VwGH 96/20/0791

VwGH96/20/079112.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des F B in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. September 1996, Zl. WA 270/1-1996, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28. August 1996, mit dem dem Beschwerdeführer der begehrte Waffenpaß versagt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet, daß er als Geschäftsführer der "D Gastgewerbe Betriebsgesellschaft m.b.H." die Erlöse seines Gastbetriebes jeweils zu seiner Hausbank in Leoben zu transferieren habe. Er könne die Tageserlöse nach Geschäftsschluß nicht im Geschäftslokal belassen, sondern nehme diese in sein Wohnhaus zur Verwahrung bis zur Abgabe bei seiner Bank mit. Er fahre jeweils in der Nacht von S (vom Cafe "X") zu seinem Wohnhaus nach E. Der Beschwerdeführer trete auch als Veranstalter von Festen außerhalb der Betriebsräumlichkeit des Cafe "X" auf. Dabei habe er die Einnahmen von derartigen Festveranstaltungen jeweils vom Festplatz nach E zu verbringen, wobei es sich um namhafte Beträge handle. In seiner Umgebung sei bekannt, daß der Beschwerdeführer die Losungen nach Betriebsschluß bzw. Festende zu seinem Wohnhaus nach E fahre. Er habe daher einen beruflichen Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe zur Sicherung seiner Person und des von ihm mitgeführten Bargeldes.

Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen weder einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe noch eine besonders qualifizierte Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit dem Einsatz einer Waffe zu begegnet sei, nachgewiesen. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sei sehr hoch einzuschätzen. Deshalb komme eine positive Ermessensentscheidung nur in wenigen Grenzfällen in Betracht. Der hier vorliegende Fall sei keine Konstellation, die die Behörde zur Ausstellung eines Waffenpasses im Rahmen ihres Ermessens veranlasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (im folgenden: WaffG 1986), hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen. Nach § 18 WaffG 1986 ist ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Die belangte Behörde hat die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG 1986 nicht in Frage gestellt und einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachgewiesen.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist es ausgehend von der dargestellten Rechtslage allein Sache des Waffenpaßwerbers das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG 1986 die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hatte daher im Verwaltungsverfahren konkret und im substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0311). Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Bedarf lediglich darauf gegründet, die Tageslosungen seines Gastbetriebes sowie von fallweise stattfindenden Festveranstaltungen außerhalb seines Gastgewerbebetriebes (worunter sich manchmal auch "namhafte Beträge" befänden) nächtens transportieren und in seinem Wohnhaus kurzfristig verwahren zu müssen. Dieses Vorbringen wird auch in der Beschwerde im wesentlichen unverändert aufrecht erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit die Entgegennahme, der Transport und die Verwahrung wenn auch größerer Geldbeträge u. a. auch in den Abendstunden für ihn eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten soll, noch dargetan, daß diese Gefahr eine solche ist, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen in ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitsichführen von

S 1,000.000,-- übersteigenden Beträgen nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075, und die dort angeführte Judikatur). Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht dargelegt, daß das von ihm behauptete Risiko nicht etwa durch andere Maßnahmen, wie z.B. die Aufstellung eines Tresors in den Betriebsräumlichkeiten oder an anderer geeigneter Stelle, eine andere zeitliche Einteilung oder Vereinbarungen mit seinen Angestellten oder Geschäftspartnern, zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe verringert werden könnte. Vielmehr erfordert das öffentliche Interesse (die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten), daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende, Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0405).

Ist ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1986 von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch gemacht hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0586). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, das öffentliche Interesse sei, wie sich aus dem Waffengesetz ergebe, sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne, ein derartiger Grenzfall liege jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Da der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen nichts vorbringt, genügt ein Hinweis darauf, daß die belangte Behörde das Gewicht des nach § 7 WaffG 1986 zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr zutreffend als sehr hoch veranschlagt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Slg. Nr. 7374/A).

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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