Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Dezember 1996 um 0.15 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug von Tristach über die L 318 und die B 100 zum Stadtkeller in Lienz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer, nachdem er Alkohol konsumiert gehabt habe, mit seinem Kraftfahrzeug zum Stadtkeller in Lienz gefahren sei. In diesem Lokal habe er neuerlich Alkohol konsumiert, habe um 03.30 Uhr das Lokal verlassen, habe sich zu seinem Fahrzeug begeben, dieses aber nicht mehr gelenkt. Die Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt habe um 06.24 Uhr einen Wert von 0,95 mg/l, um 06.25 Uhr einen Wert von 1,01 mg/l ergeben. Bei seiner Einvernahme nach der Tat habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe - als Nachtrunk im Stadtkeller in Lienz - "ein Wodka-Orange" getrunken. Später habe er in seinen Stellungnahmen seine Nachtrunkverantwortung geändert und diesbezüglich "erhebliche Alkoholmengen" bzw. "starken Alkoholkonsum" und schließlich "Whisky und Tequilla" in nicht mehr bekannter Menge angegeben. Aufgrund des eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen habe sich ausgehend von der gemessenen Atemluftalkoholkonzentration von 0,95 mg/l um 06.24 Uhr, bei einem Trinkende um etwa 03.30 Uhr unter Berücksichtigung des Körpergewichtes des Beschwerdeführers und der von ihm angegebenen Alkoholmenge von "ein Wodka-Orange" als Nachtrunk eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,4 Promille ("2,4 bis 2,5 Promille") zum Tatzeitpunkt um 0.15 Uhr ergeben. Im übrigen begründete die belangte Behörde, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich "zwei bis drei Gläser Glühwein" vor Antritt der Fahrt getrunken, keinen Glauben geschenkt habe.
Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, daß die belangte Behörde "jegliche Feststellung zum Alkoholgehalt anläßlich des Fahrtzeitpunktes" unterlassen und auch keine Feststellungen zu der vor Fahrtantritt konsumierten Alkoholmenge getroffen habe, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde mit ausführlicher Begründung als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 2,4 Promille aufwies. Das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfordert im übrigen die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0346).
Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt in der Bekämpfung der Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer (nur) "einen Wodka-Orange" als Nachtrunk konsumiert habe. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0346, mit weiterem Judikaturhinweis). Mit Recht hat die belangte Behörde hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer seine Nachtrunkverantwortung mehrfach geändert und nach seiner ersten Einvernahme am 27. Dezember 1996, bei der er "einen Wodka-Orange" als Nachtrunkmenge angegeben habe, in der Folge keine genaue Menge seiner Konsumation mehr genannt habe, sondern nur mehr vage auf "erhebliche Alkoholmengen" (Schriftsatz vom 16. Jänner 1997), "starken Alkoholkonsum" (Schriftsatz vom 29. April 1997) und "einen Wodka", später "einen Whisky und Tequilla" in nicht mehr bekannter Menge (Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. September 1997) verwiesen habe. Wenn daher die belangte Behörde diesen neuen Trinkverantwortungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, sondern dem angefochtenen Bescheid - unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens - die erste Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers zugrundelegte, kann dies unter den gegebenen Umständen nicht als unschlüssig angesehen werden. Auch gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen vermag der Beschwerdeführer keine stichhältigen Argumente vorzutragen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß "die erste Verantwortung vor der Gendarmerie nicht stimmte", kann mangels näherer konkreter Argumente die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttert werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, aufgrund welcher konkreter Beweise die belangte Behörde zu anderen Feststellungen hätte gelangen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, daß der Amtssachverständige ausgeführt habe, daß aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (zum Alkoholkonsum vor Fahrtantritt) "lediglich ein theoretischer Blutalkoholgehalt von 0,54 Promille hätte aufgebaut werden können", ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, warum sie der diesbezüglichen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat. Auch dagegen vermag er nichts Stichhältiges vorzutragen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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