Normen
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
WTBO §3;
WTBO §42 Abs1 litb;
WTBO §5;
WTBO §6;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
WTBO §3;
WTBO §42 Abs1 litb;
WTBO §5;
WTBO §6;
Spruch:
I. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Dezember 1997,
den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG stattgegeben.
II. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu I.)
In seiner am 25. Juni 1997 zur Post gegebenen und zur hg. Zl. 97/02/0283 protokollierten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, daß ihm der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1997 am 14. Mai 1997 zugestellt worden sei.
Nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Note vom 13. November 1997, Zl. 97/02/0283-6, vorgehalten, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 13. Mai 1997 erfolgt, die Beschwerde daher verspätet erhoben sei.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr mit seinem Antrag vom 2. Dezember 1997 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Dezember 1997) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Erst durch die Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1997 am 18. November 1997 habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1997 nicht am 14. Mai 1997 sondern bereits am 13. Mai 1997 zugestellt worden sei.
Der angefochtene Bescheid vom 9. Mai 1997 sei von einer damaligen Angestellten des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 in dessen Steuerberatungskanzlei entgegengenommen worden. Als der Beschwerdeführer das Poststück einige Tage später bei seiner Eingangspost vorgefunden und dabei bemerkt habe, daß der Bescheid nicht mit der Eingangsstampiglie der Steuerberatungskanzlei versehen und auch kein Kuvert beigeheftet gewesen sei, habe er die erwähnte Angestellte befragt, wann diese den Brief für die Kanzlei übernommen habe. Diese habe irrtümlich als Eingangsdatum den 14. Mai 1997 angegeben, woraufhin der Beschwerdeführer selbst dieses Zustelldatum auf der ersten Seite des Bescheides vermerkt habe. Aufgrund dieses Zustellvermerks des Beschwerdeführers sei dann in der Kanzlei seines Vertreters die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Vormerk genommen worden. Den Beschwerdeführer treffe höchstens ein minderer Grad des Versehens, sodaß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegeben seien.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.312/A). Den Antragsteller trifft dabei die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn (oder seinen Vertreter) an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. den hg. Beschluß vom 28. November 1997, Zl. 97/19/1673, mwN).
Im hier zu entscheidenden Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Irrtum seiner Kanzleiangestellten. Bei dem Irrtum einer dritten Person handelt es sich zweifellos um ein unvorhergesehenes und insofern auch unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG. Zu prüfen ist allerdings, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Dies könnte etwa in einer fehlerhaften Organisation des Kanzleibetriebes und mangelnden Überwachung seiner Kanzleiangestellten gelegen sein.
Hier ist jedoch zu bedenken, daß der vorliegende Bescheid dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Parteienvertreter zugestellt wurde. Es kann daher zumindest nicht als grobes Verschulden des Beschwerdeführers gewertet werden, wenn im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation für ihn persönlich betreffende Bescheide keine besondere Vorkehrung getroffen wurde. Es kann daher auch nicht als grobes Verschulden des Beschwerdeführers angesehen werden, wenn ihm der hier gegenständliche Bescheid - als den allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht betreffend - ohne Eingangsstampiglie vorgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer hat nun hinsichtlich der Angaben über die Zustellung des angefochtenen Bescheides auf die (mündliche) Auskunft seiner Kanzleiangestellten vertraut. Darin liegt ein ihm zum Verschulden gereichendes Verhalten, hätte doch bei sorgfältiger Vorgangsweise - insbesondere da eine Eingangsstampiglie nicht angebracht war - eine Überprüfung der Angaben der Kanzleiangestellten erfolgen müssen. Jedoch kann im Beschwerdefall das dem Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer derartigen Kontrolle anzulastende Verschulden nicht als über einen minderen Grad des Versehens hinausreichend gewertet werden.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Zu II.:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 6 und § 42 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (WTBO), BGBl. Nr. 125/1955 in der geltenden Fassung, die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater widerrufen. Aufgrund der Eröffnung des Konkurses über eine Wirtschaftstreuhand GmbH in Wien, deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, und aufgrund der Vielzahl von Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer (in der Zeit zwischen 1. Jänner 1996 bis 29. Jänner 1997 insgesamt 57), bei denen auch geringfügige Beträge - so etwa von S 970,-- - in Exekution gezogen worden seien, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachgekommen sei. Es könne daher nicht von den vom Gesetz verlangten geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden, insbesondere wenn zur Einbringung von Steuerrückständen und Geschäftsverbindlichkeiten laufend die Hilfe der Exekutionsgerichte in Anspruch genommen werden müsse.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 WTBO müssen physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder, zu denen nach § 2 Abs. 1 Z. 3 WTBO auch die Steuerberater zählen, erwerben wollen, unter anderem geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Nach § 3 Abs. 2 WTBO müssen die im Abs. 1 genannten Erfordernisse auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein. Gemäß § 6 WTBO sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren erwirkt. Gemäß § 42 Abs. 1 lit. b WTBO erlischt die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung), wenn ein allgemeines Erfordernis für die Berufsausübung (§§ 3 bis 7) nicht mehr gegeben ist. Nach § 42 Abs. 2 WTBO erfolgt der Widerruf gemäß Abs. 1 lit. b durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes unter anderem wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegeben sind, hat die Kammer ein Gutachten des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses einzuholen.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Eröffnung des Konkurses über die erwähnte Wirtschaftstreuhand GmbH in Wien, deren Alleingesellschafter er sei, ihm persönlich zugerechnet; abgesehen davon, daß die GmbH - wovon auch die belangte Behörde ausgeht - einen Großteil ihrer Verbindlichkeiten beglichen habe, sei die Eröffnung des Konkurses über diese juristische Person - so das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zusammengefaßt - nicht als Eröffnung des Konkurses über ihn aufzufassen.
