VwGH 97/18/0563

VwGH97/18/05634.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Oktober 1997, Zl. SD 1244/97, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30. Juli 1997 wegen des Verbrechens des schweren Raubes, wegen schweren Diebstahls und wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls (§§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall und § 15 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1997 einen Raubüberfall auf den Filialleiter der Firma R. in Wien 1 verübt habe, wobei er den Mann mit einer Parfümflasche niedergeschlagen habe, um an die Tageslosung zu kommen. Die Beute von S 65.000,-- habe er mit seinem Komplizen geteilt. Am 11. April 1997 habe der Beschwerdeführer mit zwei Komplizen geplant, einen Angestellten der Firma S. in Wien 3 zu überfallen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem Radmutterschlüssel in der Absicht bewaffnet habe, sein Opfer niederzuschlagen. Die Tatausführung sei jedoch mißlungen, sodaß es beim Versuch geblieben sei. Da auch der für 14. April 1997 geplante Raubüberfall nicht gelungen sei, sei der Beschwerdeführer mit zwei Komplizen in das Fahrzeug des für die Raubüberfälle ausgewählten Opfers durch Einschlagen der Fensterscheibe eingebrochen. Die Beute habe in der Tageslosung von S 124.561,90 und einem Scheck über S 306,20 bestanden. Das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers habe sich vor allem darin manifestiert, daß er auch nicht davor zurückgeschreckt sei, sein Opfer zu verletzen.

Dieses die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigende Fehlverhalten des Beschwerdeführers verwirkliche nicht nur den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG, sondern rechtfertige auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.

In bezug auf § 19 FrG sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach seiner Geburt sieben Monate in Österreich verbracht und daran anschließend in Jugoslawien gelebt habe. Seit 1989 halte er sich erneut im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer somit seit acht Jahren ununterbrochen in Österreich lebe und sich auch seine Eltern hier aufhielten, sei ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG anzunehmen. Dessen ungeachtet sei aber das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer sei die genannte Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten und daher zulässig.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung schlage zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Das durch brutale Angriffe auf das Eigentum und die körperliche Integrität anderer gekennzeichnete Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit und müsse deshalb als derart schwerwiegend angesehen werden, daß auch die, wie erwähnt, stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten hätten. Dies umso mehr als der aus dem langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers wesentlich gemindert werde. Auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern erfahre durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer erwachsen sei, eine Relativierung. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen daher jedenfalls schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Dieses Aufenthaltsverbot finde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch in den Bestimmungen des neuen Fremdengesetzes seine Grundlage (was näher ausgeführt wird). Abgesehen davon komme den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Normen des Fremdengesetzes 1997 - die erst am 1. Jänner 1998 in Kraft träten - zum gegenwärtigen (hier maßgeblichen) Zeitpunkt keine rechtliche Relevanz zu.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß die in Rede stehende rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirkliche und die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid aus dem Blickwinkel des § 19 FrG für rechtswidrig. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer stelle eine Maßnahme dar, die über die Voraussetzung des "Dringend-geboten-seins" hinausgehe. Hiezu sei vor allem zu berücksichtigen, daß dem Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen 24 Monate bedingt nachgesehen worden seien, als "ausreichend (schien)", um den Beschwerdeführer einerseits von der Begehung weiterer Straftatetn abzuhalten und um ihm andererseits durch den Vollzug der Freiheitsstrafe unmittelbar vor Augen zu führen, "daß er in massiver Weise Strafgesetze verletzt hat". Die belangte Behörde sei zwar nicht an die bereits vom Strafgericht getroffene Prognosebeurteilung gebunden, "dennoch sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde zu einer gänzlich anderen Beurteilung gelangt ist".

Für die Unzulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes spreche auch, daß der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei. Das heiße, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft jene Rahmenbedingungen wiederfinde, die seiner Integration in die Gesellschaft förderlich seien (Möglichkeit, wieder in seinen erlernten Beruf einzusteigen, Möglichkeit der Rückkehr in den "familiären Kreis"). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit Argumenten auseinanderzusetzen, die sich aus der einschlägigen Judikatur der europäischen Instanzen für den vorliegenden Fall ergäben. Verwiesen werde dazu ausdrücklich auf die Entscheidungen des EGMR in den Fällen Beldjoudi und Moustaquim. In diesen Fällen habe der Gerichtshof festgestellt, daß auch bei sehr schweren strafrechtlichen Verfehlungen eine Verletzung des Art. 8 Abs. 2 MRK gegeben sei, wenn (wie im Fall Moustaquim) von einer völligen Integration des Beschwerdeführers im Inland auszugehen sei.

2.2. Die belangte Behörde hat - unter der zutreffenden Annahme, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG verbunden ist - die Auffassung vertreten, daß diese Maßnahme dennoch im Grunde dieser Bestimmung zulässig, weil zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere das (unter Verwendung einer Waffe begangene) Verbrechen des schweren Raubes und das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls, eine nachhaltige Gefährdung der vorgenannten, im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen Schutzgüter und damit maßgeblicher öffentlicher Interessen begründen, die es - unter gebührender Bedachtnahme auf die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - notwendig macht, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Die belangte Behörde hatte diese Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes, und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0333, und Zl. 97/18/0346). Daß hiebei die Fremdenbehörden hinsichtlich ihrer Prognosen mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu treffenden Prognosen des öfteren nicht übereinstimmen, macht die Entscheidungen der Fremdenbehörden nicht rechtswidrig. Sähe man dies anders, würde jedenfalls im Ergebnis eine Bindung der Fremdenbehörden an die vom Gericht gestellte Prognose hinsichtlich der vom betreffenden Fremden ausgehenden Gefahr für die bzw. einzelne der im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen Schutzgüter bejaht. Eine solche Bindung ist indes nicht gegeben (vgl. etwa das bereits zit. hg. Erkenntnis Zl. 97/18/0333, mwN). Daß aber die belangte Behörde ihre Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 19 FrG - entgegen der Beschwerdemeinung - ausreichend begründete, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich im Rahmen ihrer Abwägung gemäß der vorzitierten Bestimmung nicht mit den Urteilen des EGMR in den Fällen Beldjoudi und Moustaquim auseinandergesetzt, zeigt keinen relevanten Verfahrensmangel auf, waren doch - was die Beschwerde übersieht - in den genannten Fällen die privaten und familiären Interessen des jeweils von der fremdenpolizeilichen Maßnahme betroffenen Fremden deutlich stärker ausgeprägt als im Fall des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0549, und die dort angeführten, die private und familiäre Situation von Beldjoudi und Moustaquim kennzeichnenden Umstände). Von daher ist es auszuschließen, daß die belangte Behörde, hätte sie diese beiden Entscheidungen des EGMR in ihre Erwägungen miteinbezogen, zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis gekommen wäre.

3.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde überdies vor, § 20 Abs. 1 FrG nicht richtig angewendet zu haben. Nach dieser Bestimmung sei nicht nur die Integration des Beschwerdeführers, sondern auch die seiner Verwandten in Österreich von Relevanz. Die belangte Behörde habe keine Abwägung von Rechtsgütern in dem Sinn vorgenommen, "daß sie die Taten des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen abwägt, sondern eine gleichsam buchhalterische Aufrechnung von sozialer Integration mit der Delinquenz des Beschwerdeführers" durchgeführt.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde billigte dem Beschwerdeführer im Rahmen der von ihr gemäß § 20 Abs. 1 FrG durchgeführten Abwägung "stark ausgeprägte private und familiäre Interessen" zu und verwies hiezu auf den achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und den Aufenthalt seiner Eltern in Österreich. Unbeschadet dessen maß sie der aus dem langjährigen Aufenthalt resultierenden Integration des Beschwerdeführers "kein entscheidendes Gewicht" bei, weil sie die für eine Integration erforderliche soziale Komponente als durch die besagten Straftaten "wesentlich gemindert" erachtete. Diese Auffassung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis Zl. 97/18/0333). Von einer "buchhalterischen Aufrechnung von sozialer Integration mit der Delinquenz des Beschwerdeführers" kann hiebei keine Rede sein, vielmehr allein davon, daß die aus seinem achtjährigen (die Beschwerde verweist auf einen neunjährigen) Aufenthalt in Österreich sich ergebende Integration im Wege der Beeinträchtigung der für sie essentiellen sozialen Komponente durch wiederholte schwere Straftaten eine nicht unerhebliche Schmälerung erfuhr - ein Umstand, der seinerseits zu einer beachtlichen Minderung des Gesamtgewichtes der für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen führt. Dieser somit insgesamt - unter Berücksichtigung der Integration seiner Eltern in Österreich - zwar noch immer gewichtigen, gleichwohl aber in einem wesentlichen Punkt deutlich geschwächten persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde zutreffend die in dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründeten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Wenn sie dabei die maßgeblichen öffentlichen Interessen als schwerer wiegend wertete als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, so kann dieser Beurteilung im Hinblick auf das sich in der krassen Mißachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer manifestierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Daß der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - er steht knapp davor - ändert daran nichts.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde sowohl eine dem Gesetz entsprechende Güterabwägung, d. h. unter Gegenüberstellung der von § 20 Abs. 1 FrG jeweils als relevant bezeichneten Kriterien - die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe nicht die Straftaten des Beschwerdeführers "gegen" die öffentlichen Interessen abgewogen, verkennt, daß es gerade die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sind, die das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn begründen - vornahm und hiebei zu einem unbedenklichen Ergebnis gelangte.

4. Die Beschwerdeansicht, die belangte Behörde hätte "in (vorgezogener) Anwendung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 zur Beurteilung gelangen müssen, daß die Verhängung eines Aufenhaltsverbotes unzulässig ist", versagt schon deshalb, weil die genannte Bestimmung erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft tritt (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) und einer "vorgezogenen" Anwendung die rechtliche Grundlage ermangelt.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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