VwGH 97/18/0192

VwGH97/18/019212.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des I S, (geboren am 8. Juni 1956), in Hollabrunn, vertreten durch Dr. Helge Doczekal und Mag. Harald Schuster, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 1997, Zl. SD 113/97, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §36;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1996 war gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 1997 als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. September 1996 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen.

Nachdem die belangte Behörde zunächst die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides als auch für ihre Entscheidung für maßgebend erklärte, führte sie aus, daß Grundlage für das Aufenthaltsverbot die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, der sich seit dem Jahr 1981 im Bundesgebiet befinde, durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nämlich vom 22. März 1988 wegen Einbruchdiebstahls zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zuletzt vom 8. Juni 1995 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Wert- oder Verfallsersatzstrafe von S 270.000,--, seien, wobei auch seine engen familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern berücksichtigt worden seien.

Den Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründet, daß die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seine Integration und die seiner Familienangehörigen nicht in genügendem Maß berücksichtigt hätte und er überdies aufgrund eines Nierenleidens ständig Medikamente einnehmen müßte, die es in seiner Heimat nicht gäbe.

Nach Wiedergabe des und unter Bezugnahme auf § 26 FrG und die Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Behörde erster Instanz bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ohnehin die engen familiären und sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers wie auch seinen langjährigen inländischen Aufenthalt berücksichtigt habe. Seinen Unschuldsbeteuerungen stehe die Rechtskraft des Urteiles vom 8. Juni 1995 entgegen. Für die belangte Behörde sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Daß er darauf angewiesen sei, ständig Medikamente einzunehmen, die es in seinem Heimatland nicht gäbe, ändere daran nichts. Mit dem Aufenthaltsverbot werde auch nicht eine Abschiebung des Fremden (in ein bestimmtes Land) angeordnet, sondern vielmehr ausschließlich das Verbot ausgesprochen, sich weiter in Österreich aufzuhalten.

Was den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1996 betreffe, so werde darin die Aufhebung einer Maßnahme (Aufenthaltsverbot) begehrt, die erst später, nämlich mit Bescheid vom 17. Juni 1996, erlassen worden sei. Auch die Wertung dieser Eingabe als Berufung sei verfehlt, hätte doch in diesem Fall das Rechtsmittel mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/18/0985).

2.1. Die Beschwerde bringt vor, es sei in dem das Aufenthaltsverbot erlassenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien in keiner Weise darauf eingegangen worden, daß der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leide, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil § 26 FrG nicht die Frage erfaßt, ob das Aufenthaltsverbot seinerzeit rechtmäßig erlassen worden war (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 95/18/0985, mwN). Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer, wenn er damit seine medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit infolge einer (laut den von ihm mit Schriftsatz vom 2. Mai 1997 vorgelegten Urkunden im Jahr 1987 durchgeführten) Nierentransplantation ins Treffen führt, entgegenzuhalten, daß kein Grund dafür ersichtlich ist, daß er sich diese Medikamente nicht auch im Ausland beschaffen könnte. Selbst wenn diese Medikamente, wie die Beschwerde vorbringt, tatsächlich im Heimatland des Beschwerdeführers nicht erhältlich sein sollten, ist damit nicht dargetan, daß er sie nicht in einem anderen Land oder im Versandweg erlangen könnte, zumal mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0461).

3. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist somit seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine wesentliche Änderung der persönlichen Interessenlage eingetreten, zumal nach der Begründung des Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 17. Juni 1996 bereits damals auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen Bedacht genommen und seine Integration berücksichtigt wurde. Was indes die öffentlichen Interessen anlangt, so vertrat die belangte Behörde zutreffend die Ansicht, daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich gewesenen Gründe nicht weggefallen sind, würde doch das in den rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, begründete öffentliche Interesse nach wie vor die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn rechtfertigen.

4. Schließlich kann der Beschwerde auch darin nicht gefolgt werden, daß im angefochtenen Bescheid, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, lediglich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werde.

5. Nach dem Gesagten erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, sodaß diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. November 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte