VwGH 97/05/0150

VwGH97/05/01502.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden 1. des Gerd Baldauf in Dornau (protokolliert zu Zl. 97/05/0150), 2. des Mag. Johann Marth in Neumarkt im Tauchental (protokolliert zu Zl. 97/05/0154) und

3. der Mag. Veronika Fichtner in Wien (protokolliert zu Zl. 97/05/0155), alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 1997, Zl. VI/1-B-197/1-1997, betreffend die Parteistellung im Bauverfahren bzw. Nachbareinwendungen im Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Asphaltwerk Tauchental GmbH in Stadtschlaining, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §10 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z5 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 Z2 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §63 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §10 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z5 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 Z2 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §63 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von je S 4.000,-- und weiters insgesamt von S 565.-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 1996 (bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangt am 1. März 1996) ersuchte die Mitbeteiligte um die Bauplatzerklärung zur Errichtung einer "Aufbereitungsanlage" für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen "auf dem Grundstück Nr. 1230, KG Neumarkt i.T.. Zu diesem Ansuchen fanden am 18. März 1996, 7. Oktober 1996 und 14. November 1996 Verhandlungen statt (die Verhandlungen betrafen auch die gleichfalls von der Mitbeteiligten gestellten Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung bzw. der gewerberechtlichen Bewilligung). Der Erstbeschwerdeführer erhob im Bauplatzerklärungsverfahren insbesondere Einwendungen betreffend die Gefährdung der Gesundheit und Lebensqualität durch Luftverschmutzung, Abgase, Staub, Geruch und Lärm und daß eine Belastung des Bodens der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen befürchtet werde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß in unmittelbarer Nähe Bio-Landwirtschaft betrieben werde. Diesen vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Einwendungen schloß sich der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 7. Oktober 1996 an. Der Zweitbeschwerdeführer machte weiters - wie auch die Drittbeschwerdeführerin - insbesondere eine mangelhafte Darstellung des zu schaffenden Bauplatzes in den Unterlagen und auch eine mangelhafte Darstellung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit geltend. Die Projektunterlagen würden ihnen nicht jene Information vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte benötigten. Weiters sei das Gebäude zu nahe an der Grundstücksgrenze, ein Abstecken reiche nicht aus, es sei auch zu hoch und es stimme mit einem allfälligen Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, nicht überein. In den Verhandlungen wurde ein Gutachten des hochbautechnischen, des wasserbautechnischen und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erstattet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23. Dezember 1996 wurde das angeführte Grundstück im Ausmaß von 11.058 m2 zur Errichtung einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bei Einhaltung nachstehender Bedingungen und Auflagen zum Bauplatz erklärt:

"1. Als Bebauungsweise wird die offene Bebauung festgelegt.

2. Die bauliche Ausnützung des Bauplatzes darf max. 40 % betragen.

3. Die Baulinie wird mit mind. 16 m von der Straßenachse L 105 festgelegt. Gegen die hintere Grundstücksgrenze muß ein Streifen von 10 m von der derzeit bestehenden Strauchgrenze freigehalten werden. Diese Strauchgrenze ist in der Natur abzustecken.

4. Zur Gestaltung des Gebäudes wird folgendes festgesetzt:

Anzahl der Geschoße: eingeschoßig

Die Höhe der obersten Objektoberkante darf höchstens 30 m über

dem verglichenen Gelände betragen.

Dachneigung: Flachdach.

5. ... ." (Spruchpunkt I.)

In Spruchpunkt II. wurden u.a. die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, daß die Parteistellung des Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren dann nicht gegeben sei, wenn durch die Festlegung des Bauplatzes subjektive Rechte des Nachbarn nicht mehr berührt werden könnten. Die bebauten Liegenschaften der von Spruchpunkt II. erfaßten Nachbarn seien mindestens ca. 650 m entfernt. Aufgrund dieser Entfernung sei die Beeinträchtigung der Rechtssphäre dieser Nachbarn - zumindest im Hinblick auf die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz - auszuschließen. Die vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Emissionsauswirkungen (Staub, Lärm, Umweltverschmutzung) der geplanten Anlage seien Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens. In diesen Verfahren werde über die vorgebrachten Einwendungen entschieden, insbesondere auch über die Auswirkungen der Anlage auf landwirtschaftliche Produkte.

