünstigt Behinderte im öffentlichen Dienst seien durch das im Bereich des PVG atypische Wahlmännerprinzip bei der Vertretung auf der Ebene des ZA wegen dieser unterschiedlichen Gestaltung ihres Wahlrechtes im Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die der Wahl der BVP-ZA zugrundeliegenden Norm sei daher mit Verfassungswidrigkeit belastet.
2.8. Außerdem gebe es bei Zutreffen der derzeit gängigen Auslegung, wie sie auch die belangte Behörde vertrete, im ZA Personalvertreter mit ungleicher Funktionsperiode. Die Wahl der BVP-ZA könne nämlich auf Grund des "Wahlmännerprinzips" niemals gleichzeitig mit den (allgemeinen) Personalvertretungswahlen erfolgen. Insbesondere bei einer Wahlanfechtung der BVP-Wahlen auf Dienststellenebene würde die Wahl der BVP-ZA erst erheblich später erfolgen. Deren Funktionsperiode sei - jedenfalls bei der erstmaligen Wahl, wie sie 1995 erfolgt sei - kürzer als die der sonstigen Mitglieder im ZA. Die Interessen der begünstigt Behinderten im ZA würden bis zur jeweiligen Wahl der BVP-ZA überhaupt nicht wahrgenommen werden. Der Grundsatz des "Wahlsplittings" sei dem Personalvertretungsrecht des Bundes fremd. Bei verfassungskonformer Auslegung müsse die in § 22b BEinstG vorgesehene Anwendung des § 22a leg. cit. so erfolgen, daß sie dem Sinn des PVG entspreche. Aus diesen Gründen erhebe die Beschwerdeführerin "Einspruch gegen die Ausschreibung und Durchführung der Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters in den Zentralausschuß beim BMLF am 4. Juni 1996".
3. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1996 wies die belangte Behörde diesen Einspruch gemäß § 22a Abs. 11 und § 22b BEinstG ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß eine gemeinsame Wahl (der BVP-ZA) mit der Personalvertretungswahl (bei der die BVP auf der Ebene der DA gewählt werden würden) nicht durchführbar sei. Die Anfechtungsfrist für die Wahl in den DA betrage nach § 20 Abs. 13 PVG zwei Wochen. Im übrigen sei von der Beschwerdeführerin bei der Wahl in den DA nur ein Stellvertreter bekanntgegeben worden, sodaß die Wahl eines zweiten Stellvertreters schon aus faktischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Es sei im übrigen nicht ersichtlich, in welchen Rechten sich die Beschwerdeführerin beeinträchtigt sehe, weil sie ohnedies in der Wählerliste angeführt sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 96/12/0240 protokollierte Beschwerde, in der im Ergebnis Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
D) Die belangte Behörde legte zur Erstbeschwerde die Verwaltungsakten des gesamten Verfahrens vor und erstattete zu beiden Beschwerden jeweils Gegenschriften, in denen sie deren kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragte. Die mitbeteiligte Partei im Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid hat trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden hat , hat erwogen:
I. Rechtslage
1.Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967
Nach § 20 Abs. 1 letzter Satz PVG, in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995, ist die Ausschreibung (Anmerkung: aus dem Zusammenhalt ergibt sich, daß die Wahl zum DA, FA und ZA gemeint ist) öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) sind die Dienststellenleiter verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig (Sätze 1 - 4).
Abs. 13 (Numerierung seit der Novelle BGBl. Nr. 284/1971, der zweite Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 362/1991), Abs. 14 (Stammfassung) und Abs. 15 (zweiter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 362/1991) dieser Bestimmung lauten :
"(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuß bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen."
2. Behinderteinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 § 22a BEinstG regelt die "Behindertenvertrauenspersonen" und § 22b leg. cit die "Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst". Beide Bestimmungen wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 360/1982, die Zentralbehindertenvertrauensperson erst durch die Novelle BGBl. Nr. 313/1992 eingeführt. Sie lauten auszugsweise (§ 22a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 313/1992; Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 111/1993; Abs. 5 letzter Satz in der Fassung BGBl. Nr. 313/1992; Abs. 6 Satz 1 in der Fassung der BGBl. Nr. 614/1987, Abs. 10 in der Fassung BGBl. Nr. 567/1985; die Absätze 11 und 12 wurden durch BGBl. Nr. 313/1992 eingefügt, Abs. 11 durch BGBl. Nr. 27/1994 abgeändert; Überschrift zu § 22b in der Fassung BGBl. Nr. 567/1985):
"Behindertenvertrauenspersonen
§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf begünstigte Behinderte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein Betriebsrat gewählt, so ist die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.
(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die begünstigte Behinderte sind, nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 3, 5 und 6 sowie §§ 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.
