Normen
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §33 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §33 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweitmitbeteiligte begehrte mit Ansuchen vom 4. März 1994 die Erteilung der Baubewilligung für die Wohnhausanlage "Grünbergweg" mit 14 Wohnungen, einer Tiefgarage mit ebenso vielen Stellplätzen und vier weiteren Stellplätzen im Zugangsbereich Grünbergweg auf dem Grundstück Nr. 11/1, EZ 304, KG Traunstein. Den Erstbeschwerdeführern gehört das nördlich an das zu bebauende Grundstück angrenzende Grundstück Nr. 11/2, den Zweitbeschwerdeführern das südlich anschließende
Grundstück Nr. .274. Im Westen schließt an das zu bebauende Grundstück eine Aufschließungsstraße (das der Fa. St & H gehörende Grundstück Nr. 240/1), im Osten der Grünbergweg an. Das zu bebauende Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet (ohne Geschoßflächenzahlen) gewidmet.
In der Bauverhandlung vom 31. Mai 1994 erklärte der bautechnische Amtssachverständige, dass das zu errichtende Gebäude zur nördlichen Grundgrenze der Erstbeschwerdeführer einen Mindestabstand von 3,40 m, an der südlichen Grenze zu den Zweitbeschwerdeführern einen Mindestabstand von 3,50 m aufweisen werde. Der Abstand der Balkone bis zur südlichen Grundgrenze betrage 2,17 m bzw. 2,19 m. Unter Bedachtnahme auf eine Firsthöhe bis zum gewachsenen Gelände mit 9,54 m ergebe sich zur südlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 3,51 m. An der Südseite des Gebäudes würden pro Geschoß zwei Balkone mit einer Fläche von 8,60 m2 errichtet werden. An der Nordseite werde im Dachgeschoß ein Balkon errichtet. Bei der Tiefgarage handle es sich um eine unterirdische, nicht offene Mittelgarage mit einer Nutzfläche von 450 m2. Die Einfahrt erfolge an der Westseite des Grundstückes und diene gleichzeitig auch als Ausfahrt.
Die Beschwerdeführer haben in dieser Verhandlung nachstehende
Einwendungen erhoben:
"1.) Gebäudeabstand:
Es haben sich bei der heutigen Verhandlung verschiedene
Rechtsstandpunkte hinsichtlich der Abstandsbestimmungen ergeben:
a) Wir vertreten den Standpunkt, dass als Gebäudehöhe ein Maß von 12,04 m zugrunde zu legen ist, weil die beabsichtigte Geländevertiefung von rund 1,6 m mit zu berücksichtigen ist. Dies ergibt, dass ein Mindestabstand von 1/3 der Gebäudehöhe somit etwas mehr als 4,0 m vorzuschreiben ist.
b) der Antragsteller vertritt den Standpunkt, dass die Gebäudehöhe vom tiefsten Punkt des Anschnittes des derzeit in der Natur ersichtlichen Geländeniveaus zu messen ist. Für den Fall wird bemerkt, dass das Geländeniveau bzw. die tiefsten Gebäudepunkte aus dem eingereichten Projekt nicht ersichtlich sind. Es wird beantragt, der Antragstellerin aufzutragen, eine Höhenvermessung dieser Gebäudepunkte von einem Geometer durchführen zu lassen und den Plan der Behörde vorzulegen.
Im Projekt sind weiters "Balkone" enthalten. Nach unserer Ansicht handelt es sich dabei aber nicht um Balkone, weil diese nach der Definition nach drei Seiten freibleiben müssen, was aber gegenständlich nicht der Fall ist. Daraus folgt, dass auch für diese Gebäudeteile, die als "Balkone" bezeichnet sind, der geforderte Mindestabstand von 4,0 m einzuhalten ist.