Zu Spruchpunkt I., III. und IV. wurde zu den in den Beschwerden behandelten Einwendungen ausgeführt, daß diese durch die eingeholten, in der Entscheidung wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen widerlegt seien. Diese Gutachten bauten alle auf einer breiten Befundbasis auf, seien schlüssig und nachvollziehbar und ließen nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde den Schluß auf eine logische und eingehende fachliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Projekt in eindeutiger Weise zu. Da sohin aus gutachtlicher Sicht gegen die Bauplatzerklärung unter Einhaltung der im Spruch I. angeführten Auflagen keine Einwände bestünden, seien die beantragte Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz zu erteilen und die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - soweit es für die vorliegenden Beschwerden von Bedeutung ist - im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführer zahlreiche Berufungsgründe vorgebracht hätten, die überhaupt nicht dem Schutz der subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn dienten, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen seien. So seien die Gründe betreffend die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Zufahrtsmöglichkeit, unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung des Grundstückes, nachteilige ökologische Auswirkungen, erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie angeblich fehlende Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin amtswegig im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 7. Oktober 1996 lasse sich im übrigen ableiten, daß all diese Voraussetzungen gegeben seien. Es sei den Akten weiters zu entnehmen, daß eine Zustimmung der Grundstückseigentümerin vorliege. Es sei auf diese Berufungsgründe nicht näher einzugehen, zumal Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich jener Bereich sei, in welchen den Beschwerdeführern überhaupt ein Mitspracherecht zustehe. Im erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin als Eigentümer von unmittelbar angrenzenden Grundstücken Parteistellung zuerkannt worden, deren Einwendungen jedoch als unbegründet abgewiesen worden seien. Die belangte Behörde teile u.a. betreffend den Erstbeschwerdeführer die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, daß in einer Entfernung von ca. 650 m von der geplanten Anlage eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren auszuschließen sei. Eine Einwendung sei aber immer erst dann zulässig, wenn die Behauptung, man habe ein bestimmtes subjektives Recht, auch zutreffe. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten zwar zulässige Einwendungen vorgebracht, jedoch habe die Baubehörde erster Instanz auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen, daß sie in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt seien. Bezogen auf den Berufungsgrund der angeblich fehlenden Planunterlagen sei sowohl dem hochbautechnischen als auch dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen beizupflichten, daß diese für eine Beurteilung im Bauplatzerklärungsverfahren ausreichend seien. Zu den vorgebrachten Berufungsgründen, die ausschließlich der Wahrung der öffentlichen Interessen dienten und keine Parteieninteressen tangierten, werde auf das Vorangegangene verwiesen. Es sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt worden. Durch die eingeholten Gutachten sei es möglich, eine Beurteilung des Projektes vorzunehmen und auf Grundlage dieser Beweise die Bauplatzerklärung auszusprechen. Eine Verletzung der Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit könne die belangte Behörde nicht erblicken. Zur Abwasserbeseitigung der Oberflächenwässer durch Versickerung auf eigenem Grund werde bemerkt, daß diese Frage ausschließlich im Wasserrecht zu beantworten sei.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat in allen drei Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und in allen drei Beschwerdeverfahren die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (einschließlich jeweils unter Geltendmachung von Vorlageaufwand) beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat in allen Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 11/1994 (im folgenden: BO), bedürfen u.a. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden (Z. 3) bzw. Neu-, Zu- und Umbauten von Bauwerken (Z. 4) einer Bauplatzerklärung der Baubehörde, mit der das betroffene Grundstück in einer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführenden Verfahren für die Bebauung oder für eine sonstige in diesem Absatz genannte Maßnahme geeignet erklärt wird. Gemäß § 10 Abs. 6 leg. cit. sind u.a. Parteien im Bauplatzerklärungsverfahren die Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes (Z. 1) und "die Nachbarn (§ 94)" (Z. 5). Über ein Ansuchen um Bauplatzerklärung gemäß § 11 hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 BO binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. ist die Bauplatzerklärung zu versagen, wenn das Grundstück vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder der subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn für die Bebauung oder die beantragte im § 10 Abs. 1 bezeichnete Maßnahme ungeeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

