VwGH 97/21/0241

VwGH97/21/024127.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des IB in Wien, geboren am 2. März 1965, vertreten durch

Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 22. Jänner 1997, Zl. Fr-689/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am 20. November 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei somit unrechtmäßig. Er habe im Inland keine Verwandten und sei vor seiner illegalen Einreise hier nicht aufhältig oder wohnhaft gewesen. Mithin liege kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vor, weshalb "die Einschränkung des § 19 FrG" nicht in Betracht komme. Die von der ersten Instanz verfügte Ausweisung sei daher zu bestätigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn (erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt zunächst, daß ein Fall des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht vorliegt.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Fremde halten sich nach § 15 Abs. 1 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt (Z. 3).

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde entgegen, daß sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei. Dabei läßt er allerdings die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung unbekämpft, er sei am 20. November 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle, von Ungarn kommend, ins Inland eingereist. Er stützt sich auch nicht auf eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder auf einen (ihm von einer Sicherheitsbehörde erteilten) Sichtvermerk, sondern beruft sich lediglich darauf, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukomme; wie schon im bisherigen Verfahren vorgebracht, sei er gemäß § 6 Asylgesetz 1991 - weil in keinem Land vor Verfolgung und Abschiebung nach Liberia sicher - eingereist und habe gemäß § 7 leg. cit. einen Asylantrag gestellt.

Richtig ist, daß für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 - und damit für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG - auch maßgeblich ist, ob der Betroffene in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht war und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei seiner Einreise nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen und ihm die Einreise gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zu gestatten gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0229, und vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0984, je m.w.N.). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar sowohl in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch in der Beschwerde, daß diese Voraussetzungen vorlägen. Er läßt es jedoch bei dieser allgemein gehaltenen Behauptung genügen, ohne sie durch Tatsachen auszufüllen und ohne konkret darzulegen, auf welches bestimmte Land sie sich bezieht und auf welchen Grundlagen seine Befürchtungen beruhen. Damit kommt seiner Behauptung, er sei in keinem Durchreisestaat vor Verfolgung und Abschiebung nach Liberia sicher gewesen, aber nur der Charakter einer nichtssagenden Leerformel zu, weshalb die belangte Behörde, die sich mit der Frage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht auseinandersetzte, im Ergebnis zu Recht zu dem Schluß gelangte, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 96/21/0821).

Wenn der Beschwerdeführer weiter darauf hinweist, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG nicht gegeben seien, so ist ihm zu entgegnen, daß die Ausweisung gar nicht auf diese Bestimmung, sondern auf § 17 Abs. 1 FrG gestützt wurde. Auch aus Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention läßt sich für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nichts gewinnen; die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG stellt nämlich keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis vom 12. Februar 1997, Zl. 97/21/0841).

Was schließlich die behaupteten Versäumnisse der belangten Behörde anlangt - der Beschwerdeführer wirft ihr vor, daß sie seine asylrechtliche Situation nicht überprüft habe, daß das Ermittlungsverfahren hätte ergänzt und daß er zur Darlegung sämtlicher Umstände hätte angeleitet werden müssen -, so muß ihm erwidert werden, daß die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel in keiner Weise dargelegt wird. Der Beschwerde, in der ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wird, kann daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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