Normen
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;
ForstG 1975 §5;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;
ForstG 1975 §5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Dezember 1995 informierte ein Waldaufseher die Bezirkshauptmannschaft F. (BH), daß der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 1229/12 der KG Ü., welches im Kataster als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, auf Grund seiner Bestockung aber als Wald anzusehen sei, Fällungen vorgenommen habe, die dem Forstgesetz 1975 (ForstG) und dem Vorarlberger Landesforstgesetz 1979 widersprächen. In dem daraufhin von der BH eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, das Grundstück Nr. 1229/12 sei nicht Wald im Sinne des ForstG. Es sei als Baugrundstück gewidmet und werde in allen amtlichen Unterlagen immer als Wiese und seit 19. Dezember 1994 als Streuwiese ausgewiesen.
In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Vermerk des Vermessungsamtes F. vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsam vom Vermessungsamt und der Bezirksforstbehörde durchgeführte Abklärung des Waldverlaufes in der KG Ü.
Daraufhin leitete die BH mit Verhandlungskundmachung vom 29. März 1996 ein Waldfeststellungsverfahren nach § 5 ForstG ein.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 stellte die BH gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ForstG fest, daß es sich beim Grundstück Nr. 1219/12 um Wald im Sinne des ForstG handelt.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 1229/12. Das Grundstück habe eine Fläche von 816 m2 und sei im Grundbuch der Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzung" zugewiesen. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ü. sei das Grundstück seit 1974 als Ferienwohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück Nr. 1229/12 stelle sich in der Natur als leicht nach Südwesten geneigte Fläche dar. Entlang der Grenze zum Zufahrtsweg Grundstück Nr. 1229/21 sowie entlang der westlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze stocke (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ein unterschiedlich breiter Streifen forstlichen Bewuchses, der in der Oberschicht aus der Holzart Birke sowie einzelnen Pappeln und in der Unterschicht aus der Holzart Fichte bestehe. Im übrigen Bereich (Kernbereich) des Grundstückes Nr. 1229/12 sei der Bestand forstlichen Bewuchses im November oder Dezember 1995 geschlägert worden. Der Amtssachverständige für Forsttechnik habe anläßlich der mündlichen Verhandlung am 18. April 1996 feststellen können, daß die Stöcke der Bäume noch deutlich erkennbar seien und daß auf Grund der Verteilung der Stöcke sowie deren Durchmesser klar geschlossen werden könne, daß der geschlägerte Waldbestand ähnlich aufgebaut gewesen sei wie der im Randbereich des Grundstückes noch vorhandene. Auf Grund der Baumarten, der Altersstruktur sowie des Bestandsaufbaues gehe unzweifelhaft hervor, daß der Bestand nicht durch Anpflanzung, sondern zum überwiegenden Teil durch Naturverjüngung entstanden sei. Der Überschirmungsgrad habe 9 bis 10 Zehntel betragen. Die angrenzende Grundparzelle 1229/13 sei in der Natur mit Wald bestockt und im Grundbuch als Wald ausgewiesen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß das Grundstück Nr. 1229/12 im Zeitpunkt der Fällung (November oder Dezember 1995), somit jedenfalls innerhalb von 15 Jahren vor Einleitung des Waldfeststellungsverfahrens, einen überwiegend durch Naturverjüngung entstandenen forstlichen Bewuchs mit einem Überschirmungsgrad von 9 bis 10 Zehntel aufgewiesen habe und daß im Verbund mit dem Nachbargrundstück eine zusammenhängende bestockte Fläche von mehr als 1.000 m2 vorhanden gewesen sei. Die Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. 1229/12 sei daher gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG gegeben. Die Zuordnung der Fläche im Grundbuch zur Benützungsart landwirtschaftliche Nutzung sei für die Feststellung der Waldeigenschaft ebenso bedeutungslos wie die Widmung als Ferienwohngebiet im Flächenwidmungsplan. Der Beschwerdeführer habe die Auffassung vertreten, daß die Waldeigenschaft des Grundstückes deshalb nicht gegeben sei, weil in einem Plan des Vermessungsamtes F. in Verbindung mit einem Aktenvermerk vom 19. Dezember 1994 das Grundstück nicht als Wald eingetragen sei. Hiezu sei festzuhalten, daß unter Zuhilfenahme einer Luftbildauswertung aus dem Jahr 1991 von Vertretern der Forstabteilung der BH und des Vermessungsamtes anläßlich der im Zuge eines landwirtschaftlichen Förderungsprogrammes erfolgten Durchführung des Projektes Berghöfekataster im Dezember 1994 Veränderungen im Waldverlauf festgehalten und im Katasterplan eingetragen worden seien. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt habe, sei das Grundstück Nr. 1229/12 dabei in dem genannten Plan nicht als Wald, sondern als Streuwiese eingetragen worden. Die Feststellung, daß es sich beim Grundstück Nr. 1229/12 nicht um Wald im Sinne des ForstG handle, wäre allenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 lit. c ForstG vorlägen, wonach der Antragsteller - im amtswegigen Verfahren gäbe es jedoch gar keinen Antragsteller - u.a. nachzuweisen habe, daß die Forstbehörde aus einem anderen Anlaß festgestellt habe, daß es sich nicht um Wald im Sinne des ForstG handle. Mit dem Plan des Vermessungsamtes sowie dem zugehörigen Aktenvermerk, der auch vom forsttechnischen Amtssachverständigen der BH mitunterschrieben worden sei, liege jedoch keine derartige Feststellung der Forstbehörde vor. Zum einen sei das Vermessungsamt nicht die Forstbehörde, zum anderen handle es sich bei dem genannten Plan und dem Aktenvermerk um eine interne Auswertung von Flugbildaufnahmen, die weder die Forstbehörde binde noch irgendwelche subjektive Rechte einer Partei in einem forstrechtlichen Feststellungsverfahren begründe. Mit der "Feststellung" in § 5 Abs. 2 lit. c ForstG sei ein bereits vorliegender rechtskräftiger Feststellungsbescheid der Forstbehörde gemeint. Ein solcher liege aber nicht vor.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte im wesentlichen geltend, auf das Grundstück Nr. 1229/12 treffe die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG zu. Es liege außerdem eine ausdrückliche Feststellung des Vermessungsamtes und der Forstbehörde vor, daß das Grundstück nicht Wald sei. Diese Feststellung sei in dem Aktenvermerk des Vermessungsamtes vom 19. Dezember 1994 zu erblicken. Vom Vermessungsamt sei 1994 gemeinsam mit der Forstbehörde auf Grund von Luftbildaufnahmen und durch eine Begehung in der Natur festgestellt worden, daß das Grundstück nicht Wald im Sinne des ForstG sei. Das Grundstück weise außerdem nur eine Fläche von 816 m2 auf. Es habe durch Naturverjüngung daher nicht die Waldeigenschaft erlangen können, weil dafür eine Fläche von 1.000 m2 erforderlich sei; die Einbeziehung benachbarter Waldflächen sei unzulässig.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 19. August 1997 wurde die Berufung abgewiesen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichshofes vom 20. Juni 1994, 90/10/0064, sei der Beurteilung der Waldeigenschaft jene Fläche zugrundezulegen, die Gegenstand des Antrags oder der amtswegigen Verfahrensinitiative sei. Eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw. deren Eigenschaften sei dadurch jedoch von vornherein nicht ausgeschlossen. Beziehe sich das Waldfeststellungsverfahren auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenze, komme es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweise oder nicht. Die Mindestmaße gemäß § 1 Abs. 1 ForstG seien nur dann von Bedeutung, wenn es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche handle. Somit zeige die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Falle einer Naturverjüngung sehr wohl auf den Gesamtzusammenhang mit unmittelbar angrenzenden Waldflächen Bedacht zu nehmen sei.
