Normen
ABGB §140 Abs3;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
SHG Slbg 1975 §12 Abs6;
SHG Slbg 1975 §3;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §7 idF 1992/025;
ABGB §140 Abs3;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
SHG Slbg 1975 §12 Abs6;
SHG Slbg 1975 §3;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §7 idF 1992/025;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Oktober 1996 die Gewährung von Sozialhilfe und gab darin - vertreten durch eine Sozialberatungsstelle - an, mit ihrem damals fünfjährigen minderjährigen, behinderten Sohn zusammenzuleben. Unter Hinweis auf "enorme monatliche Ausgaben" für ihren behinderten Sohn, die mit der erhöhten Familienbeihilfe und dem Pflegegeld der Stufe III abgedeckt würden, habe die Beschwerdeführerin zusätzlich monatlich erhebliche Ausgaben, die in einer Berechnung aufgeschlüsselt würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren unter dem Sozialhilferichtsatz.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 bewilligte das Amt der Salzburger Landesregierung der Beschwerdeführerin eine Wohnungsbeihilfe von monatlich S 2.220,--, wobei sie ein monatliches Familieneinkommen für zwei Personen von S 12.312,-- zugrunde legte. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hallein der Beschwerdeführerin einen "Berechnungsbogen" mit der Mitteilung, daß ihr auf Grund der vorgelegten Unterlagen keine laufende Sozialhilfe zustehe. Nach den "sozialhilferechtlichen Bestimmungen" sei nämlich das Pflegegeld als Einkommen zu werten, da es wegen des erhöhten Betreuungsaufwandes des Sohnes gewährt werde. Hingegen könne eine Kontenüberziehung sowie eine "Taggeldversicherung" in der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden, wohl aber die Kosten für den Kindergarten. Dem Sozialamt sei bekannt, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich medizinischer Ausgaben laufend von einem näher bezeichneten "Lions Club" unterstützt werde; sollten darüber hinaus noch erhöhte Ausgaben für das Kind, die den Betrag von S 700,-- monatlich übersteigen, aufgelaufen sein, so werde sie ersucht, dementsprechende Unterlagen vorzulegen. Diesem Schreiben lag ein "Sozialhilfeberechnungsbogen" bei, aus dem zu entnehmen ist, daß die Behörde den Richtsatz für den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin durch die Addition der Richtsätze für Hauptunterstützte (S 3.910,--) und Mitunterstützte
(S 1.145,--), insgesamt somit mit S 5.055,--, ermittelt hat. Nach Abzug des Wohnungsaufwandes sowie der Strom- und der Heizkosten ermittelte die Behörde ferner einen "Wohnungsaufwand" von S 7.890,39 und einen gesamten Lebensbedarf von S 12.945,--, sowie einen sonstigen laufenden Lebensbedarf für Kindergarten, Hausstandsgründungsdarlehen, Hausratsversicherung und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von insgesamt S 2.317,50.
Dem stellte die Behörde als "eigene Mittel" das Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Arbeit von monatlich S 6.373,40, das Bundespflegegeld von S 4.865,--, eine "AMFG-Unterstützung" von S 801,-- sowie ein Einkommen des Kindes von S 2.500,-- (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides handelt es sich dabei um eine Unterhaltszahlung durch den Kindesvater) gegenüber und ermittelte so Eigenmittel der Beschwerdeführerin von S 14.539,40. Unter Hinzurechnung der ihr bereits zuerkannten Wohnbeihilfe und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von S 1.290,-- ermittelte die Behörde einen "Überschuß" der eigenen Mittel über den Lebensbedarf von S 737,62.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin (wieder vertreten durch die Sozialberatungsstelle) mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 dahin Stellung, daß sie seit acht Jahren bei der Post wegen der Betreuung des Kindes bloß halbtagsbeschäftigt sei. Auch sei ihr Gesundheitszustand im Hinblick auf die gespannte finanzielle Lage angegriffen. Die Hilfe sei auch im Sinne des § 3 SSHG als vorbeugend erforderlich anzusehen, um einer größeren drohenden Notlage entgegenzuwirken. Aus den Kosten des Pflegegeldes würden "enorme Medikamentekosten, Spezialpflegemittel, Fahrtkosten zum Arzt und Krankenhaus, die Selbstkostenbeiträge für Krankenhausaufenthalte des Sohnes, Bezahlung von Betreuungspersonen für die kindergartenfreie Zeit" bestritten. Auch sei aufgrund des "permanenten Lebens unter dem Sozialhilferichtesatz" bei einer näher bezeichneten Bank ein Rückstand von S 30.000,-- aufgelaufen, die sie in monatlichen Raten zu S 2.500,-- abdecken müsse.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 1997 hat die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, alle Belege für die Ausgaben, die sie für das Kind gehabt habe, ab Oktober 1996 vorzulegen. Gleichzeitig wies die Bezirkshauptmannschaft neuerlich darauf hin, daß ihr bekannt sei, daß die Beschwerdeführerin vom Lions Club hinsichtlich medizinischer Ausgaben laufend unterstützt werde.
Dazu vertrat die Beschwerdeführerin mit Schreiben (der mehrfach genannten Sozialberatungsstelle) vom 27. Jänner 1997 die Auffassung, daß das Pflegegeld kein Einkommen gemäß § 8 SSHG darstelle, weshalb die Ausgaben aus dem Titel des Pflegegeldes nicht relevant und somit nicht nachzuweisen seien. Die im Schreiben der Behörde angeführten "einmaligen Zuweisungen aus Spendengeldern" lägen zum Teil schon Jahre zurück und stünden mit der Sozialhilfebeantragung in keinem Zusammenhang.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Unter Hinweis auf die §§ 6 und 8 des Salzburger Sozialhilfegesetzes und die (auch der Beschwerdeführerin übermittelte) "Sozialhilfeberechnung" vertrat die Behörde die Auffassung, daß das "Haushaltseinkommen den Sozialhilfe-Richtsatz um S 737,62" übersteige. Mehraufwendungen seien nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie neuerlich ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung wiederholte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach einer Wiederholung des Verwaltungsgeschehens übernahm die belangte Behörde im wesentlichen die rechnerische Aufstellung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Ergebnis einer "Richtsatzüberschreitung" von S 737,62 und ging (ausdrücklich) davon aus, daß die Beschwerdeführerin "für die an ihrem
Sohn ... erbrachte Pflege- und Betreuungsleistung einen
Einkommensbetrag abgedeckt aus dem dem Minderjährigen zugesprochenen Pflegegeldbetrag in Höhe von monatlich S 4.865,-- bezieht". Diese Aussage begründete die belangte Behörde damit, daß die Beschwerdeführerin "im Rahmen ihrer im ggst. Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht ...
mehrmals nachweislich aufgefordert ... (wurde) Nachweise für
den behaupteten Finanzierungsbedarf des pflegerischen
(Mehr)Aufwandes betreffend ihren Sohn ... beizubringen". Eine
amtswegige Ermittlung wäre sowohl der erstinstanzlichen als auch der Berufungsbehörde nicht bzw. wenn überhaupt nur sehr schwer möglich gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei, sei mangels entsprechender Nachweise vom Nichtvorhandensein des behaupteten Bedarfes auszugehen. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde - abgesehen von einer umfangreichen Begründung der von ihr angenommenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin - davon aus, daß "im ggst. Fall vom gesamten Haushaltseinkommen der Familie" auszugehen sei. Es komme nicht darauf an, aus welchem Titel diese Einkünfte zufließen. Da die Pflege des minderjährigen Sohnes durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen werde, gebühre "dieser der Pflegebetrag als finanzielle Abgeltung ihrer pflegenden und betreuenden Tätigkeit als Einkommen". Diese sei bei der Berechnung des Anspruches auf Sozialhilfe "als Haushaltseinkommen" zu berücksichtigen. Auch spreche für die Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin, daß es "dieser - würde man nicht die Behinderung ihres Sohnes in Rechnung stellen - ansonsten durchaus zuzumuten wäre, eine ganztägige Beschäftigung aufzunehmen und hiedurch möglicherweise ausreichende Mittel zur Deckung ihres eigenen und des Lebensbedarfes ihres Sohnes aufzubringen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 SSHG, LGBl. Nr. 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/1997, hat ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 7 ist diese Hilfe nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 gehören zum Lebensbedarf u.a. der Lebensunterhalt und die Pflege. Der Lebensunterhalt - für dessen Bestreitung in Form von Geldleistungen § 12 Richtsätze bzw. für deren nähere Festlegung eine Verordnungsermächtigung vorsieht - umfaßt nach § 11 leg. cit. die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
Richtsätze sind gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. u.a. für den Alleinunterstützten, den Hauptunterstützten und den Mitunterstützten festzulegen.
Diese Richtsätze können gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
Das Salzburger Sozialhilfegesetz (arg. § 12 Abs. 1 und 2 leg. cit.) erfaßt zum Zwecke der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwei verschiedene Konstellationen, nämlich den Bedarf eines Hilfesuchenden ohne "in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für ihn gebührt der Richtsatz für Alleinunterstützte) und den Bedarf eines Hilfesuchenden mit "Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für diese gebührt der Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte).
Der Verfassungsgerichtshof hat zu ähnlichen rechtlichen Konstellationen ausgesprochen, daß eine Auffassung, nach welcher jene Personen, die dem hilfebedürftigen "Hauptunterstützten" gegenüber unterhaltsberechtigt sind, in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft auch dann beitragen sollen, wenn sie ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 11662/1988 und 12179/1989 betreffend das Kärntner SHG bzw. VfSlg. 11993/1989 betreffend das Tiroler SHG). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Sozialhilfegesetzen einzelner Bundesländer zum Ausdruck gebracht, daß die Heranziehung eines nicht Hilfebedürftigen als "Mitunterstützter" mit dem Ergebnis, daß dessen Mitberücksichtigung nur zu einer Verminderung der Sozialhilfeansprüche führt, die dem Hilfebedürftigen ansonsten zustünden, im allgemeinen nicht zulässig ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067, vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0229 u.a.). Eine aus Haupt- und Mitunterstützten zusammengesetzte Konstellation setzt daher voraus, daß auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfebedürftig sind (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 24. Februar 1989, Zl. 87/11/0067 zum Tiroler SHG, vom 4. März 1991, Zl. 90/19/0238 zum Niederösterreichischen SHG, vom 14. September 1991, Slg. Nr. 13475/A zum Kärntner SHG und vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067 zum Wiener SHG).
In Fortführung und Präzisierung dieser Rechtsprechung hat daher vor dem Hintergrund einer Rechtslage, wie sie sich auch im Salzburger SHG findet, das Prüfschema jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen u.a. auch leicht liquidierbare Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Schließt das so ermittelte eigene Einkommen der in Hausgemeinschaft lebenden Personen deren Hilfebedürftigkeit aus, ist auf die antragstellende Person jedenfalls der Alleinunterstütztenrichtsatz anzuwenden.
Stellt sich nach Anwendung des Prüfschemas hingegen heraus, daß nicht die antragstellende hilfesuchende Person, wohl aber eine andere, mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person als hilfebedürftig anzusehen ist, dann kommt nur diese Person als Alleinunterstützte in Betracht und das Prüfschema ist auf deren Anspruch entsprechend anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/08/0004, 91/08/0093).
Das Einkommen der in Familiengemeinschaft lebenden Personen ist - vor dem oben erwähnten verfassungsrechtlichen Hintergrund - in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (zur Frage, ob eine nach der Lage des Falles nötige Inanspruchnahme von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar wäre vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 1990, 90/19/0032 und vom 27. Mai 1991, Zl. 90/19/0252). Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er nicht unter die eigenen Mittel gerechnet werden: der Sozialhilfeträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall als Einkommen des Kindes eine Unterhaltsleistung (des Kindesvaters für das Kind im Sinne des § 140 ABGB) von S 2.500,-- und Pflegegeld von S 4.865,-- monatlich ihrer Berechnung zugrunde gelegt, sodaß das mj. Kind der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum über ein monatliches Einkommen von S 7.365,-- verfügte, dem ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Arbeit von S 6.373,40 gegenüberstand.
