VwGH 97/21/0481

VwGH97/21/04818.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des D B, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in Baden, Am Fischertor 5/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Mai 1997, Zl. Fr 1857/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 23. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen hielt die belangte Behörde dazu fest, daß der Beschwerdeführer am 3. Juni 1996 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle unter Mithilfe von Schleppern in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Ein am 13. Juni 1996 gestellter Asylantrag sei in beiden Instanzen abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer komme somit keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu. Er verfüge weder über einen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Angesichts seiner kurzen Verweildauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des § 19 FrG an sich nicht erforderlich. Aber selbst wenn man von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausginge, erwiese sich die Ausweisung im Hinblick auf die Verletzung grenzkontrollrechtlicher und fremdenpolizeilicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer (Einreise ohne Sichtvermerk über die "Grüne Grenze", Umgehung der Grenzkontrolle) und der dadurch gegebenen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen als dringend geboten und somit gemäß § 19 FrG als zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen worden sei, unbestritten.

Die Beschwerde sieht die Unzulässigkeit der verfügten Ausweisung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als Kosovo-Albaner der im Art. 3 EMRK umschriebenen Gefahr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe am 15. Jänner 1996 seinen Einberufungsbefehl zum serbischen Militär bekommen und diesem keine Folge geleistet. Es habe deshalb die Gefahr bestanden, daß der Beschwerdeführer zwangsweise zum "serbischen Militär" eingezogen worden wäre. Die wehrpflichtigen Kosovo-Albaner seien jedoch eine besondere Zielscheibe für die serbische Verfolgung. Es sei angesichts der extremen "Gewaltbereitschaft der serbischen Seite" die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern in der Bundesrepublik Jugoslawien gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerde somit gegen die Zulässigkeit der Ausweisung Art. 33 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 3 EMRK ins Treffen führt, geht dieser Einwand deshalb fehl, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschiebung oder Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers aus den im § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG genannten Gründen in einen bestimmten Staat, sondern allein die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 1 FrG ist. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0199 für viele).

Die Beschwerde läßt die - im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und das Fehlen privater oder familiärer Bindungen in Österreich unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß mit der Ausweisung kein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, unbekämpft, weshalb sich die Frage, ob die vorliegende Maßnahme im Lichte dieser Bestimmung dringend geboten sei, nicht mehr stellt. Im übrigen hat die belangte Behörde auf das hohe Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines geregelten Fremdenwesens zukommt, zutreffend hingewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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