Die im Flächenwidmungsplan oder auch im Grundbuch verordnete bzw. vermerkte Nutzungsart eines Grundstückes, welches in der Natur Wald darstelle, vermöge an dieser Waldeigenschaft nichts zu ändern.
Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung selbst angebe, nur hiebsunreife Bäume gefällt zu haben, so gebe er damit selbst dem forstfachlichen Amtssachverständigen insofern recht, als es sich offensichtlich um ein Grundstück handle, das mit hiebsunreifem Bewuchs bestockt sei. Es sei auch nicht bestritten worden, daß der hiebsunreife Bewuchs neun bis zehn Zehntel Überschirmung aufgewiesen habe, selbst wenn sich einige hiebsreife Bäume auf der Fläche befunden haben sollten.
Dies ergebe zusammenfassend, daß die Behörden erster und zweiter Instanz richtig entschieden hätten, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück in unmittelbarem Zusamemnhang mit Wald stehe und sohin das Flächenausmaß des Grundstückes selbst (816 m2) nicht für sich allein betrachtet werden könne. Weiters ergebe sich, daß auf dem Grundstück Naturverjüngung stattgefunden habe. Der in den vorgelegten Unterlagen befindliche Aktenvermerk der Forstabteilung der BH vom 14. Mai 1995 habe ergeben, daß die Baumartenverteilung vor dem Kahlhieb aus Fichte, Birke und Pappel bestanden habe, welche forstliche Gewächse darstellten.
Was die Frage der forstlichen Nutzung anlange, so falle es es auch unter den Begriff "forstliche Nutzung", wenn eine Waldfläche dem Wirken der natürlichen Verjüngungen überlassen werde. Eine Parzelle, auf die dies zutreffe, werde forstlich genützt und falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1996, 96/10/0139).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forstbehörde habe in dem gemeinsam mit dem Vermessungsamt verfaßten Aktenvermerk vom 19. Dezember 1994 festgestellt, daß es sich beim Grundstück Nr. 1229/12 nicht um Wald im Sinne des ForstG handle. Dieser Aktenvermerk stelle eine Feststellung aus einem "anderen Anlaß" im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. c ForstG dar.
Auf das Grundstück Nr. 1229/12 träfen die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG zu. Flächen, auf die diese Bestimmung zutreffe, könnten niemals Wald im Sinne des ForstG sein, und zwar auch dann nicht, wenn andere Bestimmungen des ForstG - wie etwa § 4 leg. cit. - die Waldeigenschaft vorsähen.
Die belangte Behörde habe die Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. 1229/12 auf eine Naturverjüngung im Sinne des § 4 Abs. 1 ForstG gestützt. Waldeigenschaft eines Grundstückes durch Naturverjüngung könne aber nur auf Grundstücken begründet werden, die ein Mindestausmaß von 1.000 m2 aufwiesen. Die Einbeziehung benachbarter Flächen in die Betrachtung sei unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1994, 90/10/0064, zwar die Einbeziehung von der Feststellungsfläche benachbarten Waldflächen nicht von vornherein ausgeschlossen, bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Einbeziehung aber danach differenziert, ob die Feststellungsfläche am Beginn oder zu einem sonstigen Zeitpunkt innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald gewesen sei und die Waldfeststellung von der Frage der Neubewaldung abhänge. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei zu keinem der vorgenannten Zeitpunkte Wald im Sinne des ForstG gewesen, weshalb hinsichtlich der Fläche von 816 m2 auch keine Neubewaldung habe eintreten können. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rechtsauffassung, daß eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw. deren Eigenschaften von vornherein nicht auszuschließen sei, berechtige im Sinne der differenzierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Rechtsproblem die Behörde nicht, angrenzende Waldflächen begründungslos in die Neubewaldung durch Naturverjüngugn miteinzubeziehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bestehen Zweifel, ob
- a) eine Grundfläche Wald ist oder
- b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie nach § 5 Abs. 2 leg. cit. mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß
a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, oder
- c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
§ 5 ForstG regelt forstbehördliche Feststellungen. Eine solche Feststellung der Forstbehörde aber stellt der Aktenvermerk des Vermessungsamtes vom 19. Dezember 1994 nicht dar.
Mit der Frage des normativen Verhältnisses der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a und des § 4 Abs. 1 ForstG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Slg. N.F. 14.187/A, auseinandergesetzt. Er hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, § 1 Abs. 4 lit. a ForstG sei in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes von der in § 1 Abs. 4 lit. a ForstG angeordneten "Fiktion" unberührt blieben, d.h. den § 1 Abs. 4 lit. a "verdrängten", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei § 4 Abs. 1 ForstG handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Grundfläche, auf die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG zutreffen, könne selbst dann nicht Waldeigenschaft aufweisen, wenn auf sie auch die Kriterien der Naturverjüngung nach § 4 Abs. 1 zuträfen, erweist sich als nicht richtig.
Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen, wenn er meint, die Einbeziehung von an die Feststellungsfläche angrenzenden Waldflächen sei nicht in jedem Fall zulässig, sondern hänge von der Fallkonstellation ab.
In seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1994, 90/10/0064 (=Slg. 14.072/A), welches sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangte Behörde zur Untermauerung ihrer
- gegensätzlichen - Standpunkte zitiert wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, welche Fläche bei einem Waldfeststellungsverfahren in die Betrachtung einzubeziehen ist und ist dabei zu einer je nach Fallkonstellationen differenzierenden Lösung gekommen.
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Fläche (Grundstücksteil, Grundstück oder mehrere Grundstücke), die Anlaß für die Durchführung des Feststellungsverfahren gibt, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald steht oder ob es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche handelt. Im letzteren Fall ist die isolierte Feststellungsfläche für sich allein zu betrachten; eine Einbeziehung anderer forstlicher Grundflächen in die Betrachtung kommt nicht in Betracht. Steht hingegen die Fläche, die Anlaß für die Durchführung des Waldfeststellungsverfahrens gegeben hat, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, dann sind bezüglich der Einbeziehung der angrenzenden Waldflächen in die Betrachtung wieder zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Kann nicht festgestellt werden, daß die Fläche, die den Anlaß zum Waldfeststellungsverfahren gegeben hat, am Beginn oder während eines Zeitraumes innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald war, dann stellt sich die Frage der Neubewaldung nicht. Es kommt diesfalls lediglich darauf an, daß die Feststellungsfläche einmal im Beobachtungszeitraum als Wald qualifiziert werden kann, um eine negative Waldfeststellung auszuschließen. Diesfalls kann die Waldeigenschaft der Grundfläche nicht ohne Berücksichtigung des angrenzenden oder umliegenden Waldes beurteilt werden. War die Grundfläche hingegen am Beginn oder zu einem sonstigen Zeitpunkt innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald und hängt die Waldfeststellung von der Frage der Neubewaldung ab, dann ist der Tatbestand der Neubewaldung ausschließlich auf jene Fläche zu beziehen, die Anlaß für die Durchführung des Waldfeststellungsstellungsverfahrens gab.
Die belangte Behörde hat - ebenso wie die BH und der LH - die Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. 1229/12 auf Grund einer Naturverjüngung angenommen. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, es sei in jedem Fall einer Waldfeststellung auch die an die Feststellungsfläche angrenzende Waldfläche in die Betrachtung einzubeziehen, hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob das Grundstück Nr. 1229/12 am Beginn oder während eines Zeitraumes innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald war, wie der Beschwerdeführer behauptet hat.
Durch diesen auf eine unrichtige Rechtsauffassung zurückgehenden Feststellungsmangel hat die belangte Behörde ihren Bescheid mir einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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