Bereits der erstinstanzliche Bescheid hat sich aber nicht auf die unbestrittene Tatsache der Konkurseröffnung über die Wrtschaftstreuhand GmbH allein gestützt, sondern diese zusammen mit den zahlreichen Exekutionsführungen gegen den Beschwerdeführer persönlich als - wie der angefochtene Bescheid näher erläutert - Indiz dafür angesehen, daß "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" im Sinne des Gesetzes beim Beschwerdeführer nicht (mehr) vorliegen.
Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht die zutreffende und aus dem Wortlaut des Gesetzes (arg.: "insbesondere" im ersten Halbsatz des § 5 WTBO) abzuleitende Ansicht der belangten Behörde, daß die Voraussetzung von "geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen" auch dann weggefallen sein kann, wenn über das Vermögen des Wirtschaftstreuhänders nicht der Konkurs (oder der zweimalige Ausgleich) innerhalb der vom Gesetz genannten Frist eröffnet wurde. Dabei ist allerdings genau zu prüfen, ob eine mit dem Berufsbild des Wirtschaftstreuhänders unvereinbare Zerrüttung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die zumindest in ihren Auswirkungen an die vom Gesetz genannten beispielhaften Aufzählungen des Konkurses oder des zweimaligen Ausgleiches heranreicht. Dies hat die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers zu Recht bejaht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß gegen ihn zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig waren. Er führt zur rechtlichen Gewichtung dieser Tatsache aus, die belangte Behörde hätte die (ergänzende) Feststellung treffen müssen, es sei noch zu keiner Versteigerung von Gegenständen gekommen, da der Beschwerdeführer seine Zahlungsverpflichtungen, wenn auch stockend, doch immer wieder erfüllt habe. Die behängenden Exekutionsverfahren seien - so die Beschwerdeausführungen sinngemäß - nicht so schwer zu werten wie ein (einmaliger) Ausgleich; das Gesetz gehe aber von der Möglichkeit eines zweimaligen Ausgleichs aus.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß zum Zeitpunkt der Anfrage der belangten Behörde etliche (etwa fünfzehn) Exekutionsverfahren anhängig waren. Darunter befinden sich etwa Forderungen aufgrund von Rückstandsausweisen der Republik Österreich in der Höhe von rund S 496.000,-- und der Salzburger Gebietskrankenkasse von rund S 276.000,-- (jeweils ohne Kosten). Weiters wurden zu Gunsten einer Forderung eines Gläubigers in der Höhe von rund S 200.000,-- bewegliche Sachen durch Anschlußpfändung im bezughabenden Pfändungsprotokoll gepfändet. Überdies mußten etwa die Stadt Wien und das Bundesland Niederösterreich wegen Verwaltungsstrafen in der Höhe von S 900,-- bzw. S 600,-- und S 2.000,-- gerichtliche Exekutionsschritte unternehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß die Vielzahl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Exekutionsverfahren, von denen etliche - so die oben erwähnten - noch zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Berufungsbehörde anhängig waren, gewichtige Indizien dafür sind, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als geordnet im Sinne des Gesetzes angesehen werden können. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit dahin, ob sie derart ungeordnet sind, daß dies der Eröffnung eines Konkursverfahrens gleichzuhalten wäre, bedürfte es aber noch der Berücksichtigung der allenfalls vorhandenen Aktiven. Diese näher darzulegen, um damit die Indizwirkung von Exekutionsführungen im Beschwerdefall zu widerlegen, hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gerichtshof unternommen. Obwohl er im Berufungsverfahren mit den oben auszugsweise wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen konfrontiert wurde, hat er eine Stellungnahme hiezu unterlassen. Auch in seiner Berufung hat er nur erwähnt, daß gegen ihn anhängige Exekutionsverfahren "zur Gänze" eingestellt worden seien.
Die belangte Behörde verweist überdies in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, daß die Öffentlichkeit und insbesondere die Klientel mit dem Berufsbild des Wirtschaftstreuhänders erhöhte wirtschaftliche Zuverlässigkeit verbindet und dieser auch solche in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber drückt diese Wertung im Abschnitt II der WTBO damit aus, daß er als Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse sowie für die Berufsausübung die (im bekämpften Bescheid nicht angesprochene) besondere Vertrauenswürdigkeit und die (sehr wohl zur Begründung herangezogenen) geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse regelt. Darüber hinaus unterliegen Wirtschaftstreuhänder einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit (vgl. den Abschnitt X der WTBO) und einer besonderen Disziplinarordnung, genießen aber auch einen besonderen Schutz ihrer Berufsbezeichnung (vgl. § 30 WTBO).
Das dem Wirtschaftstreuhänder entgegengebrachte Vertrauen in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse des Publikums rechtfertigt eine Interpretation hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeiten dahin, daß die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit in eigenen Belangen bei einem Berufsstand, der in wirtschaftlichen Dingen eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nimmt, bedenklicher ist als etwa ein weit zurückliegender Konkurs bei einem (noch) nicht diesem Berufsstand Angehörenden (vgl. etwa auch die in der Gegenschrift erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Gewerbeordnung 1994, wonach für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit sichergestellt sein muß, z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl. 97/04/0020).
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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