(6) Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem in § 31 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes genannten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) beschließt. Die Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten begünstigten Behinderten einberufen werden.
...
(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson.
(11) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist berufen, im Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(12) Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn
- 1. im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr besteht;
- 2. die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Abs. 6);
- 3. die Zentralbehindertenvertrauensperson zurücktritt.
...
"Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst
§ 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung."
II.Zum erstangefochtenen Bescheid (Ungültigerklärung der Wahl der BVP-ZA vom 18. Jänner 1996)
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid vom 10. April 1996 in ihrem Recht auf
- Durchführung einer allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahl,
- verfassungsmäßige Anwendung des Gesetzes,
- ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens, insbesondere auf korrekte Wahlkundmachung einschließlich Wahrnehmung der Hilfeleistungs- und Anleitungspflicht des Zentralwahlausschusses bei der Vorlage der Wahlvorschläge sowie
- einheitliche Dauer der Funktionsperiode aller Personalvertreter und ihnen gleichgestellter Personen (Behindertenvertrauensperson) in den Organen der Personalvertretung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen alle jene Argumente vor, die sie in ihrem oben unter C 2 dargestellten "Einspruch" gegen die
2. Wahlauschreibung der Wahl der BVP-ZA dargelegt hat. Abgesehen davon, daß unklar sei, welche Wahl vom erstangefochtenen Bescheid erfaßt sei (vgl. dazu oben C 2.1.), habe sich die belangte Behörde nur mit der Kundmachungsfrage der 1. Wahlausschreibung, nicht aber mit einer allgemeinen Prüfung der sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung (zB Kreis der Wahlberechtigten bei der Wahl der BVP-ZA, Gleichheitswidrigkeit der für diese Funktion geltenden Wahlbestimmungen usw.) befaßt.
2. Dem ist folgendes zu entgegnen:
2.1. Vorab ist zu klären, ob auf Grund der Wahlanfechtung der Beschwerdeführerin durch den erstangefochtenen Bescheid die 1. Wahl der BVP-ZA und ihres Stellvertreters vom 18. Jänner 1996 für ungültig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß der Vortext zum Spruch des erstangefochtenen Bescheides lautet "Die Gültigkeit der Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters beim Zentralwahlausschuß wurde von Dr. S. (= Beschwerdeführerin) angefochten....". Wenn auch zwischen dem Vortext und dem Spruch wegen der Textierung ("Hierüber ergeht folgender Spruch...") eine Verbindung besteht, läßt der Spruch, in dem die "Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters vom 18. Jänner 1996" für ungültig erklärt wird, bei vernünftiger Gesamtwürdigung keine Unklarheit darüber entstehen, daß damit nur die Wahl der BVP und ihres Stellvertreters in den ZA (und nicht in den ZWA) gemeint sein kann. Die im Vortext erfolgte Erwähnung des ZWA beruht offenkundig auf einem Versehen. Die belangte Behörde hat daher mit dem erstangefochtenen Bescheid den Wahlanfechtungsantrag der Beschwerdeführerin, der auf die Aufhebung der Wahl der BVP-ZA gerichtet war, erledigt.
2.2. Hat aber die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid die 1. Wahl der BVP-ZA und ihres Stellvertreters - im folgenden kurz BVP-ZA - (aus formellen Gründen) aufgehoben und die Beschwerdeführerin damit ihr Prozeßziel erreicht, kann sie dadurch von vornherein nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden, daß die Wahl in diesem Umfang nicht auch aus anderen Gründen aufgehoben wurde, es sei denn, daß das Gesetz eine Rangfolge von Aufhebungsgründen vorschriebe. Das trifft aber im Beschwerdefall nicht zu. Im Unterlassen des Aufgreifens anderer (vermeintlicher) Wahlaufhebungsgründe der Wahl der BVP-ZA liegt daher keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, ohne daß im einzelnen auf diese Gründe einzugehen ist. Es bleibt im übrigen dem Wahlanfechtungsberechtigten einer solchen Wahl unbenommen, die Wiederholungswahl aus diesen bisher nicht behandelten Gründen anzufechten, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Ergebnis vorwirft, die bloße Wahlaufhebung der Wahl der BVP-ZA greife zu kurz, diese Wahl sei lediglich ein unselbständiger Teil der gesamten Personalvertretungswahl, der nicht gesondert für sich allein betrachtet werden könne, so daß auch (angebliche) Rechtswidrigkeiten in vorgelagerten Wahlphasen (hier: Wahl der BVP auf der Ebene der Dienststellen am 29. und 30. November 1995), die geeignet seien, sich auf die Wahl der BVP-ZA auszuwirken, aus Anlaß der Anfechtung