VwGH 97/21/0841

VwGH97/21/084112.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des J J in K, geboren am 16. Februar 1980, vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in 8601 Bruck/Mur, Dr.-Theodor Körner Straße 13/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. Juli 1997, Zl. FR 1.088/2-1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
AsylG 1991 §6;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe einer Schlepperorganisation über die österreichisch-ungarische Grenze in das Bundesgebiet gelangt sei. Er habe dabei lediglich einen Personalausweis mit sich geführt; über einen gültigen nationalen Reisepaß verfüge der Beschwerdeführer nicht. Ein in der Folge gestellter Antrag auf Gewährung von Asyl sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1996, erlassen am 20. August 1996, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Es treffe zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobenen Beschwerde die "aufschiebende Wirkung im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zuerkannt" habe, jedoch folge daraus nicht, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren über seinen Asylantrag keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz zugekommen, weshalb er aus diesem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes keine weitergehende Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Ausweisungsverfahrens nach entsprechender Belehrung am 16. Oktober 1996 bei der Behörde erster Instanz einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellt und diesen damit begründet, daß er im Falle seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien mit "Mißhandlungen durch die serbische Polizei" rechnen müßte. Er stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Er habe dort eine Privatschule besucht und sei "im Zuge einer Razzia von der Polizei verfolgt" worden, es komme immer wieder vor, daß die serbische Polizei solche Privatschulen überprüfe und alle Personen aus dieser Schule vertreibe. Der Vater habe daher einen Schlepper organisiert, der dem Beschwerdeführer die Flucht vermittelt habe.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Ausweisungsverfahren auf die angegebenen Fluchtgründe berufe, sei ihm entgegenzuhalten, daß die Frage seiner allfälligen Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien in dem von ihm bereits eingeleiteten Verfahren gemäß § 54 FrG zu prüfen sei. Für die Frage der Ausweisung komme diesem Vorbringen keine Relevanz zu.

Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 31 Z. 1 Flüchtlingskonvention verweise, wonach die Vertragsstaaten keine Strafe wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit über Flüchtlinge verhängen sollten, die direkt aus einem Gebiet kämen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht gewesen sei, gehe dieser Hinweis deshalb fehl, weil die verfügte Ausweisung keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstelle.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei vielmehr im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten, weil sich dieser seit 1. Februar 1996 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer mittellos und nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Ausweisung stelle an sich keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, weil sich die Eltern und sein minderjähriger Bruder nach wie vor in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhielten. Unabhängig davon sei selbst unter der Annahme eines solchen relevanten Eingriffs die verfügte Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles des Landes gerechtfertigt. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle über ein Drittland in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß ihm während seines Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen wäre. Die belangte Behörde hat daher zutreffend aufgezeigt, daß er aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1997, AW 97/01/0227, mit dem seiner Beschwerde gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zuerkannt" wurde, nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644). Weder dem angefochtenen Becsheid noch der Beschwerde ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 AsylG 1991 eingereist sei und seine Ausweisung daher im Sinne des § 9 des AsylG 1991 unzulässig wäre.

Soweit der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - neuerlich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung vorbringt, er sei Kosovo-Albaner und deshalb in der Bundesrepublik Jugoslawien verfolgt und aus diesem Vorbringen Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ableiten will, geht dieser Einwand deshalb fehl, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit seiner Abschiebung bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung aus den dort genannten Gründen in einen bestimmten Staat, sondern allein die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 1 FrG ist. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0481, mwN). Der Abschiebungsschutz gemäß § 54 Abs. 4 FrG in den von ihm bezeichneten Staat kommt dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des - nach seinen Angaben - von ihm ohnehin schon eingeleiteten Verfahrens gemäß § 54 FrG zu. Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang neuerlich angesprochene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1997, AW 97/01/0227, betrifft das Asylverfahren und nicht das Feststellungsverfahren gemäß § 54 FrG. Aber selbst wenn einer von ihm erhobenen Beschwerde gegen einen seinen Antrag gemäß § 54 FrG abweisenden Bescheid der Fremdenpolizeibehörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, stünde ein solcher Beschluß der hier gegenständlichen Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nicht entgegen.

Zu dem weiters erhobenen, auf Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützten Beschwerdeeinwand hat bereits die belangte Behörde zutreffend angemerkt, daß die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/21/0791).

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch seine gesetzwidrige Einreise und den - nach Abweisung seines Asylantrages - zur Gänze unberechtigten Aufenthalt gravierend beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären und keine nennenswerten privaten Interessen, die einer Ausweisung entgegenstünden. Er verfügt weder über einen gültigen Reisepaß noch über die erforderlichen Unterhaltsmittel.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes der verfügten Ausweisung in die privaten Interessen des Beschwerdeführers diese auch im Lichte des § 19 FrG zulässig - weil dringend geboten - sei, kann keinesfalls als rechtswidrig erkannt werden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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