VwGH 98/03/0227

VwGH98/03/022718.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des G C in N, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Mai 1998, Zl. UVS-5/1041/5-1998, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §21 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Mai 1997 um 9.45 Uhr ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug auf der A1-Westautobahn in Richtung Deutschland gelenkt, wo bei einer Kontrolle am Ausreiseparkplatz des Grenzüberganges Walserberg-Autobahn, Gemeinde Wals-Sitzenheim, festgestellt worden sei, daß er keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte samt Bestätigung über die Entrichtung der vorgeschriebenen Anzahl der Ökopunkte für die Beförderung von Gütern von Italien nach Deutschland vorweisen habe können. Er habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998) in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 übertreten. Hiefür wurde er gemäß § 23 Abs. 1 "Einleitungssatz" in Verbindung mit Abs. 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß auf der vom Beschwerdeführer bei der von ihm durchgeführten Transitfahrt mitgeführten Ökokarte der Tag der Einreise nach Österreich nicht eingetragen gewesen sei. Hiedurch sei die Möglichkeit einer unzulässigen Mehrfachverwendung nicht auszuschließen gewesen, weshalb der Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrundeliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG - entsprechend § 21 VStG - nicht mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bestraft zu werden, als verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0129). Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach auf die Frage zu beschränken, ob die belangte Behörde zu Recht § 21 VStG nicht angewendet hat. Ein Eingehen auf die in der Beschwerde - der Sache nach - aufgeworfene Frage, ob die Tatumschreibung dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG genügt, ist dem Verwaltungsgerichtshof somit verwehrt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß aufgrund seines geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung § 21 VStG anzuwenden gewesen wäre.

Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0309) erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, kann doch

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. November 1998

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