2.) Immissionen:
Hinsichtlich der Entlüftung der Tiefgarage sowie des an der Grundgrenze (Erstbeschwerdeführer) geplanten Müll- und Trockenraumes und der Waschküche ist sicher zu stellen, dass wir nicht durch Geräusch und Geruchsbelästigungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Es wird beantragt, der Antragstellerin vorzuschreiben, dies durch Vorlage geeigneter technischer Projekte nachzuweisen.
..."
In der Folge legte die Zweitmitbeteiligte ein schalltechnisches Projekt vor, in welchem die zu erwartenden Immissionen im Bereich der nächstgelegenen Anrainerliegenschaften, ausgehend von KFZ-Fahrbewegungen in der geplanten Tiefgarage sowie für die Zufahrt, untersucht wurden. Aufgrund dieses Privatgutachtens erstattete die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein Amtssachverständigen-Gutachten, welches zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung der geplanten Wohnanlage die bestehende Umgebungslärmsituation nicht so verändert würde, dass Richtwerte, die in Richtlinien und ÖNormen für die lärmtechnische Kategorie "Wohngebiet in Vororten" enthalten sind, überschritten würden. In weiterer Folge legte die Zweitmitbeteiligte Projektunterlagen zur Herstellung einer mechanischen Garagenentlüftungsanlage vor, welche von der genannten Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung geprüft wurden; durch die mechanische Entlüftung der Garage würden die schon genannten Richtwerte nicht überschritten werden. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gelangte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1994 zum Ergebnis, dass durch die Errichtung der geplanten Wohnanlage keine nennenswerten Immissionen zu erwarten seien. Eine Störung des Wohlbefindens oder eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn sei aus ärztlicher Sicht auszuschließen.
Am 20. Dezember 1994 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der allerdings die Beschwerdeführer nicht beigezogen wurden.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 hielt die Baubehörde den Beschwerdeführern die bisherigen Beweisergebnisse zur Stellungnahme vor, wobei Gutachten teils übermittelt wurden, zum Teil wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Es wurde eine 14-tägige Frist ab Erhalt dieses Schreibens, welches den Beschwerdeführern am 27. Dezember 1994 zugestellt worden war, eingeräumt. Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer E.W. am 9. Jänner 1995 Akteneinsicht.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Jänner 1995 rügten die Beschwerdeführer, dass sie der Verhandlung am 20. Dezember 1994 nicht beigezogen worden wären, weshalb sie die Gutachten mit den Sachverständigen nicht hätten erörtern können. Innerhalb der gewährten 14-Tagesfrist hätte eine Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene nicht erfolgen können, wozu noch komme, dass der Vertreter der Beschwerdeführer vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner auf Urlaub gewesen sei. Es wurde eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten beantragt, um zu den Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere sei der Fahrlärm im Freien nicht erörtert worden.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 1995 erteilte der Bürgermeister der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung der Wohnanlage entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen. Vorgeschrieben wurde u.a., dass die Wohnanlage so zu situieren, zu errichten und im Sinne der Planung höhenmäßig auszuführen sei, dass die Mindestabstände zu den Anrainerparzellen eingehalten würden; weiters dürften die Terrassen der erdgeschossig gelegenen Wohnungen bis höchstens 2,0 m an die Nachbargrundgrenzen herangeführt werden bzw. seien die Terrassen der Wohnungen A/1 und B/1 so zu verkleinern, dass dieser Abstand nicht unterschritten werde. Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer wurden teils ab-, teils als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die Baubehörde erster Instanz u.a. aus, die Zufahrtsstraße diene nunmehr der Erschließung einer Reihe von Grundstücken mit Wohnhäusern und werde damit ein öffentlicher Verbindungsweg zum Grünbergweg geschaffen. Die Übernahme des Weges ins öffentliche Gut sei vorgesehen und die entsprechenden Beschlüsse seien in der Gemeinde bereits gefallen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihnen eine Fragestellung zu den vorliegenden Gutachten durch Unterbleiben der Ladung zur Verhandlung vom 20. Dezember 1994 verwehrt worden sei. Als materielle Rechtsverletzung wurde geltend gemacht, dass die Höhenentwicklung des Gebäudes vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes zu bemessen sei und unterhalb dieses Geländepunktes sich entwickelnde Bauteile in die Höhenbemessung und damit in die Abstandsbemessung einzubeziehen seien. Es könne die Gebäudehöhe nur vom Punkt jenes Geländeanschnittes gemessen werden, welcher sich nach Fertigstellung des Bauwerkes in der Natur ergebe. So betrage die Gebäudehöhe 12,04 m, weil eine Vertiefung des Geländes um ca. 1,6 m erfolge. Es müsse daher ein Mindestabstand von 4,0 m eingehalten werden. Abermals wurde darauf hingewiesen, dass keine "Balkone" geplant seien, weil "Balkone" nur dann vorlägen, wenn diese Bauteile nach drei Seiten frei blieben. Gerügt wurde weiters, dass der Fahrlärm der Fahrbewegungen im Freien auf dem Grundstück der Bauwerberin und auf dem Aufschließungsweg bei den Gutachten nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1995 gab der Gemeinderat der Erstmitbeteiligten der Berufung keine Folge. Bauteile, die sich unterhalb des bestehenden Geländes entwickelten, seien nicht in die Höhenberechnung einzubeziehen, weil kein Unterschied darin erblickt werden könne, ob das Gelände bis zum Hausanschluss belassen werde und sich in die Tiefe Kellerräumlichkeiten entwickelten oder ob das Gelände in Teilbereichen bis zur Anbindung an das Gebäude vertieft werde, wie es beim hier vorliegenden Projekt der Fall sei. Die Vertiefung bzw. der Geländeabfall zum Gebäude stelle sich beim Projekt so dar, dass entlang des Objektes in einer Länge von 10 m diese Absenkung hergestellt werde. In einer Entfernung von wenigstens 2 m zur Nachbargrundgrenze werde das Gelände bis zu einer Tiefe von ca. 1,50 m abfallend zum neu errichteten Gebäude hergestellt. Eine Veränderung des Geländes an der Grundgrenze bis zu 2 m Tiefe auf dem Areal der Zweitmitbeteiligten werde hiedurch nicht bedingt. Maßgeblich für die Höhenentwicklung seien ausschließlich jene Gebäudeteile, die über dem bestehenden Gelände zu liegen kämen. Die Gebäudehöhe, ausgehend von der Adriahöhe des Vermessungspunktes von 447,28 m, betrage 10,20 m. Damit entspreche der Abstand von 3,40 m bzw. 3,50 m zu den seitlich angrenzenden Liegenschaften den gesetzlichen Bestimmungen.
Hinsichtlich der Vorbauten, deren Balkoneigenschaft bestritten werde, verwies die Berufungsbehörde auf die Pläne und die Baubeschreibung, wonach es sich um einen Freibereich handle, der wenigstens an zwei Seiten nicht abgeschlossen sei. Dass eine Seite des Balkons durch eine Mauer abgeschlossen werde, ergebe sich aus der versetzten Anordnung der Gebäudeteile. Der Bereich, der 1,27 m über die Baufluchtlinie vorgebaut sei, sei jedenfalls nach allen Seiten offen ausgebildet.
Zu den Immissionen, die sich durch den Verkehr auf der Zufahrtsstraße ergeben, führte die Berufungsbehörde aus, dass diese Emissionen nicht auf dem Grundstück der Bauwerberin entstünden und daher nicht Projektsbestandteil seien.
Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel verwies die Berufungsbehörde darauf, dass die Beschwerdeführer noch im Berufungsverfahren ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zur Frage der Immissionsbelastung hätten erstatten können.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 O.ö. BauO 1976 sei Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe das "bestehende Gelände" (Urgelände zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung). Hinsichtlich der Balkone verwies die Vorstellungsbehörde auf ein Fremdwörterbuch, wonach ein Balkon als "offener Vorbau an einem Haus, auf den man hinaustreten kann", beschrieben werde. Dieser Definition würden die gegenständlichen Vorbauten entsprechen. Hinsichtlich der Immissionsbelastung verwies die Vorstellungsbehörde auf die aus § 30 Abs. 1 O.ö. BauO erfließende Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Da die Garagenzufahrt von der Aufschließungsstraße bis zum Garagentor nur ca. 11 m lang und der Niveauunterschied relativ gering sei und die dort auftretenden Lärmemissionen ohnedies von der zu errichtenden Wohnanlage abgeschirmt würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Situation mit einer außergewöhnlichen Immissionsbelastung zu rechnen sei. Würde man die Zufahrtsstraße als öffentliche Verkehrsfläche qualifizieren, so käme dem Nachbarn kein Anspruch darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse an der an seine Liegenschaft angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht änderten. Sehe man die Zufahrt zur Tiefgarage als nicht öffentlich an, weil sich diese auf Privatgrund der Firma St. und H. befinde, sei zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 4 lit. g der O.ö. BauO 1976 eine den Bauplatz mit dem öffentlichen Wegnetz verbindende Privatstraße nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein könne.
In ihrer dagegen erstatteten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihren subjektiven, durch die O.ö. BauO 1976 festgelegten Rechten, insbesondere auf Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes von einem Drittel der Gebäudehöhe gemäß § 32 der O.ö. BauO 1976, sowie auf Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen gemäß § 46 leg. cit. verletzt. Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die Zweitmitbeteiligte, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 32 der hier anzuwenden O.ö. Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 (BO) ordnet hinsichtlich der Lage und Höhe der Gebäude Folgendes an:
"(1) Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsichtlich der Lage und Höhe von baurechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Neubauten und solche Zubauten, die eine Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, müssen außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze,
a) wenn es sich um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von der Hälfte der Gesamthöhe des Gebäudes,
b) wenn es sich nicht um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes, jedenfalls aber einen Mindestabstand von drei Meter erhalten.
Die Gesamthöhe des Gebäudes ist jeweils vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes an der der Bauplatzgrenze nächstgelegenen Gebäudewand bis zum höchsten Punkt des Gebäudes zu messen."
Im Geltungsbereich der BO zählen die Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu den Bestimmungen, die u. a. auch der ausreichenden Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke dienen (hg. Erkenntnisse vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046, BauSlg. Nr. 1087, sowie vom 19. September 1995, Zl. 93/05/0116). Eine "Gebäudeerhöhung", die durch eine Abgrabung um das Gebäude entsteht, kann auf die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke keinen Einfluss ausüben.
Die gegenständliche, einen Teil des Projektes bildende Abgrabung wird allein auf dem zu bebauenden Grundstück vorgenommen. Daher ändert sich am Lichteinfallswinkel für die Liegenschaften der Beschwerdeführer nichts. Bei der Berechnung der Mindestabstände kann es für diese Liegenschaften keine Rolle spielen, ob auf dem zu bebauenden Grundstück eine Abgrabung erfolgt, weshalb bei der Ermittlung des Mindestabstände vom gewachsenen Gelände auszugehen ist. Dies ist wohl auch der in Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht, Umweltschutzrecht und Wohnbauförderungsrecht3, 150, Erl. 7 lit. a zu § 32 BO, abgedruckten Skizze zu entnehmen; vgl. das in der Gegenschrift der Zweitmitbeteiligten zitierte, zu § 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168, 92/06/0170, und 93/06/0025, wonach (in einem Verfahren zur Erlassung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages) bei der Beurteilung, ob die Höhe des ausgeführten Bauwerkes den Baubewilligungen entspricht, grundsätzlich (im allgemeinen) auf das Niveau des ursprünglichen Geländes Bedacht zu nehmen war.
Somit sind die Behörden im Beschwerdefall zu Recht bei der Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände vom ursprünglichen Gelände ausgegangen; dass bei dieser Ausgangsbasis die Mindestabstände nicht eingehalten würden, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Ob der erforderliche Mindestabstand zum Grundstück der Zweitbeschwerdeführer wegen der Vorbauten unterschritten wird, hängt davon ab, ob man von "Balkonen" im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b BO sprechen kann.
Nach dieser Bestimmung darf über die Baufluchtlinie mit Balkonen, Terrassen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und Werbeeinrichtungen bis zu 2 m vorgebaut werden. Allerdings darf bei den nach dieser Bestimmung zulässigen Vorbauten ein Mindestabstand von 2 m gegen alle seitlichen Grenzen des Bauplatzes und gegen die innere Bauplatzgrenze nicht unterschritten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0016, m.w.N., ausgesprochen, dass ein Balkon dann vorliegt, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt. Dies bedeutet aber keineswegs, ein "Balkon" müsse an drei Seiten offen sein; am Charakter als "offener" Vorbau ändert sich nichts, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten aber offen bleiben. Zutreffend wurden diese Gebilde daher als Balkone im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b BO qualifiziert; der Mindestabstand von 2 m gegen die seitliche Bauplatzgrenze wird eingehalten.
Das zu bebauende Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen haben die Nachbarn hinzunehmen; dies wurde insbesondere auch zu Pflichtstellplätzen bei Wohngebäuden gesagt (hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 96/05/0110).
Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen hat sich das von der Projektwerberin vorgelegte schalltechnische Projekt, welches vom Amtssachverständigen der belangten Behörde überprüft worden war, sehr wohl mit den Fahrbewegungen in der Tiefgarage und auf der Zufahrt auf dem Baugrundstück auseinander gesetzt. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnten. Zu dem von der Zufahrtsstraße herrührenden Lärm ist zu bemerken, dass sich diese Straße nicht auf dem Grundstück der Bauwerberin befindet. Das Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand der Baubewilligung nur ein vom Antrag erfasstes Projekt sein kann. Die Zufahrtsstraße der Firma St. und H. war nicht Gegenstand des Projektes, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob diese Straße als öffentliche oder private Straße zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführer werden durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf dieser Zufahrtsstraße in ihren sich aus der Bauordnung ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechten jedenfalls nicht verletzt.
Die Beschwerdeführer machen als Verfahrensmangel geltend, dass sie der (fortgesetzten) Bauverhandlung vom 20. Dezember 1995, welche der Erörterung von Sachverständigengutachten diente, nicht beigezogen wurden. Es sei ihnen insbesondere eine Fragestellung zum schall- und lufttechnischen Projekt an den Sachverständigen abgeschnitten worden.
§ 45 Abs. 3 AVG bringt es weder mit sich, dass Beweise nur in Anwesenheit der Parteien aufgenommen werden dürfen, noch ist daraus ein gesetzlich gewährleistetes Fragerecht der Parteien an Sachverständige oder Parteien abzuleiten (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 334, E 49 zu § 45 Abs. 3 AVG). Die Beschwerdeführer hatten daher keinen Rechtsanspruch darauf, mit dem Bausachverständigen die Privatgutachten in der Verhandlung vom 20. Dezember 1994 zu erörtern. Sie wurden mit dem Vorhalt des Bürgermeisters vom 21. Dezember 1994 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass diese Privatgutachten zur Einsichtnahme auflägen.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 eingeräumte 14-tägige Frist zur Stellungnahme zu kurz gewesen ist. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert (Hauer-Leukauf, a.a.O., 334, E 48b zu § 45 Abs. 3 AVG). Selbst wenn es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sein sollte, fristgerecht einen technischen Sachverständigen zur Abgabe einer Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene beizuziehen, hätten sie dies ohne Weiteres in der Berufung nachholen können.
Da die Behörde nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführer zur weiteren Beweisaufnahme am 20. Dezember 1994 zu laden, zumal das Ergebnis der Beweisaufnahme ihnen ohnehin vorgehalten wurde, spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen diese Ladung unterblieben ist. Diesbezüglich war eine Beweisaufnahme daher nicht erforderlich.
Somit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. August 1999
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