der letztgenannten Wahl berücksichtigt werden müßten und zu weitergehenden Wahlaufhebungen zu führen hätten, beruht dieser Einwand auf einer verfehlten Rechtsauffassung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nämlich aus § 22b BEinstG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 - 5 leg. cit. einerseits und § 22a Abs. 11 BEinstG andererseits unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung abzuleiten, daß die Wahl der BVP auf der Ebene der Dienststellen und die Wahl des BVP-ZA zwei gesonderte Wahlvorgänge sind, die nach unterschiedlichen Regeln durchzuführen und auch jeweils gesondert nach § 20 Abs. 13 PVG anzufechten sind. Auch wenn auf Grund der Festlegung der aktiven Wahlberechtigung für die Wahl des BVP-ZA (= BVP, die auf Ebene der Dienststelle gewählt wurden) ein Zusammenhang zwischen beiden Wahlen besteht, berechtigt dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die ZWA nicht, in einem Wahlanfechtungverfahren betreffend die Wahl der BVP-ZA gleichsam auf die Wahlen der BVP (auf der Ebene des DA) "durchzugreifen" und auch diese Wahlen aufzuheben, wofür auch spricht, daß der Kreis der Anfechtungsberechtigten sich nicht deckt. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 1. Februar 1996 ausdrücklich nur die Wahl der BVP-ZA, nicht aber auch die Wahlen der BVP auf der Ebene der Dienststellen im Ressortbereich des BMLF (insbesondere der Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 1 PVG "BMLF-Zentralleitung") angefochten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde aus Anlaß der Anfechtung der Wahl der BVP-ZA nicht mit den behaupteten Rechtswidrigkeiten, mit denen die vorgelagerte Wahl der BVP auf Dienststellenebene belastet sein soll, auseinandergesetzt hat.
III. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Einspruch vom 7. Mai 1996 gegen die Ausschreibung und Durchführung der neuerlichen für den 4. Juni 1996 anberaumten Wahl der BVP-ZA)
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "rechtskonforme Interpretation der bei der Durchführung der Wahl" der BVP-ZA geltenden Vorschriften verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes neben einer teilweisen Wiederholung der bereits in ihrem Einspruch geäußerten Bedenken (vgl. oben C 2.2., 2.3., 2.6. - 2.8 ) vor, der zweitangefochtene Bescheid vom 10. Mai 1996 sei ihr erst am 10. Juni 1996 und damit nach Durchführung der 2. Wahl zugestellt worden. Sie sei damit um die Möglichkeit gebracht worden, noch vor Durchführung der 2. Wahl am 4. Juni 1996 eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen. Durch die nicht rechtzeitige Zustellung sei sie in ihrem Recht auf "rechtzeitige Einbringung" einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gehindert worden. Dadurch entstünden ihr Mehrkosten, weil sie nunmehr gezwungen sei, zusätzlich die Wahl vom 4. Juni 1996 anzufechten. Außerdem sei das Gesamtergebnis der Personalvertretungswahl 1995 durch den Dienststellenleiter niemals festgestellt worden.
2. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Einspruches der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 1996 (also vor der für 4. Juni 1996 anberaumten Wiederholungswahl) ist gemäß § 22b BEinstG § 20 Abs. 2 PVG, der in dieser Phase nur den Einspruch eines Wahlberechtigten gegen die Wählerliste zuläßt. Die Bekämpfung einer Wahl vor deren Durchführung als rechtswidrig ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Fehlleistungen bei der Wahl der BVP auf Dienststellenebene (insbesondere Verletzung des Wahlgeheimnisses durch Verwendung farblich von den Stimmzetteln für die Wahl anderer PV-Organe abweichender amtlicher Stimmzettel für begünstigt Behinderte für diese Wahl; Kundmachung der Abschlußergebnisse der PV-Wahl 1995; Anzahl der zu wählenden Stellvertreter in der Dienststelle "BMLF - Zentralleitung" usw.) geltend macht, könnten diese aus den oben unter II. 2.3. dargelegten Gründen in einer Wahlanfechtung der Wahlen des BVP auf Dienststellenebene nach § 20 Abs. 13 PVG geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 20 Abs. 2 PVG. Fehlleistungen, die der belangten Behörde bei der Bekanntgabe der für die Wahl der BVP-ZA am 4. Juni 1996 aktiv Wahlberechtigten unterlaufen und im Verfahren nach § 20 Abs. 2 PVG aufzugreifen wären, wie zB die Aufnahme eines Bediensteten als BVP, der gar nicht am 29. und 30. November 1995 in diese Funktion gewählt wurde oder die Nichtbenennung eines gewählten BVP, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht behauptet.
2.3. Das aus dem Zustelldatum des zweitangefochtenen Bescheides abgeleitete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu begründen.
IV. Aus den oben unter II.2 und III.2 genannten Gründen waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen der gestellten Kostenanträge auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 1999
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