VwGH 96/18/0461

VwGH96/18/046118.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Otto Unger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1996, Zl. SD 484/96, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §16 Abs1;
StGB §43;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §16 Abs1;
StGB §43;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. August 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 1992 in Österreich aufhalte, sei am 10. August 1995 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 und des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, 10 Monate davon bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.

Das der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigten (auch) die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, daß der in Wien lebende Onkel des Beschwerdeführers nur dann vom Schutzbereich des § 19 FrG erfaßt wäre, wenn er mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebte, was jedoch nicht der Fall sei. Selbst wenn man aufgrund des relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiäre Bindung zu seinem Bruder von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre - auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten.

Die vom Gericht teilweise ausgesprochene bedingte Strafnachsicht ändere daran nichts. Denn abgesehen davon, daß dieser Umstand keinesfalls Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, sei die Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlaßt hätten, die Strafe teilweise bedingt nachzusehen. Im Hinblick auf die Schwere des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers falle das Fehlen von Vorstrafen nicht entscheidend ins Gewicht.

Ebenso habe die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Zum einen sei auch in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach aufgrund der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig sei. Zum anderen erfahre die sich aus dem etwa viereinhalbjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergebende Integration eine nicht unbeträchtliche Minderung aufgrund der Beeinträchtigung der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch die schweren Straftaten des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde sei jedenfalls zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seines Bruders, der in einem Kinderheim der Stadt Wien untergebracht sei, keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.

Zutreffend habe die Erstbehörde die gegen den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen. Aufgrund der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat und unter Berücksichtigung, daß gerade bei Suchtgiftdelikten eine enorme Wiederholungsgefahr bestehe, sei derzeit tatsächlich nicht vorhersehbar, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen fußende - Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes die Auffassung der belangten Behörde, daß im Fall des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilung tatsächlich die "Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit etc."

rechtfertige. Die belangte Behörde habe diese Prüfung nicht vorgenommen, die genannte Annahme sei auch tatsächlich nicht gerechtfertigt. Zunächst setze sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinander, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner strafbaren Handlung minderjährig gewesen sei. Die Behörde habe auch die Zukunftsprognose - ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der genannten Art bedeuten würde - in rechtswidriger Weise getroffen. Die Behörde berufe sich nämlich ausschließlich auf die Verurteilung durch den Jugendgerichtshof, ohne sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die das Gericht als mildernd gewertet habe und dieses veranlaßt hätten, zwei Drittel der Strafe bedingt nachzusehen. Die belangte Behörde habe auch nicht das vom Beschwerdeführer (mit Beweisanboten versehene) Vorbringen im Verwaltungsverfahren berücksichtigt, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung (über ein Jahr lang) wohlverhalten habe, er unmittelbar nach der Haftentlassung Arbeit gesucht und teilweise auch gefunden habe, er "seinen Umgang" geändert habe, sich in seiner engeren Umgebung, nämlich dem "Gesellenheim der Stat Wien", integriert habe, sich "nunmehr sozial angepaßt" verhalte und sich schließlich auch um die Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich bemühe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, kann doch die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die im § 18 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer - dem u.a. der Handel mit Suchtgift im Ausmaß von mehr als dem 25-fachen einer großen Menge an Suchtgift (vgl. § 12 Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes) zur Last liegt - ausgehende Gefahr für im Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen (konkret: für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit anderer) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Beschwerdevorbringen ist auch deshalb nicht zielführend, weil aufgrund des seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verstrichenen - erst kurzen - Zeitraums nicht angenommen werden kann, daß die vom Beschwerdeführer ausgehende, durch sein Fehlverhalten manifestierte Gefahr schon weggefallen oder (wesentlich) gemindert wäre.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß sie ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht vorzunehmen gehabt habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1997, Zl. 97/18/0563).