Wendet man die obigen - verfassungsrechtlich gebotenen - Grundsätze an, so erweist sich das Kind der Beschwerdeführerin nicht als hilfebedürftig: Es ist zwar an der Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber der Mutter insoweit nicht zu zweifeln, als von einer Selbsterhaltungsfähigkeit eines fünfjährigen Kindes nicht die Rede sein kann und dem Pflegegeld ein gleich hoher Bedarf an Pflege gegenübersteht, der in den gemäß § 12 Abs. 1 SSHG festgelegten Richtsätzen nicht berücksichtigt ist (vgl. nur die Definition des Lebensunterhaltes in § 11 SSHG einerseits und die Möglichkeit einer Richtsatzerhöhung wegen erhöhten Bedarfes bei behinderten Menschen in § 12 Abs. 5 SSHG andererseits). Der Umstand allein, daß das Einkommen des Kindes jenes der Mutter nominell übersteigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, daß eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber der Beschwerdeführerin besteht. Übersteigt aber das dem im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebenden Kind letztlich zuzurechnende Einkommen (Unterhalt von S 2.500,--) schon für sich allein den Richtsatz für Mitunterstützte, dann liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne des Salzburger SHG deshalb nicht vor, da dieses Einkommen - bei Ausschluß einer Anrechnungsmöglichkeit auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin - jedenfalls auf den für das Kind geltenden Richtsatz anzurechnen wäre.
Bei fehlender Hilfebedürftigkeit des Kindes ist aber der Sozialhilfeanspruch der Mutter nach den obigen Darlegungen nach dem Alleinunterstütztenrichtsatz zu bemessen.
Was nun die Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter betrifft, war folgendes zu erwägen:
Zunächst ergibt sich aus den obigen allgemeinen Ausführungen zur Einkommensanrechnung, daß das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin angerechnet werden darf, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist.
Das Pflegegeld ist aber der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon früher mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit familienrechtlich bedeutsamen Vereinbarungen sozialhilferechtlich Wirksamkeit zuzubilligen ist; er hat die Beachtlichkeit solcher Vereinbarungen (insbesondere jene über Haushaltsführung und die sich daraus für die Unterhaltsberechtigung ergebenden Konsequenzen) bis zur Grenze des Mißbrauchs bejaht und diese Grenze nach objektiven Sachlichkeitskriterien gezogen (vgl. dazu vor allem das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 95/08/0168, 0169, 0171). Einer hilfebedürftigen Person ist nicht nur ein Unterhaltsanspruch auf den Richtsatz anzurechnen, den sie - obwohl es ihr zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre - nicht geltend gemacht hat; dieser Grundsatz ist auch auf andere, ohne besondere Umstände einziehbare Forderungen zu erstrecken (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 16. März 1993, Slg. Nr. 13794/A, betreffend einen Anspruch auf Zinsen nach erfolgter Schenkung im Sinne des § 947 ABGB).
Dies gilt auch für das Pflegegeld im Verhältnis zur pflegenden Mutter: der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodaß das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit sie darauf verzichtet, muß sozialhilferechtlich zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der Oberste Gerichtshof in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuß - vertreten hat (vgl. RZ 1992, Nr. 25, 70).
Die Beschwerdeführerin kann sich daher zur Begründung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht darauf berufen, zwar die Pflege ihres Kindes zur Gänze selbst zu erbringen - und insoweit daher zum Einsatz ihrer eigenen Kräfte, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Umfang in der Lage zu sein - wenn sie gleichzeitig auf die ihr hiefür zustehende Gegenleistung verzichtet. Daher ist ihr das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die sie für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufwenden mußte oder die von Gesetzes wegen im besonderen dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Daher ist auch - gegebenenfalls - der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.
Im übrigen hat die belangte Behörde die Ersatzfähigkeit von Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin aus der Vergangenheit zu Unrecht schlechthin verneint; soweit die Begleichung von Zahlungsrückständen hinsichtlich ihrer Entstehung und der möglichen Folgen ihrer Nichtbegleichung den Grundsätzen des Sozialhilferechtes (vgl. § 3 SSHG) entspricht und ihre Begleichung in Richtsatzüberschreitungen oder der Möglichkeit zusätzlicher Geldleistungen rechtlich Deckung finden (vgl. § 12 Abs. 5 und 6 SSHG), kommt eine solche Begleichung von Zahlungsrückständen als Sozialhilfeleistung durchaus in Frage (vgl. auch das Erkenntnis vom 20. September 1983, Slg. 11145/A).
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Zuwendungen des "Lions Club" an die Beschwerdeführerin wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren § 7 zweiter Satz SSHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1992 zu beachten haben.
Da der angefochtene Bescheid zum Teil auf Rechtsauffassungen der belangten Behörde beruht, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, war er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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