"1. das Grundstück mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belegt ist, oder

das Grundstück infolge seiner Beschaffenheit, oder weil es im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschgelände u.dgl. gelegen ist, eine Bebauung oder die beantragte im § 10 Abs. 1 bezeichnete Maßnahme nicht zuläßt, oder

das Grundstück infolge seiner Gestalt oder geringen Flächenausdehnung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit des Bauplatzes und über die Lage der Bauten im Bauplatz eine selbständige Bebauung nicht zuläßt, oder

das Grundstück die sonstigen erforderlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllt, oder

- soweit für die beantragte Maßnahme erforderlich - eine entsprechende Abwasserbeseitigung oder ausreichendes einwandfreies Trinkwasser sowie für Industriebauten und feuergefährliche Lagerplätze außerdem eine für Löschzwecke nötige Wassermenge nicht sichergestellt ist, oder

zur Erschließung des Grundstückes unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet des Verkehrs, der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung, der Entwässerung, des Polizei- und Brandschutzes oder für sonstige öffentliche Aufgaben erforderlich wären, oder

durch die Unterteilung einer bereits bebauten Grundfläche auf den von der Unterteilung betroffenen bebauten Flächen die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die bauliche Ausnützung der Bauplätze und über die Lage der Bauten im Bauplatz nicht gewährleistet wäre."

Abs. 5 dieser Bestimmung normiert, daß dann, wenn Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, die Baubehörde die Bauplatzerklärung auszusprechen hat.

Gemäß § 94 Abs. 3 BO können öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn auf Vorschriften dieses Gesetzes oder auf sonstige baurechtliche Vorschriften des Landes gestützt werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Solche Einwendungen können sich insbesondere auf Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von den Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und auf Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, stützen. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 94 Abs. 3 BO ist nur demonstrativ, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, und § 94 Abs. 3 verweist selbst im Einleitungssatz auf die Vorschriften dieses Gesetzes und sonstige baurechtliche Vorschriften. Es kommen daher zur Begründung solcher Rechte nur baurechtliche Vorschriften in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0270, und die dort dazu zitierte Judikatur).

2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zl. 97/05/0150):

Der Erstbeschwerdeführer macht geltend, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, auf welche Beweisergebnisse die Behörde ihren für ihn wichtigen Ausschluß der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre stütze. Die belangte Behörde führe lediglich aus, daß in einer Entfernung von ca. 600 m eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre ausgeschlossen sei. Er habe im Bauplatzerklärungsverfahren eingewendet, daß Gutachten über die Auswirkungen von Asphaltmischwerkanlagen und bituminösen Aufbereitungsanlagen auf Ackererbsen, Bohnen in diversen Varietäten, auf weidende Schafe im Umkreis von 100 m, auf Futterrüben, Karotten und andere diverse landläufige Nahrungsmittel eingeholt werden müßten, da er Eigentümer von Äckern und Wiesen in etwa 50 m Entfernung von der geplanten Anlage sei und insofern befürchte, durch die Asphaltmischanlage in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt zu werden. Gemäß § 10 Abs. 3 i. V.m. § 94 Abs.3 BO habe die Baubehörde Einwendungen betreffend den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zu beachten und die Nachbarn durch entsprechende Vorkehrungen entsprechend zu schützen. Eine Parteistellung komme nur dann nicht in Betracht, wenn unzweifelhaft von einem Ausschluß der Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn ausgegangen werden könne. Allein schon die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründe seine Parteistellung im "Widmungsverfahren", wobei es nicht maßgeblich sei, daß nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich einträten.

