VwGH 96/20/0311

VwGH96/20/03115.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. März 1996, Zl. Wa-10.087/95, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid gab die belangte Behörde in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. September 1995 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Mit diesem war gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 des Waffengesetzes 1986 (im folgenden: WaffG) der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 1994 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe abgewiesen worden.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet, daß er als Inhaber zweier Optik-Uhrengeschäfte sehr oft mit Waren und Geldbeträgen zwischen den Standorten der beiden Geschäfte (S und F) verkehren müsse. Weiters müsse er ausstehende Geldbeträge oft selbst bei Kunden abholen und damit zur Bank fahren. Aufgrund der feststehenden Ladenöffnungszeiten seien seine Fahrtbewegungen leicht berechenbar; er arbeite auch regelmäßig bis in die Nachtstunden und sei dann auf wenig beleuchteten Straßen unterwegs.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen weder einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe noch eine besonders qualifizierte Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit dem Einsatz einer Waffe zu begegnen sei, nachgewiesen habe. Das öffentliche Interesse an der weitgehenden Geringhaltung der mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren erfordere es, daß die sich gefährdet fühlenden Personen zunächst im zumutbaren Ausmaß - auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die als gegeben erachtete Gefahrenlage zu vermeiden. Eine solche Möglichkeit stelle etwa der bargeldlose Zahlungsverkehr dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit wegen "Verletzung des Rechtes auf Gewährung des Rechtes auf Führen von Faustfeuerwaffen" erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Gemäß § 18 WaffG ist ein Bedarf in diesem Sinn insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042, und die dort angeführte Judikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es - unbeschadet des im Bereich des Verwaltungsrechtes allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit - allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, schon im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0182).

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, daß er häufig höhere Geldbeträge beruflich bedingt mit sich führe. Es sei allgemein bekannt, daß Berufe wie die des Beschwerdeführers derartige Gefahren in sich bergen würden, die sich deutlich vom sonst für jedermann bestehenden Sicherheitsrisiko abhöben. Die Stellungnahme des Gendarmeriepostens S, wonach der Standort des Geschäftslokales des Beschwerdeführers auf keine übermäßige Gefährdung in bezug auf mögliche Überfälle oder Einbrüche schließen ließe, und bedenkliche Vorfälle dem Gendarmerieposten nicht bekannt seien, stelle lediglich einen "subjektiven Standpunkt" dar. Es sei aber nicht die Lage des Geschäftsraumes maßgebend, sondern die mit der Beförderung von höheren Geldbeträgen und Wertobjekten verbundene Gefahr. Bei Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines hätte sich ergeben, daß zumindest der Weg zum Parkplatz und in weiterer Folge der Heimweg nur spärlich bzw. überhaupt nicht beleuchtet sei. Dadurch alleine sei bereits eine Gefahr gegeben, der zweckmäßig nur durch Führen einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden könnte.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit die Entgegennahme und der Transport von - wenn auch größeren - Geldbeträgen unter anderem auch über wenig beleuchtete Wege für ihn bei den gegebenen Sicherheitsverhältnissen eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten soll, noch hat er dargetan, daß diese Gefahr eine solche ist, daß ihr am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen in ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1983, Zl. 81/01/0312) und selbst das Mitsichführen von S 1,000.000,-- übersteigenden Beträgen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042) nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, daß das von ihm behauptete Risiko nicht etwa durch andere Maßnahmen (Einbau bzw. Aufstellung eines Tresors im Geschäft, andere zeitliche Einteilung für Geldtransporte und dergleichen) zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe verringert werden könnte (dem Hinweis der belangten Behörde auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem behaupteten Risiko bei Abholung von größeren Geldbeträgen bei Kunden ist der Beschwerdeführer gar nicht mehr entgegengetreten; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075).

Der vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Abstandnahme vom beantragten Lokalaugenschein fehlt es nach dem Gesagten an der rechtlichen Relevanz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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