VwGH 97/19/1673

VwGH97/19/167328.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des 1996 geborenen B K in Wien, vertreten durch den Vater H K in Wien, dieser vertreten durch Dr. Martin Meusburger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Bernardgasse 28, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1997, Zl. 121.851/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1997, Zlen. 97/19/1412, AW 97/19/1069, wurde die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1997, Zl. 121.851/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 20. Oktober 1997 zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde mit folgender Begründung: In der Kanzlei seines Rechtsvertreters sei es üblich, daß die für die Fristenverwaltung zuständige Mitarbeiterin, um auf keinen Fall Fristen zu versäumen, bei der Fristberechnung vom Datum der Hinterlegung ausgehe. Dies sei im gegenständlichen Fall der 19. Juni 1997 gewesen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen jedoch mit dem ersten Tag, an welchem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt. "Bei einer Hinterlegung am 19. Juni 1997 kann dies folglich nur der 20. Juni 1997 gewesen sein", sodaß die am 1. August 1997 zur Post gegebenen Beschwerde in Wahrheit rechtzeitig gewesen sei. Die Angabe des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides mit 19. Juni 1997 sei daher irrtümlich erfolgt. Bei der Angabe eines unrichtigen Datums könne es sich nur um ein mindergradiges Versehen handeln.

Ausgehend von diesem, vom Verwaltungsgerichtshof als bescheinigt angesehenen Sachverhalt erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als nicht berechtigt:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.312/A). Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn bzw. seinen Vertreter an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1997, Zl. 96/21/1048).

Selbst wenn das Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag als ausreichend konkret anzusehen wäre (der Wiedereinsetzungswerber argumentiert, der erste Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, "kann nur der 20. Juni 1997 gewesen sein"), wäre daraus für den Wiedereinsetzungswerber nichts zu gewinnen.

§ 17 Abs. 3 erster bis dritter Satz des Zustellgesetzes lauten nämlich:

"§ 17. ...

...

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ..."

Unter der Annahme, daß der angefochtene Bescheid erst am 20. Juni 1997 bereitgehalten (= zugestellt) wurde, wurde die Frist zur Einbringung der Beschwerde objektiv nicht versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde scheidet schon rein begrifflich aus.

Ob die irrtümliche unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde allenfalls den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG darzustellen geeignet ist, kann mangels eines dahingehenden Antrages (vgl. den hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0179, 0180) dahingestellt bleiben.

Unter der Annahme, daß der angefochtene Bescheid schon am 19. Juni 1997 bereitgehalten (= zugestellt) wurde, wurde die Frist zur Einbringung der Beschwerde objektiv versäumt. Die Angabe dieses Datums in der Beschwerde wäre demnach richtig gewesen. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund (Irrtum bei der Datumsangabe, weil richtig der 20. Juni 1997 gewesen wäre) liegt daher unter dieser Sachverhaltsannahme nicht vor.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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