Die belangte Behörde hat die mangelnde Parteistellung des Erstbeschwerdeführers - wie die Gemeindebehörden - damit begründet, daß in einer Entfernung von ca. 650 m von der geplanten Anlage eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren auszuschließen sei. Aus § 12 Abs. 4 BO könne nicht abgeleitet werden, daß ein Grundstückseigentümer in einer Entfernung von ca. 650 m ein derartiges subjektives Recht habe. Diese Begründung für die mangelnde Parteistellung des Erstbeschwerdeführers und die Zurückweisung seiner Einwendungen im Bauplatzerklärungsverfahren aus diesem Grund muß im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in 200 m Entfernung landwirtschaftliche Grundstücke, als mangelhaft qualifiziert werden.

Dieser Verfahrensmangel erweist sich aber nicht als wesentlich. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14. November 1996 ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer im Verfahren auf die ihm gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wiesen in einer Entfernung von ca. 200 m von der geplanten Anlage berufen hat. Durch die Emissionen aus der Betriebsanlage, die zweifellos auf sein Grundstück niedergingen, bestehe für ihn eine Gefährdung des Eigentums. Er baue Zuckermais, Erdäpfel, Erbsen, Bohnen, Knoblauch und Zwiebel an. Überdies weideten auf seinen Flächen insbesondere Schafe und Ziegen. Es seien auch "eventuelle Gesundheitsgefährdungen" zu befürchten.

Gemäß § 94 Abs. 3 BO hat die Behörde über Einwendungen in bezug auf die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen baurechtlichen Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, zu erkennen. Als Gegenstand der Einwendungen kommt nur das in Betracht, was Gegenstand der Entscheidung betreffend die Bauplatzerklärung ist. Gegenstand der Bauplatzerklärung eines Grundstückes gemäß § 12 BO ist nicht die baurechtliche Genehmigung eines konkreten Bauvorhabens, sondern die Erklärung, daß ein bestimmtes Grundstück als für die Bebauung oder für eine sonst in § 10 Abs. 1 BO genannte Maßnahme geeignet ist. Der im Bauplatzerklärungsverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten auch zur Anwendung kommende § 94 Abs. 3 leg. cit. i.V.m. § 10 Abs. 6 BO verweist nur auf jene baurechtlichen Bestimmungen, die im Bauplatzerklärungsverfahren anzuwenden sind, sofern sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Die immissionsschutzrechtliche Bestimmung des § 63 Abs. 3 BO ist im Bauplatzerklärungsverfahren, das nur die Frage der Eignung des Grundstückes zur Bebauung und die Festlegung der in § 12 Abs. 6 BO angeführten Inhalte betrifft, nicht anzuwenden. Das vorliegende Grundstück ist weiters unbestritten als Industriegebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. d Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, gewidmet. Als Industriegebiete sind danach solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen, im übrigen aber für die dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. Für die Widmung "Industriegebiet" ist gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen somit kein Immissionsschutz der Nachbarn vorgesehen, weshalb hier kein Widerspruch zu § 12 Abs. 6 Z. 2 BO gegeben ist.

Der Begriff "Nachbar" wird in der BO nicht näher umschrieben. Nachbarn sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1976, Zl. 1895/75) die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bgld. Bauordnung eine Handhabe bietet. Einwirkungen auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers in Form von Immissionen, wie sie von ihm geltend gemacht wurden, sind - wie dargelegt - nicht Gegenstand der Überprüfung im Bauplatzerklärungsverfahren. Derartige Einwirkungen bilden daher für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Liegenschaft im vorliegenden Verfahren Nachbar ist, keine Rolle. Sonstige mögliche Einwirkungen, gegen die die Bgld. Bauordnung dem Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren eine Handhabe bietet (insbesondere Abstand von der Grundgrenze, Gebäudehöhe, Bebauungsweise, die Kriterien für die Beschaffenheit des Bauplatzes gemäß § 12 BO, sofern sie als im Interesse des Nachbarn gelegen angesehen werden können) sind nicht ersichtlich, und es wird auch vom Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt, daß in dieser Hinsicht Einwirkungen auf ein 200 m entfernt gelegenes Grundstück möglich sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die mangelnde Parteistellung des Erstbeschwerdeführers angenommen und im Hinblick darauf seine Einwendungen zurückgewiesen.