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die von der Behörde im Grunde der §§ 19 und 20 FrG vorgenommene Beurteilung.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht dringend geboten im Sinn des § 19 FrG. Die Entscheidung des Jugendgerichtshofes betreffend die teilweise bedingte Nachsicht der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe sei aufgrund eines eingehenden Verfahrens gefällt worden, mit dem das von der Behörde geführte Verfahren nicht verglichen werden könne, wobei die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter auch über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen müßten und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen sollten. Der Beschwerdeführer erfahre eine intensive Betreuung im Gesellenheim der Stadt Wien und pflege auch den Kontakt zu seinem Onkel und zu seinem Bruder; in den Berichten der Wiener Jugendgerichtshilfe sei dem Beschwerdeführer "eine äußerst günstige Zukunftsprognose" bescheinigt. Gerade die Verletzung des Privat- und Familienlebens durch Herausreißen des Jugendlichen aus einem geordneten sozialen Umfeld führe zur "Haltlosigkeit und der Gefahr neuerlicher Delinquenz".

Die Beschwerde kritisiert auch die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG. Die Behörde gebe nicht an, welche nachteiligen Folgen "die Unterlassung des Aufenthaltsverbotes" haben könnte; die Behörde hätte dabei nicht auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers abstellen dürfen, sondern "allfällige in der Zukunft liegende nachteilige Folgen zu prüfen gehabt". Nachteilige Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien aufgrund der zu erwartenden völligen Resozialisierung des Beschwerdeführers - der in Österreich sozial eingebunden sei - nicht zu erwarten.

3.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit seinen Ausführungen betreffend die Berücksichtigung der Erwägungen des Jugendgerichtshofs bezüglich der Strafbemessung sowie der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen. Die anderen von der Beschwerde vorgebrachten Umstände erweisen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG ebenfalls nicht als rechtswidrig, treten doch die damit ins Treffen geführten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber der durch sein Fehlverhalten erfolgten gravierenden Beeinträchtigung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem am Schutz der Gesundheit deutlich zurück. Im übrigen steht bei Suchtgiftdelikten - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - wegen deren großer Sozialschädlichkeit selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/18/0306, mwH).

Auch mit dem Hinweis auf die Urteile des EGMR in den Fällen Beldjoudi gegen Frankreich, Nasri gegen Frankreich, Berrehab gegen die Niederlande und Moustaquim gegen Belgien, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Seinen Hinweis auf den Fall Beldjoudi substantiiert der Beschwerdeführer - erkennbar - insofern, als sich seiner Auffassung nach aus dem diesbezüglichen Urteil des EGMR ableiten läßt, daß ihm gegenüber im Lichte des § 20 FrG ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden dürfe, da der EGMR in dem genannten Fall bei Vorliegen einer "wesentlich schwereren Verurteilung" eine fremdenpolizeiliche Maßnahme als mit Art. 8 MRK nicht vereinbar angesehen habe. Dieser Hinweis verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, waren doch in dem genannten Fall die privaten und familiären Interessen des von der fremdenpolizeilichen Maßnahme betroffenen Fremden - der von Geburt an in Frankreich lebte und der (wie der EGMR angenommen hat) lediglich aufgrund formaler Gründe nicht (mehr) im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft war - ungleich stärker ausgeprägt als im Fall des Beschwerdeführers, der - unbestritten - erst im Alter von etwa fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen ist. Hinsichtlich der anderen genannten Urteile tut die Beschwerde nicht - auch nicht mit ihrem allgemeinen Hinweis auf "Sondervoten" von Richtern des EGMR - dar, inwiefern daraus etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Es sei indes angemerkt, daß die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte maßgebliche Unterschiede im Verhältnis zum Sachverhalt im Beschwerdefall aufweisen und von daher gesehen die genannten Urteile für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. (Vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0071.)

Wenn die Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, ist ihr nicht entgegenzutreten.

4. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe zum Land seiner Staatsangehörigkeit keinerlei Beziehungen mehr, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, daß mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird; zum anderen ist anzumerken, daß sich die §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG lediglich auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich - und nicht auf das in einem anderen Land (etwa im Heimatland des Beschwerdeführers) - beziehen (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 13. November 1997).

5. Vor diesem Hintergrund sind auch die Verfahrensrügen, dem angefochtenen Bescheid fehle (hinsichtlich der Beurteilung nach § 18 Abs. 1 FrG) eine nachvollziehbare Begründung bzw. die Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.

6. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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