VwGH 98/10/0232

VwGH98/10/023219.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der A. Gesellschaft m. b.H. in Schwechat, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwälte in Wien, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. April 1998, Zl. 18.3243/03-IA8/98, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §1 Abs4 litb;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §1 Abs4 litb;
ForstG 1975 §4 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er sich auf die Grundstücke Nr. 79/1 und 80/1 der KG Asten bezieht. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Februar 1997 stellte die Bezirkshauptmannschaft L. (BH) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) fest, daß Teilflächen der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücke Nr. 80/1 und 81/2 der KG A. Wald im Sinne des ForstG seien. In der Begründung heißt es, der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, daß das Grundstück Nr. 80/1 mit Ausnahme eines ehemaligen Löschteiches (ca. 1600 m2) sowie einer ca. 171 m2 großen Baufläche mit Wald im Sinne des ForstG bestockt sei. Die Bestockung setze sich im südlichen Bereich (Teilfläche 1) "aus 0,6 Fichte, 0,3 Kiefer und 0,1 Lärche 40 - 50-jährig Bestockung 0,7" und rund um den ehemaligen Löschteich aus Pappel- und Weidenarten (20 - 30-jährig) zusammen. Die Bestockung betrage 0,8. Der Löschteich könne bereits als Feuchtbiotop angesehen werden. Das Grundstück Nr. 81/2 sei auf dem Teilstück 1 (ca. 3.000 m2) und auf dem Teilstück 2 (ca. 2.250 m2) ebenfalls mit Wald im Sinne des ForstG bestockt. Die Bestockung setze sich auf der Teilfläche 1 aus 0,6 Fichte, 0,3 Lärche und 0,1 Kiefer (ca. 40 -50-jährig) zusammen. Einzelne Kleinflächen seinen mit Lärche (ca. 25-jährig) bestockt. Der Bestockungsgrad betrage 0,7. Die Teilfläche 2 sei mit 0,6 Fichte, 0,2 Lärche und 0,2 Kiefer "0,8 bestockt". Das Bestandesalter betrage ebenfalls 40 bis 50 Jahre.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte im wesentlichen geltend, die BH habe sich nicht mit den Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs. 4 ForstG auseinandergesetzt. Es liege ein Park vor. Die Verwaltungsgerichtshofjudikatur zum Parkbegriff sei veraltet.

Der Landeshauptmann (LH) holte ein weiteres Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser Gutachter führte aus, Flächenausmaß und Lage der Waldflächen entsprächen bezüglich des Grundstückes Nr. 81/2 der Lageskizze im Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen. Gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid sei jedoch insofern eine Änderung eingetreten, als beide Teilflächen Anfang Februar 1997 zum Großteil geschlägert worden seien. Die Waldfläche auf den Parzellen 79/1 und 80/1 stelle sich gegenüber den Feststellungen in erster Instanz zum Teil anders dar. Lage und Größe dieser Waldfläche sei daher in einer neuen Planskizze dargestellt. Die Teilfläche 1 umfasse den südlichen Bereich der Grundstücke 80/1 und 79/1. Die Bestockung - bestehend aus Fichte, Kiefer, Lärche sowie einigen Laubhölzern - sei aus einer ca. 40-jährigen Aufforstung hervorgegangen. Diese Fläche sei als voll bestockt, in Teilbereichen sogar als überdicht anzusehen. Die Teilfläche 2 (östlich und westlich der Löschteiche) sei vor allem aus natürlichem Anflug in Wald erwachsen. Überwiegend sei die Bestockung aus Laubholz, u.a. Weidenarten, Pappel, Traubenkirsche und Bergahorn, zusammengesetzt. Einige Fichten seien auch auf diesen Teilflächen gepflanzt worden. Unter den Baumarten sei teilweise eine Strauchschicht vorhanden. Die stufige Bestockung mit Holzgewächsen im Sinne des ForstG erreiche jedenfalls einen Bestockungsgrad über 0,7. Ein parkmäßiger Aufbau des Bewuchses setze nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines (von Menschenhand) unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel angelegten Landschaftsgartens voraus. Auf keiner der in Rede stehenden Flächen seien diese Voraussetzungen erfüllt. Es sei weder ein Bepflanzungsplan vorhanden noch sei die Ausführung der Bepflanzung in einer einem Park entsprechenden Form (z.B. Pflanzung in unregelmäßigen Gruppen mit größeren Abständen zwischen den Gruppen) erfolgt. Es fehle auch an der Pflanzung besonderer Bäume. Die Aufforstungen entsprächen sowohl hinsichtlich des relativ engen, regelmäßigen Pflanzverbandes als auch der Baumartenwahl den damals üblichen forstlichen Gepflogenheiten und ließen daher keinesfalls die Absicht der Anlegung eines Parkes erkennen. Die Fläche um den Löschteich sei einfach der natürlichen Sukzession ohne jede gestalterische Maßnahme (mit Ausnahme der Pflanzung zusätzlicher Nadelbäume) überlassen worden. Auf den Teilflächen seien auch keine der für Parks üblichen Pflegemaßnahmen feststellbar. Die Flächen seien so stark verwachsen, daß ein Durchgehen deutlich erschwert sei. Es sei ein übliches Ziel von Parks, daß durch Pflegemaßnahmen großkronige und damit in der Folge mächtige Einzelbäume bzw. Baumgruppen herangezogen würden. Dies könne durch Pflanzungen in größeren Abständen oder durch starkes Freistellen der noch jungen Bäume erfolgen. Wie gerade die Bestandesreste mit ihren äußerst kurzen Kronen zeigten, sei dies hier nicht durchgeführt worden. Was das Vorhandensein von Wegen und sonstigen Erholungseinrichtungen anlange, so seien lediglich für die Benutzung des Löschteichs Zugangsmöglichkeiten über die Böschung zum Teich geschaffen worden. Ansonsten seien keine Erholungseinrichtungen feststellbar.

Mit Bescheid vom 25. November 1997 gab der LH der Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge und änderte den Bescheid der BH vom 13. Februar 1997 insofern ab, als festgestellt wurde, daß die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücke Nr. 80/1 und 79/1 im Gesamtausmaß von 6.936 m2 für die im beiliegenden Lageplan grün dargestellte Teilfläche von 3.800 m2 Wald im Sinne des ForstG seien. Die Waldfeststellung der Erstbehörde hinsichtlich des Grundstückes Nr. 81/2 wurde bestätigt.

In der Begründung verneinte der LH das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 4 ForstG, wobei er sich auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten stützte. Zu § 1 Abs. 4 lit. a ForstG führte der LH aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, daß die in Rede stehenden Grundflächen nicht forstlich genutzt würden; diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt, weil die Flächen nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der natürlichen Verjüngung überlassen worden seien.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. April 1998 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, die in Rede stehenden Grundflächen fielen unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a und b ForstG. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auch eine forstliche Nutzung darstelle, wenn Waldflächen dem Wirken der natürlichen Verjüngung überlassen würden, beträfe nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Abgrenzung Waldfläche/Nichtwaldfläche gehe. Bei einer gegenteiligen Betrachtungsweise. wäre jeder Waldanflug bereits als forstliche Nutzung zu qualifizieren und verbliebe dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG kein Anwendungsbereich. Die belangte Behörde habe zu Unrecht ohne Prüfung der Frage, ob ein das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs mit einer Überschirmung von mindestens drei Zehnteln vorliege, die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG verneint. Hinsichtlich der Teilfläche 2 der Parzellen 79/1 und 80/1 sei nach dem Amtssachverständigengutachten der forstliche Bewuchs überwiegend auf natürlichen Anflug zurückzuführen. Es liege somit Naturverjüngung im Sinne des § 4 ForstG vor; dies bedeute, daß die Waldeigenschaft erst nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln der Fläche gegeben sei. Daß eine solche Überschirmung vorhanden sei, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Zu Unrecht werde auch das Vorliegen eines Parks verneint. Die belangte Behörde habe sich an den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten, mittlerweile aber veralteten Kriterien für das Vorliegen eines Parks orientiert.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Abs. 4 der zitierten Vorschrift enthält eine Aufzählung von Flächen, die nicht als Wald gelten.

Nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat.

Nach § 1 Abs. 4 lit. b leg. cit. gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen.

Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaues des Bewuchses ist das Vorliegen eines von Menschenhand unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel angelegten "Landschaftsgartens" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, 96/10/0139, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, diese Judikatur gehe von einem veralteten Parkbegriff aus, ist nicht nachvollziehbar und gibt daher keinen Anlaß dazu, von dieser Judikatur abzugehen. Daß die in Rede stehenden Flächen die im Sinne der zitierten Judikatur erforderlichen Kriterien für einen parkmäßigen Aufbau ihres Bewuchses nicht erfüllen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen im Gutachten des vom LH beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. b ForstG kommt daher im Beschwerdefall nicht zum Tragen.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. gilt nur "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes". Diese Verweisung auf "andere Bestimmungen" betrifft auch den § 4 ForstG.

Nach § 4 Abs. 1 ForstG unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

Mit der Frage des normativen Verhältnisses der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a und des § 4 Abs. 1 ForstG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Slg. N.F. 14.187/A, auseinandergesetzt. Er hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, § 1 Abs. 4 lit. a ForstG sei in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes von der in § 1 Abs. 4 lit. a ForstG angeordneten "Fiktion" unberührt blieben, d. h. den § 1 Abs. 4 lit. a "verdrängten", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1996, 95/10/0226, und vom 2. April 1998, 97/10/0244).

Der forstliche Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 81/2 resultiert den Gutachten der Amtssachverständigen zufolge aus einer etwa 40-jährigen Aufforstung. Die Waldeigenschaft dieser Fläche hat ihren Grund daher in § 4 ForstG. Dies hat zur Folge, daß es einer Prüfung der Frage, ob diese Fläche auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG erfüllt, nicht bedarf, da § 4 Abs. 1 ForstG § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. verdrängt. Die Feststellung, daß es sich bei einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 81/2 um Wald im Sinne des ForstG handelt, erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf diesen Teil der Feststellung bezog, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Anders ist die Situation im Hinblick auf die aus Teilen der Grundstücke Nr. 80/1 und 79/1 bestehenden Fläche. Der vom LH beigezogene Amtssachverständige unterteilt diese Fläche in zwei Teilflächen und verweist hinsichtlich Größe und Lage dieser Flächen auf einen Plan, ohne daß aber dem Gutachten genaue Angaben über Größe und Form der beiden Teilflächen zu entnehmen sind. Der forstliche Bewuchs auf Teilfläche 2 ist aus natürlichem Anflug hervorgegangen. Im Hinblick auf diese Teilfläche ergeben sich daher zwei Möglichkeiten. Erfüllt sie die Kriterien des § 4 ForstG, dann handelt es sich um Wald, ohne daß § 1 Abs. 4 lit. a ForstG zum Tragen kommen könnte. Erfüllt sie die Kriterien des § 4 Abs. 1 ForstG nicht, dann ist sie nicht als Wald im Sinne des ForstG anzusehen. Welche dieser beiden Möglichkeiten zutrifft, ist nicht feststellbar, da im Verfahren Feststellungen zwar über die Bestockung, nicht aber über den Grad der Überschirmung getroffen wurden. Daß bloß ein Vergreifen im Ausdruck vorliege - wie dies in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, 91/10/0168, der Fall war - und in Wirklichkeit ohnehin der Überschirmungsgrad gemeint war, ist nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid leidet daher diesbezüglich an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der forstliche Bewuchs auf Teilfläche 1 ist aus einer Aufforstung entstanden. Es würde daher für diese Teifläche grundsätzlich dasselbe gelten wie für die Parzelle Nr. 81/2. Da aber die Teilflächen 1 und 2 der Parzellen 79/1 und 80/1 im Verfahren als eine untrennbare Einheit behandelt wurden und nicht ersichtlich ist, ob die Teilfläche 1 für sich allein die Kriterien des § 1 Abs. 1 ForstG erfüllt, ist eine getrennte Entscheidung über Parzelle 80/1 nicht möglich.

Der angefochtene Bescheid erweist sich hinsichtlich der Waldfeststellung in bezug auf die Parzellen 80/1 und 79/1 auch als inhaltlich rechtswidrig.

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides waren Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 81/2 und 80/1. Der LH hingegen machte Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 81/2, 80/1 und 79/1 zum Gegenstand seiner Entscheidung und ging damit über die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus. Da die belangte Behörde die Überschreitung der "Sache" durch den LH nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren diesbezüglichen Ausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 94/10/0008).

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Parzellen 79/1 und 80/1 bezog, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts - diese geht einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor - aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Umsatzsteuer ist im Ersatz des Schriftsatzaufwandes enthalten; das Begehren auf gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer mußte daher abgewiesen werden.

Wien, am 19. Oktober 1998

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