3. Zu den Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Diese Beschwerdeführer meinen, daß die Baubehörde bereits im Bauplatzerklärungsverfahren hätte prüfen müssen, ob bei widmungsgemäßer Verwendung (Betreiben einer Asphaltmischanlage) der Schutz der Nachbarn vor den geltend gemachten Immissionen (insbesondere Rauch, Staub, Lärm) "notwendig und geboten" sei. Die Baubehörden hätten sich mit den Einwendungen betreffend zu befürchtende Immissionen nicht auseinandergesetzt, insbesondere keinen technischen und medizinischen Sachverständigen herangezogen.

Diesem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. Bereits im Rahmen der Ausführungen zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde dargelegt, daß Fragen des Immissionsschutzes im vorliegenden Bauplatzerklärungsverfahren im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht von Bedeutung sind. Es bedurfte daher keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen.

Diese Beschwerdeführer machen weiters geltend, die Baubehörde erster Instanz habe keine Vorschriften über den Brandschutz aufgenommen, obwohl gemäß § 12 Abs. 4 Z. 5 BO die für feuergefährliche Lagerplätze für Löschzwecke nötige Wassermenge sicherzustellen und gemäß Z. 6 für den Brandschutz ausreichend zu sorgen sei. Diese Beschwerdeführer hätten auf diese Bestimmungen im Bauplatzerklärungsverfahren in Form von Einwendungen hingewiesen. Es handle sich dabei um subjektiv-öffentliche Rechte, da sie im Falle eines Brandes und einer unzureichenden Brandschutzvorkehrung durch Rauch bzw. Übergreifen des Brandes auf ihre Grundstücke beeinträchtigt werden könnten. Die im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen betreffend den Brandschutz würden ihre Interessen als Nachbarn nicht ausreichend wahren.

Auch mit dieser Rüge vermögen diese Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (wie in einem allfälligen Bauplatzerklärungsverfahren) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte im Verfahren zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben im erstinstanzlichen Verfahren keine brandschutzrechtlichen Einwendungen erhoben. Sie sind zu den im erstinstanzlichen Verfahren abgehaltenen mündlichen Verhandlungen ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen worden. Diese Beschwerdeführer sind daher hinsichtlich brandschutzrechtlicher Einwendungen als präkludiert im Sinne des § 42 AVG anzusehen. Eine einmal für eine Partei in einem Verfahren eingetretene Präklusion gilt auch für das aufsichtsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Schon im Hinblick darauf ist kein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen dieser Beschwerdeführer erforderlich und es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten § 12 Abs. 4 Z. 5 und 6 BO überhaupt Nachbarrechte im Sinne des § 94 Abs. 3 BO ableiten lassen. Das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 14. November 1996 kann nicht als ausreichend konkretisierte Einwendung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 278, in E. 2 zu § 42 Abs. 1 und 2 AVG angeführte Judikatur) angesehen werden. Im Hinblick auf die eingetretene Präklusion in brandschutzrechtlicher Hinsicht kommt diesen Beschwerdeführern auch kein Mitspracherecht in bezug auf den Inhalt der in dem angefochtenen Bescheid angeordneten brandschutzrechtlichen Auflagen zu.

Abgesehen davon begründen die Beschwerdeführer selbst nicht, warum mit der Verpflichtung zur Errichtung eines Pumpenstandplatzes beim Tauchenbach in maximal 200 m Entfernung von der Anlage nicht die gemäß § 12 Abs. 4 Z. 5 BO für Löschzwecke sicherzustellende Wassermenge gewährleistet sein soll. Diese Bestimmung des § 12 Abs. 4 Z. 5 BO betrifft im Hinblick auf den Brandschutz nur die Sicherstellung der für Löschzwecke nötigen Wassermenge. § 12 Abs. 4 Z. 6 BO bezieht sich wiederum nur darauf, daß die Erschließung des Grundstückes u.a. in bezug auf den Brandschutz nicht unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen darf. Die Beschwerdeführer versuchen demgegenüber zu Unrecht, letztere Bestimmung als allgemeine Regelung für eine Vorsorge für einen ausreichenden Brandschutz zu deuten.

Aus der von der belangten Behörde angeordneten brandschutzrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung eines Pumpenstandplatzes in "Rücksprache mit der zuständigen Ortsfeuerwehr und der Brandverhütungsstelle" ergibt sich im übrigen nicht, wie der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin meinen, daß diese Rücksprache mit der Ortsfeuerwehr von dem Sachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten im Verfahren abgegeben hat, zu halten gewesen wäre. Im Falle der Anordnung der Errichtung eines Pumpenstandplatzes an einem bestehenden Bach erscheinen sachverhaltsbezogen Berechnungen über die allenfalls erforderlichen Löschwassermengen nicht erforderlich. Diese Beschwerdeführer behaupten in den Beschwerden selbst nicht, daß die Wassermengen, die der Taubenbach üblicherweise führt, nur in einem solchen Ausmaß zur Verfügung stünden, daß gegen die ausreichende Löschwasserversorgung Bedenken bestünden.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin Bedenken im Hinblick auf die breitflächige Versickerung der Oberflächenwässer geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß damit wiederum nur Immissionen geltend gemacht wurden. Dies gilt auch in bezug darauf, daß die Beschwerdeführer ins Treffen führen, im Notfall könnte aus dem Retentionsbecken im Hinblick auf den vorgesehenen Notüberlauf Öl in den Tauchenbach fließen. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Auswirkungen aufgrund der "Anhebung von 2 m des Grst. 1230" (des Baugrundstückes) auf ihre gegenüber dem Tauchenbach liegenden Grundstücke ist darauf zu verweisen, daß eine solche Anhebung nicht Gegenstand der Bauplatzbewilligung war.

Weiters machen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin geltend, die vorgelegten Projektunterlagen vermittelten diesen Beschwerdeführern nicht jene Information, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte brauchten. Es sei vorgetragen worden, daß in der Baubeschreibung die Größe des Bauplatzes, die bebaute Fläche in Quadratmetern, der umbaute Raum in Kubikmetern, der Bebauungsgrad und die Bebauungsdichte nicht angegeben würden. Es ergebe sich auch nicht, ob konkrete Brandschutzmaßnahmen und Maßnahmen für den Schallschutz vorgesehen seien, ebensowenig die Breite der Fundamente, der Außen- und Innenwände, der Rauch- und Abgasfänge sowie, ob Feuer- und Brandmauern errichtet würden. Der Nachbar habe das Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung dieser Baubeschreibung bzw. auf Angaben, die dem § 11 BO entsprächen.

Auch mit diesem Vorbringen sind diese Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß § 11 Abs. 2 BO sind einem Ansuchen um Bauplatzerklärung die in dieser Bestimmung angeführten Unterlagen anzuschließen. Danach ist es nicht erforderlich, daß ein Plan über das konkrete Bauvorhaben im Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung vorgelegt wird. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Mängel beziehen sich ausschließlich auf Planunterlagen des konkreten Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren, die einem Ansuchen um Baugenehmigung anzuschließen sind.

Da die Verfahrensrechte einer Partei nie weiter gehen können als ihre materiellen Rechte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1977, Slg. Nr. 9417/A), war auf das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels Verletzung dieser Beschwerdeführer in materiellen Rechten nicht mehr näher einzugehen. Angemerkt wird, daß sich nach dem eigenen Vorbringen dieser Beschwerdeführer die Berufungsbehörde mit ihren Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt hat. Eine allfällige mangelhafte Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird aber durch eine entsprechende, im Berufungsbescheid vorgenommene Begründung saniert. Die mangelhafte Begründung der Behörde erster Instanz stellt dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

4. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend Vorlageaufwand war abzuweisen, da die vorliegenden Beschwerden einen Verwaltungsakt betreffen, der einmal vorgelegt wurde.

Wien, am 2. September 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte